Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 08.04.2015; Aktenzeichen 7 O 231/14)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.09.2016; Aktenzeichen VII ZR 14/16)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Köln vom 08.04.2015 (Az: 7 O 231/14) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 30.000,00 EUR in Anspruch, nachdem dieser bei einem Heimspiel ihrer Lizenzspielermannschaft gegen die Lizenzspielermannschaft des SC Paderborn am 09.02.2014 einen Knallkörper gezündet hatte. Wegen dieses Vorfalls und vier weiterer Vorfälle bei anderen Spielen der Lizenzspielermannschaft der Klägerin verhängte das Sportgericht des DFB mit Urteil vom 19.03.2014 eine Verbandsstrafe gegen die Klägerin, bestehend aus einer Geldstrafe in Höhe von 50.000,00 EUR sowie einer zur Bewährung ausgesetzten Anordnung, zwei Heimspiele unter teilweisem Ausschluss der Öffentlichkeit auszutragen. Ferner erteilte der DFB der Klägerin die Bewährungsauflage, insgesamt einen Geldbetrag von 30.000,00 EUR für Projekte und Maßnahmen zu verwenden, die der Gewaltprävention sowie der Ermittlung von konkreten Tätern bei den Fußballspielen der Klägerin dienen. Auf die Bewährungsauflage rechnete der DFB einen Betrag von 19.961,66 EUR an, den die Klägerin bereits vor dem streitgegenständlichen Urteil für die Anschaffung eines Kamerasystems aufgewendet hatte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 104 ff. d.A.).

Das LG hat mit Urteil vom 08.04.2015 die Klage in vollem Umfang zugesprochen. Zur Begründung hat es im Einzelnen ausgeführt, dass ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus Vertrag gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB bzw. aus einem vertragsähnlichen Schuldverhältnis gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB bestehe. Dabei hat das LG insbesondere auch auf das Urteil des 3. Zivilsenats des OLG Rostock vom 28.04.2006 (Az: 3 U 106/05) Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens seinen Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Er macht insbesondere geltend, dass der der Klägerin entstandene Schaden nach seiner Art und Entstehungsweise nicht vom Schutzzweck der von dem Beklagten verletzten Norm umfasst sei.

Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 08.04.2015 verkündeten Urteils des LG Köln, Az. 7 O 231/14, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen (Bl. 133 ff. d.A., 152 ff. d.A., 173 ff. d.A., 186 ff. d.A.).

II. Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.

Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1) Eine vertragliche Haftung des Beklagten für die Verurteilung der Klägerin durch das DFB Sportgericht vom 19.03.2014 gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Zuschauervertrag scheidet aus.

Es fehlt nach Auffassung des Senats an der haftungsbegründenden Kausalität zwischen den Pflichtverletzungen des Beklagten aus dem Zuschauervertrag und dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden in Gestalt der vom Sportgericht des DFB ausgeurteilten Strafe. Der Schaden liegt außerhalb des Schutzbereichs der verletzten Normen.

Vorliegend ist ein Zuschauervertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten zustande gekommen, und zwar durch das Vorzeigen der Dauerkarte verbunden mit dem Begehren, das Spiel besuchen zu wollen (Vertragserklärung des Beklagten), und dem Einlass des Beklagten zum Spiel (Vertragserklärung der Klägerin). Dies gilt auch dann, wenn der Beklagte das Spiel mit einer Dauerkarte besuchte, die ihm lediglich für dieses Spiel von einem Bekannten zur Verfügung gestellt worden war, zumal die Klägerin die unentgeltliche Weitergabe von Dauerkarten für den Besuch einzelner Spiele grundsätzlich gestattet. Dann mag zwar die Hauptleistungspflicht des Zuschauers (Zahlung des Entgelts) in Person des Dauerkarteninhabers entstanden und durch diesen auch bereits erfüllt worden sein. Der Beklagte, der das Recht des Dauerkarteninhabers auf Besuch des konkreten Spieles in Anspruch genommen hat, ist jedoch für das betreffende Spiel in die weiteren Verhaltenspflichten aus dem Zuschauervertrag eingetreten.

Der Beklagte hat auch seine ihm aus dem Zuschauervertrag gegenüb...

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