Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 22 O 325/18)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27.12.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 22 O 325/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Vertragserklärung des Klägers.

Der Kläger erwarb bei dem Autohaus A GmbH im September 2015 einen privat genutzten Pkw B C Individual Crossover 2,0 l TDCI zuzüglich B E Garantie-Schutzbrief zum Preis von 29.378,90 EUR, den er komplett über ein - im Laufe des Rechtsstreits vollständig abgelöstes - Darlehen der Beklagten finanzierte. Der Nettodarlehensbetrag belief sich auf 30.098,90 EUR. Mit Schreiben vom 28.03.2018 widerrief er seine Vertragserklärung. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Ergänzend ist anzumerken, dass die Beklagte gemeint hat, ihr stehe im Falle eines wirksamen Darlehenswiderrufs ein Anspruch auf Wertersatz für den nutzungsbedingten Wertverlust des Fahrzeugs in Höhe von jedenfalls 14.000,00 EUR zu; hiermit hat sie hilfsweise die Aufrechnung gegen einen etwaigen Rückzahlungsanspruch des Klägers erklärt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Widerrufserklärung des Klägers gehe ins Leere, da die Widerrufsfrist im März 2018 bereits abgelaufen gewesen sei. Die in Ziffer 12 des Darlehensvertrags enthaltene Widerrufsbelehrung entspreche dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 EGBGB in der vom 13.06.2014 bis 20.03.2016 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) mit der Folge, dass die Widerrufsbelehrung als den in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB a.F. formulierten Anforderungen genügend zu behandeln sei, Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F.. Die Widerrufsinformation sei ausreichend hervorgehoben. Entgegen der Ansicht des Klägers enthalte sie keine durch die Beklagte vorgenommene inhaltliche Bearbeitung, die einer Berufung auf die aus Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. folgende Gesetzlichkeitsfiktion entgegenstehe. Dass die Beklagte im Abschnitt "Widerrufsfolgen", Satz 3, den Tageszins mit 0,00 EUR angegeben habe, sei zulässig, wenn die Parteien entsprechendes vereinbart hätten, was mit der gerügten Formulierung geschehen sei. Der Darlehensvertrag enthalte weiter auch die nach § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a. F. vorgeschriebenen Pflichtangaben. Unschädlich sei, dass nicht auf § 314 BGB hingewiesen werde. Ohne Erfolg berufe sich der Kläger weiter darauf, die Pflichtangaben nach Art. 247 § 4 Nr. 4 EGBGB a.F. seien im Vertrag nicht ordnungsgemäß enthalten. Mit dem Verweis auf die Internetseite des Bundesverbandes deutscher Banken bzw. die Zurverfügungstellung der Verfahrensordnung auf Anfrage habe die Beklagte den Voraussetzungen der vorgenannten Vorschrift ausreichend Genüge getan. Die Widerrufsbelehrung enthalte ferner die Pflichtangabe der Auszahlungsbedingungen gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB a.F. sowie die notwendigen Angaben hinsichtlich der Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung. Schließlich informiere der Vertrag klar und verständlich über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten. Soweit der Kläger moniere, dass die Angabe der Verzugszinsbeträge mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nicht ausreichend sei, folge die Kammer dem nicht. Entgegen der von dem Kläger vertretenen Rechtsauffassung sei es nicht erforderlich, dass der Vertrag diesbezüglich die Angabe einer absoluten Zahl enthalten müsse. Denn gerade weil der konkret zu zahlende Verzugszins von dem Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges und dem dann jeweils geltenden Basiszins abhänge, sei die von der Beklagten gewählte Formulierung nicht zu beanstanden.

Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 28.12.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.01.2019 Berufung eingelegt und seine Berufung nach entsprechender Fristverlängerung mittels eines bei Gericht am 27.03.2019 eingegangenen Schriftsatzes vom 26.03.2019 begründet. Mit der Berufung begehrt er die Feststellung, dass sich der Rechtsstreit betreffend den in der Klageschrift als Ziffer 1. gestellten Antrag auf Feststellung, dass der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 28.03.2018 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht, ...

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