Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 9 O 389/18)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.07.2021; Aktenzeichen VI ZR 575/20)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 03.06.2019 (9 O 389/18) teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.299,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 4 % aus 19.790,00 EUR für die Zeit vom 03.06.2014 bis zum 11.01.2019 und i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 14.791,26 EUR seit dem 12.01.2019 bis zum 04.02.2019 sowie aus 6.299,50 EUR seit dem 05.02.2019 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.029,35 EUR freizustellen.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe eines Betrages von 4.477,00 EUR erledigt ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz und 2. Instanz tragen die Klägerin zu 54% und die Beklagte zu 46%.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Gläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 19.000,00 EUR festgesetzt.

Die Revision wird für beide Parteien in dem in den Entscheidungsgründen näher dargelegten Umfang zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte als Herstellerin des von ihr am 02.06.2014 bei der Automobile A GbR in A zum Kaufpreis von 19.790,00 EUR als Gebrauchtwagen mit einem Kilometerstand von 19.030 km erworbenen VW B 1,6 TDI deliktische Schadensersatzansprüche, gerichtet auf Rückgabe des Fahrzeugs gegen Rückzahlung des Kaufpreises geltend und stützt sich dabei maßgeblich darauf, dass in dem Fahrzeug ein Motor des Fabrikats EA189 verbaut ist, der von dem so genannten "Abgasskandal" betroffen ist. Die Klägerin, die die Beklagte durch vorgerichtliches Schreiben vom 21.08.2018 erfolglos zur Zahlung von 19.790,00 EUR bis zum 04.09.2018 aufgefordert hatte, veräußerte das Fahrzeug am 04.02.2019 mit einem Kilometerstand von 147.000 km zum Preise von 4.477,00 EUR an die C GmbH aus D.

Wegen des näheren Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 353 ff. GA).

Das Landgericht hat der zuletzt auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich des Weiterveräußerungspreises gerichteten Klage teilweise, nämlich i.H.v. 6.299,50 EUR, auf der Grundlage eines Anspruchs nach § 826 BGB stattgegeben und in Höhe des für das Fahrzeug erzielten Veräußerungserlöses die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt. Zinsen hat es nur unter dem Gesichtspunkt des Verzuges zugesprochen und die Beklagte zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten der Klägerin auf Basis eines Gegenstandswertes von 14.791,26 EUR (errechnet aus einer Laufleistung von 90.000 km zum Zeitpunkt des Tätigwerdens der Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter Anrechnung des Nutzungsersatzes) verurteilt. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Gegen dieses Urteil richten sich die wechselseitigen Berufungen. Die Beklagte erstrebt die vollständige Klageabweisung und stellt bereits ihre Haftung dem Grunde nach in Abrede; ein Anspruch scheitere jedenfalls daran, dass die Klägerin keinen ersatzfähigen Schaden erlitten habe. Der Vertragsschluss sei wirtschaftlich nicht nachteilig gewesen, weil das streitgegenständliche Fahrzeug kein Wertverlust erlitten habe und zudem das durchgeführte Software-Update dazu führe, dass jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt ein Schaden nicht mehr anzunehmen sei. Die Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs habe nie infrage gestanden. Zudem sei die vom Landgericht zugrundegelegte Gesamtlaufleistung von 300.000 km zu hoch. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 05.09.2019 (Bl. 382 ff. GA) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens.

Mit der Berufung der Klägerin erstrebt diese eine Verzinsung des gesamten Kaufpreises ab dessen Zahlung (§ 849 BGB) sowie den Wegfall der vom Landgericht abgezogenen Nutzungsentschädigung. Sie macht geltend: Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung seien vorliegend nicht anzuwenden, da der Abzug einer Nutzungsentschädigung die Beklagte unangemessen entlaste, wie sich auch aus einem Vergleich mit den kaufrechtlichen Wertung...

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