rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietrecht. Kein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Wert vom Vormieter übernommener Einrichtungsgegenstände und vereinbartem Kaufpreis

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Ermittlung des Wertes einer Einbauküche nach § 4 Abs. 2 S. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz ist auf den objektiven Wert der den Räumlichkeiten angepassteneingebauten Küche einschließlich Arbeitsplatte abzustellen und nicht darauf, welchen Wert sie in ausgebautem Zustand auf dem Markt erzielen würde (vgl. auch Senatsurteil vom 23.06.2000, 19 U 137/99). Dieser Wert kann im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO ermittelt werden.

 

Normenkette

WohnungsvermittlungsG § 4a Abs. 2 S. 2; ZPO § 287

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 21 O 445/98)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. Januar 2000 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 21 O 445/98 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht das Versäumnisurteil aufrechterhalten, durch das die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 28.800,– DM nebst 11,75 % Zinsen seit dem 4.2.1998 zu zahlen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der zwischen den Parteien wirksam getroffenen und nach wie vor bestehenden Vereinbarung vom 17.10.1997.

1./

Durch die Vereinbarung vom 17.10.1997 hat sich die Beklagte wirksam verpflichtet, an den Kläger für den Ankauf einer „Einbauküche mit Granitabdeckung, zwei Markisen auf der Terrasse, Wandbeleuchtung im Bad, Wandschränke im Kellergang, ca. 10 schwenkbare Einbauleuchten mit Dimmer im Wohn-/Essbereich” einen Betrag von 28.800,– DM in monatlichen Raten à 300,– DM zu zahlen. Entgegen der Auffassung der Beklagten verstößt diese Vereinbarung nicht gegen § 4 a Abs. 2 S. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz.

Nach § 4 a Abs. 2 S. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz ist bei einem Vertrag über den Erwerb einer Einrichtung oder eines Inventarstücks von dem bisherigen Mieter durch den neuen Mieter die Vereinbarung über das Entgelt unwirksam, soweit dieses in einem auffälligen Mißverhältnis zum Wert der Einrichtung oder des Inventarstücks steht. Ein solches auffälliges Mißverhältnis ist dann zu bejahen, wenn das vereinbarte Entgelt den objektiven Wert der Einrichtung oder des Inventarstücks um mehr als 50 % überschreitet. Insoweit gilt nach der Rechtsprechung des BGH derselbe Maßstab wie ihn die Rechtsprechung zum Mietwucher entwickelt hat (BGH NJW 1997, 1845, 1846). Dabei führt eine Überschreitung von mehr als 50% allerdings nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung, vielmehr bleibt diese mit dem rechtlichen unbedenklichen Teil aufrechterhalten (BGH aaO).

Auch wenn der Wert der einzelnen Einbauten und Einrichtungsgegenstände zwischen den Parteien streitig ist, steht nach der Auffassung des Senats bereits auf Grund der zu einzelnen Einrichtungsgegenständen vorgelegten Rechnungen und Unterlagen fest, dass ein solches auffälliges Mißverhältnis zwischen dem Wert der Gegenstände und dem vereinbarten Kaufpreis vorliegend nicht gegeben ist. Denn die übernommenen Gegenstände haben schon nach den vorgelegten Unterlagen und den unstreitigen Tatsachen einen Wert von sicherlich 19.200,00 DM, so dass die 50 %-Grenze nicht erreicht ist.

Allein die übernommene Küche dürfte jedenfalls einen Wert von 19.200,00 gehabt haben. Dabei kommt es, wie der Senat jüngst in einem ähnlich gelagerten Fall, in dem es ebenfalls um die Übernahme einer Einbauküche ging, entschieden hat, auf den objektiven Wert der den Räumlichkeiten angepassteneingebauten Küche und nicht darauf an, welchen Preis sie in ausgebauten Zustand auf dem Markt bei einem Verkauf erzielen würde (Senatsurteil vom 23.06.2000, 19 U 137/99). Ausgehend hiervon ist von einem Wert allein für die Granitabdeckplatte in der Einbauküche inklusive Tischplatte und Spiegel von brutto 15.214,50 DM auszugehen (vgl. Auftragsbestätigung Kölner Marmorwerke vom 15.11.1995, GA 138). Dass die Granitplatte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits knapp zwei Jahre alt gewesen ist, rechtfertigt allenfalls einen geringen Abzug alt für neu, da wertmindernde Verschleißerscheinungen angesichts des Materials ausgeschlossen und Beschädigungen nicht vorgetragen sind. Dass die Einbaumöbel der Firma I. sowie Herd, Spüle, Geschirrspüler und Kühlschrank (GA 131, 138) insgesamt einen Zeitwert von erheblich mehr als 4.000,00 DM gehabt haben, ist aus der Sicht des Senats auch ohne die Vorlage weiterer Urkunden nicht zweifelhaft. Aus den Maßen der Arbeitsplatte (5 qm, 63 cm tief) folgt, dass allein die Unterschränke einschließlich unterbauter Geräte laufende 7,9 m betrugen. Damit dürfte aber der Betrag von 4.000,00 DM allein für die Einbauschränke anzusetzen sein, so dass der Wert der Elektrogeräte und der Spüle mit Anschlüssen und Armaturen noch zu addieren ist. Auch die beiden Markisen über der Terrasse d...

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