Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 07.02.2006; Aktenzeichen 33 O 264/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 02.04.2009; Aktenzeichen I ZR 199/06)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 7.2.2006 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des LG Köln - 33 O 264/05 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann jedoch die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin stellt her und vertreibt Messer für den Fleischer-Fachhandel, darunter ein als "N." bezeichnetes spezielles Ausbeinmesser, welches insbesondere in Schlachthöfen und in der fleischverarbeitenden Industrie verwendet wird. Hinsichtlich der äußeren Aufmachung der Ware wird auf das im Original als Anlage CBH 4 vorgelegte Messer Bezug genommen.

Die Beklagte, ein Fleischer-Fachhandel, vertreibt u.a. auch Messer für den Fleischerfachbedarf. Das von ihr angebotene Ausbeinmesser in der Gestaltungsform der Anlage CBH 11 hält die Klägerin für eine identische Nachahmung des "N.", wobei sie allerdings eine mindere Qualität des angegriffenen Produkts behauptet hat. Sie hat die Beklagte unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten, nämlich wegen vermeidbarer betrieblicher Herkunftstäuschung sowie unlauterer Ausbeutung bzw. Beeinträchtigung der Wertschätzung ihrer Produkte, auf Unterlassung des Vertriebs, auf Auskunftserteilung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Messer mit einem Messergriff gemäß nachstehenden Abbildungen anzubieten und/oder anbieten zu lassen, zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen oder sonst in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen:

2. ihr schriftlich Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Verletzungshandlungen gem. Ziff. 1. ab dem 17.2.2005;

3. ihr schriftlich Auskunft über Namen und Anschriften ihrer gewerblichen Abnehmer von Messern gem. Ziff. 1. zu erteilen;

4. ihr schriftlich Auskunft über Namen und Anschriften des oder der Zulieferer von Messern gem. Ziff. 1. zu erteilen;

5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr infolge von Verletzungshandlungen gem. Ziff. 1. entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 7.2.2006, auf dessen tatsächliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, hat das LG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass es in Ansehung der unterschiedlichen, auf den Messern aufgebrachten Kennzeichnungen und im Hinblick auf technische Gestaltungsnotwendigkeiten an den Voraussetzungen einer vermeidbaren Herkunftstäuschung fehle.

Hiergegen wendet die Klägerin sich mit der Berufung, mit der sie die vorstehend wiedergegebenen Klageanträge weiterverfolgt. Sie wiederholt und vertieft ihre erstinstanzlichen Behauptungen, wobei sie im Rahmen ihres Vorbringens zu einer unlauteren Rufbeeinträchtigung erstmals behauptet, hochwertigere Klingen einzusetzen als die Beklagte. Im Berufungsverfahren stützt sie sich nunmehr auch auf Ansprüche aus § 4 Nr. 10 UWG, wobei sie die Ansicht vertritt, dass eine gezielte Behinderung im Sinne der Vorschrift vorliege. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.

II. Die zulässige Berufung führt in der Sache nicht zum Erfolg. Ansprüche der Klägerin aus ergänzendem wettbewerblichem Leistungsschutz scheitern bereits daran, dass ihr Produkt "N." nicht über die in allen Alternativen des § 4 Nr. 9 UWG erforderliche wettbewerbliche Eigenart verfügt. Auch die Voraussetzungen einer unlauteren Behinderung i.S.d. § 4 Nr. 10 UWG liegen nicht vor.

1. Ansprüche des ergänzenden Leistungsschutzes gegen die Verwertung eines fremden Leistungsergebnisses, sei es wegen einer vermeidbaren Herkunftstäuschung i.S.d. § 4 Nr. 9a UWG oder wegen unangemessener Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts gem. lit. b) der Vorschrift, setzen voraus, dass die nachgeahmte Ware wettbewerbliche Eigenart besitzt. An dieser zu § 1 UWG a.F. entwickelten ständigen Rechtsprechung des BGH hat sich durch die Novellierung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und Einführung des § 4 Nr. 9 UWG nichts geändert (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 4 Rz. 9.24).

Die erforderliche wettb...

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