Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 10 O 585/18)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 02.02.2021; Aktenzeichen VI ZR 449/20)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird das Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 09.07.2019 - 10 O 585/18 - abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.898,18 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2018 Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs VW A mit der FIN B zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 4 % aus dem Kaufpreis in Höhe von 32.278,97 EUR vom 01.09.2011 bis zum 20.12.2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs VW A mit der FIN B seit dem 21.12.2018 in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagte zu 67% und der Kläger zu 33%; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Gläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 22.000,00 EUR festgesetzt.

Die Revision wird für die Beklagte in dem in den Entscheidungsgründen näher dargelegten Umfang zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagte als Herstellerin des von ihm am 29.08.2011 bei der C Automobile GmbH in D zum Kaufpreis von 32.778,97 EUR (in dem ein Selbstabholungspaket mit einem Bruttopreis von 500,00 EUR enthalten war) als Neuwagen erworbenen VW A deliktische Schadensersatzansprüche, gerichtet auf Rückgabe des Fahrzeugs gegen Rückzahlung des Kaufpreises geltend und stützt sich dabei maßgeblich darauf, dass in dem Fahrzeug ein Motor des Fabrikats EA189 verbaut ist, der von dem so genannten "Abgasskandal" betroffen ist. Das Fahrzeug wies zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat einen Kilometerstand von 95.889 km auf.

Wegen des näheren Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 124 ff. GA).

Das Landgericht hat der auf Rückzahlung des vollen Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs gerichteten Klage teilweise, nämlich in Höhe von 21.174,65 EUR, stattgegeben, die Verpflichtung der Beklagten zur Zinszahlung in Höhe von 4% aus dem Kaufpreis (abzüglich des Selbstabholungspakets) ausgesprochen sowie deren Annahmeverzug festgestellt. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese die vollständige Klageabweisung erstrebt.

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend: Einem Anspruch des Klägers stehe bereits entgegen, dass dieser keinen ersatzfähigen Schaden erlitten habe. Der Vertragsschluss sei wirtschaftlich nicht nachteilig gewesen, weil das streitgegenständliche Fahrzeug keinen Wertverlust erlitten habe und zudem das unstreitig durchgeführte Software-Update dazu führe, dass jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt ein Schaden nicht mehr anzunehmen sei. Hinsichtlich des Anspruchsgrundes habe das Landgericht zu Unrecht eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten angenommen, weiterer Vortrag sei ihr unzumutbar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 10.10.2019 (Bl. 161 ff. GA) Bezug genommen. Die in der Berufungsbegründung noch erhobene Einrede der Verjährung hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung

die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens.

II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, erzielt aber in der Sache nur den aus dem Tenor ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg mit Blick auf die seit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht gestiegene Anzahl der gefahrenen Kilometer, die sich auf den von dem Kläger geschuldeten Nutzungsersatz auswirkt.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat vollumfänglich anschließt und auf die vorab zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, hat das Landgericht der Klage im tenorierten Umfang stattgegeben. Der Umstand, dass der Kläger nicht selbst der Käufer war, sondern ein Herr Zapf (Bl. 35 GA), steht seiner Aktivlegitimation nicht entgegen, weil der Kläger durch Vorlage des Kaufvertrags und eines Überweisungsbelegs, wonach er den...

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