Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 28 O 379/15)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.02.2018; Aktenzeichen VI ZR 76/17)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27.04.2016 (28 O 379/15) wird zurückgewiesen,

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist ehemaliger Bundespräsident. Die Beklagte verlegt u.a die Zeitungen "O" und "Q".

Sie veröffentlichte in der Ausgabe Nr. 22 vom 20.05.2015 der Zeitung "O" einen Artikel über den Kläger und seine Ehefrau unter der Überschrift "Nach der Versöhnung D X - Wer C liebt, der schiebt!". Dabei wurde die Berichterstattung mit dem nachfolgend eingeblendeten Foto des Klägers bebildert.

((Abbildung))

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K1 verwiesen.

In der Zeitung "Q" vom 13.05.2015 hatte die Beklagte einen weiteren Artikel über den Kläger und seine Ehefrau unter der Überschrift "Liebes-Comeback" veröffentlicht. Die Berichterstattung war mit demselben Foto des Klägers wie in der Zeitung "O" sowie dem nachfolgend eingeblendeten Foto des Klägers und seiner Ehefrau bebildert worden.

((Abbildung))

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K6 Bezug genommen.

In einer Pressemitteilung vom 06.05.2015 hatte Rechtsanwalt Lehr der Kanzlei S T E für den Kläger erklärt, dass es zutreffend sei, dass C und D X wieder zusammen lebten. Sie würden nachdrücklich darum bitten, die ihrer Familie zustehende Privatsphäre zu respektieren. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K12 verwiesen.

Mit dem angegriffenen Urteil hat das Landgericht die Beklagte auf Antrag des Klägers - nach Erlass entsprechender einstweiliger Verfügungen - hinsichtlich beider Lichtbilder zur Unterlassung verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004, 823 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 22, 23 KUG habe. Eine Veröffentlichung der Bildaufnahme sei nicht ohne - eine nicht erteilte - Einwilligung des Klägers nach § 23 KUG zulässig. Dabei könne offen bleiben, ob es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.v. § 23 Abs. 1 KUG handele. Denn die innerhalb der nach § 23 Abs. 2 KUG vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigenden Interessen des Klägers überwögen das Veröffentlichungsinteresse der Beklagten. Nach § 23 Abs. 2 KUG erstrecke sich die Befugnis zur einwilligungsfreien Veröffentlichung von Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte nicht auf eine Verbreitung, die im Einzelfall ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletze, was auf Grund einer umfassenden, am Einzelfall orientierten Güter- und Interessenabwägung zu beantworten sei.

Durch die visuelle Ausbreitung von üblicherweise öffentlicher Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens des Klägers griffen die streitgegenständlichen Veröffentlichungen derart in seine Privatsphäre ein, dass der Schutz des Persönlichkeitsrechtes des Klägers in der Ausprägung des Rechts am eigenen Bild das Veröffentlichungsinteresse der Beklagten überwiege. Die Berichterstattung betreffe den Kläger in seiner Privatsphäre. Auch wenn sie Alltagsszenen in Form des Lebensmitteleinkaufes zeigten, die sich in der Öffentlichkeit ereignet hätten, berührten sie dennoch einen rein privaten Moment. Das erste Foto zeige den Kläger, wie er einen gefüllten Einkaufswagen schiebe und damit offensichtlich bei einem Einkauf für den privaten Haushalt. Bei dem zweiten Foto hinter dem Pkw handele es sich ebenfalls um eine private Situation auf dem Parkplatz vor einem Geschäft. Die Beklagte trage nicht vor, dass der Kläger in diesem Moment auf dem Weg zu einem offiziellen Anlass gewesen sei, wodurch die Sozialsphäre tangiert sein könnte. Dabei wiege der Eingriff in die Privatsphäre durch die Verbildlichung der privaten Situationen schwerer als dies bei einer rein wörtlichen Schilderung der Situation der Fall wäre.

Der Eingriff werde nicht allein durch den Umstand hinreichend abgeschwächt, dass der Kläger als sehr bekannte Persönlichkeit stets mit Aufnahmen der Presse rechnen müsse. In der Öffentlichkeit bekannte Personen wie der Kläger wüssten, dass ihr Privatleben, insbesondere ihre privaten Beziehungen, stets von der Presse begleitet würden, und müssten auch damit rechnen, dass bei jeder sich bietenden Gelegenheit für die Berichterstattung verwendbare Fotos gemacht würden. Es würde indes eine erhebliche Einschränkung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit darstellen, wenn jeder, der einer breiteren Öffentlichkeit bekannt sei, sich in der Öffentlichkeit nicht unbefangen bewegen könnte, weil er auch bei privaten Gelegenheiten jederzeit widerspruchslos fotografiert und mit solchen Fotos zum Gegenstand einer Berichterstattung gemacht werden dürfe.

Der Kläger habe seine Privatsphäre auch nicht selbst geöffnet. Zwar habe der Kläger vorliegen...

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