Entscheidungsstichwort (Thema)

Familienrecht. Abänderungsklage des Unterhaltschuldners

 

Leitsatz (amtlich)

1. Steht bei einer vom Unterhaltsschuldner erhobenen Abänderungsklage fest, dass in den dem früheren Urteil zugrunde gelegten Verhältnissen eine Änderung eingetreten ist und geht es dann um die vom Gläubiger verfolgte Aufrechterhaltung des Unterhaltstitels nach einer anderen Anspruchsgrundlage, so kommt auch im Abänderungsprozess wieder die allgemeine Beweislastverteilung zum Tragen. Der beklagte Unterhaltsgläubiger hat dann also wie bei einer Erstklage die anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.

2. Gibt der Unterhaltsgläubiger eine selbständige Tätigkeit auf, weil sie seiner Meinung nach nicht genug einbringt, dann besteht für ihn die Obliegenheit, sich umgehend zielgerichtet und mit aller Intensität um eine andere Erwerbstätigkeit mit besseren Einkunftsmöglichkeiten zu bemühen. Das gilt auch dann, wenn ihm nach einem Urteil im Vorprozess noch eine längere Übergangsfrist zur Fortführung des selbständigen Betriebes zuzubilligen war und er diese Frist nicht ausschöpft.

3. Ein Vorwegabzug des (Tabellen-)Kindesunterhalts bei der Berechnung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 II BGB unterbleibt, wenn dadurch der Ehegattenunterhaltsanspruch erst ausgelöst würde.

 

Normenkette

ZPO § 323; BGB §§ 1569, 1573 Abs. 2, § 1577 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Bergisch Gladbach (Aktenzeichen 28 F 384/99)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bergisch Gladbach vom 9. Juni 2000 – 28 F 384/99 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

– Ohne Tatbestand gemäß § 543 ZPO

 

Gründe

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Nach der Beschränkung der Berufung im Termin vom 25.1.2001 ist zwischen den Parteien noch ein Unterhaltszeitraum vom 1.3. bis 31.10.2000 im Streit. Auch in diesem Umfang ist das Rechtsmittel der Beklagten unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht entschieden, daß der durch das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 16.6.1999 – 27 UF 232/98 – zugunsten der Beklagten titulierte Unterhaltsanspruch ab März 2000 entfällt. Denn aus den nachfolgend im Einzelnen dargestellten Gründen ist davon auszugehen, daß die Beklagte imstande war, ihren Unterhaltsbedarf ab diesem Zeitpunkt durch eigene Einkünfte zu bestreiten. Soweit dies nicht durch tatsächlich erzieltes Einkommen möglich gewesen sein sollte, sind der Beklagten fiktive Einkünfte in bedarfsdeckender Höhe zuzurechnen.

1. Das für die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der Beklagten relevante Einkommen des Klägers im hier maßgeblichen Zeitraum ab März 2000 ist in der Berufungserwiderung (dort Seiten 9 – 11, Bl. 165 – 167 d.A.) in Verbindung mit dem Schriftsatz des Klägers vom 9.11.2000 (Bl. 169f. d.A.)im Prinzip richtig berechnet worden. Der Senat gelangt – nach kleineren Korrekturen – auf der Basis der Entgeltabrechnung für September 2000 mit summierten Jahreszahlen zu folgenden Beträgen:

Von dem Nettoeinkommen von

34.960,83 DM

ist der Betrag für die Abfindung wegen des Abbaus des „Leistungssockels” zunächst herauszurechnen. Dieser beträgt netto

4.300,00 DM

(nicht 4.000,00 DM) und ist auf fünf Jahre zu verteilen (= monatlich 72,00 DM). Es verbleiben

30.660,83 DM

oder monatlich (dividiert durch 9) rd.

3.407,00 DM

.

NachAbzug VWLAG

78,00 DM

undHinzurechnung von

72,00 DM

(s.oben:

Abfindung),

anteiliger Steuererstattung

307,00 DM

sowie Verletztenrente (wie Vorurteil)

464,00 DM

ergeben sich

4.172,00 DM

.

Die Steuererstattung ist aus den zutreffenden Gründen der Berufungserwiderung (Seite 10, Bl. 166 d.A.), und der Schriftsätze des Klägers vom 9.11.2000 (Seite 2, Bl. 170 d.A.) sowie vom 3.1.2001 (Seite 5, Bl. 210 d.A.) nur mit dem anteiligen Betrag von 307,00 DM einzurechnen.

Der Betrag von

4.172,00 DM

ist entsprechend dem Vorurteil zu bereinigen um Fahrtkosten

140,00

DM

Versicherungen

64,00

DM

und Kreditratenanteil

194,00

DM,

so daß monatlich

3.774,00 DM

verbleiben.

2. Dieses Einkommen erzielt der Kläger im Hinblick auf die Betreuung der auch jetzt noch nicht 16-jährigen I. teilweise durch überobligatorische Arbeit (im allein noch streitigen Zeitraum von März bis Oktober 2000 war I. zunächst 14, dann 15 Jahre alt). Es wäre deshalb an sich konsequent, wenn ein Teil des Einkommens des Klägers aus der Bedarfsberechnung ausgeklammert würde, zumal nach ständiger Rechtsprechung des BGH Einkünfte aus unzumutbarer Tätigkeit nicht bedarfsprägend sein können. Der BGH steht gleichwohl bei derartigen Sachverhaltskonstellationen – Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen neben Kinderbetreuung – auf einem anderen Standpunkt (Einzelheiten mit kritischer Stellungnahme beiKalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Aufl. 2000, Rdn. 917ff.). Dem Kläger ist aber jedenfalls ein spürbarer Betreuungsbonus zugute zu halten. Der Senat stellt deshalb nur 3.100,00 ...

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