Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 10.02.2005; Aktenzeichen 24 O 215/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10.2.2005 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des LG Köln - 24 O 215/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistete.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über Entschädigungsansprüche des Klägers auf Grund einer bei der Beklagten abgeschlossenen Versicherung wegen einer behaupteten Entwendung des Porsche 964, 3,6 Turbo (rotes Händler-Kennzeichen ...) vom 4./5.2.2004.

Der Kläger betreibt einen Handel mit Kraftfahrzeugen. Er hatte bei der Beklagten eine Kraftfahrtversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk abgeschlossen, in der u.a. eine Vollkaskoversicherung enthalten ist. Zu den versicherten Risiken gehören "ständige rote Kennzeichen für Pkw ...". Dem Versicherungsvertrag liegen die Sonderbedingungen für die Kraftfahrtversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk sowie die AKB zugrunde (Bl. 6 ff. GA). Im Januar 2003 hatte der Kläger bei dem italienischen Händler B.E.D. in X. einen Porsche 964, 3,6 Turbo zu einem Preise von 33.500 EUR erworben.

Am 5.2.2004 meldete der Kläger bei der Polizei in L., dass dieser vor seinem Privathaus am Vortrage abgestellte Porsche, der mit einem roten Kennzeichen versehen sei, in der Nacht gestohlen worden sei. Auf entsprechende Fragen der Polizei gab er an, dass kein Zeuge beim Abstellen vorhanden sei. Der Wagen sei bereits verkauft gewesen und habe in der folgenden Woche übergeben werden sollen. Gegenüber der Beklagten meldete der Kläger den Verlust des Fahrzeugs mit schriftlicher Schadensmeldung vom 6.2.2003. Auf die Frage "Können Sie Zeugen für das Abstellen des Kfz benennen? Name/Anschrift trug er ein "meine Frau". Die Frage "Können Sie uns Umstände nennen, die mit dem Diebstahl in Zusammenhang stehen könnten?" beantwortete er mit "nein". Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts der Schadensmeldung wird auf das Formular Bezug genommen (Bl. 17 ff. GA).

Der Kläger hat behauptet, er habe den Wagen vorübergehend für sich selbst genutzt und am Abend des 4.2.2004 vor seiner Privatwohnung auf der I.-Straße in L. abgestellt. Am Folgetag habe er festgestellt, dass sein Fahrzeug verschwunden sei. Er habe am Tatort nach Spuren gesucht und in der Bordsteinrinne einen herausgerissenen Türschließzylinder sowie ein gewaltsam entferntes Zündschloss gefunden. Der Kläger habe sich vor dem Diebstahl, nachdem er festgestellt habe, dass der Wagen nicht über sämtliche Ausstattungsmerkmale verfügte, mit dem italienischen Verkäufer in Verbindung gesetzt. Man sei übereingekommen, dass der Händler das Fahrzeug zurückerwerben solle. Es sei vereinbart gewesen, dass der Porsche eine Woche nach dem Diebstahl zu einem Kaufpreis von 35.000 EUR sowie 50 % der gemachten Aufwendungen für insgesamt 37.787,44 EUR wieder an den Verkäufer veräußert werden sollte.

Mit Schriftsatz vom 17.8.2004 hat der Kläger seine Ehefrau und die Mutter eines Spielkameraden seines Sohnes, Frau T.H., als Zeuginnen für seine Rückkehr mit dem später entwendeten Wagen benannt. Außerdem hat er vorgetragen, dass die Polizei auf von ihm entdeckte Einbruchsspuren an einem Terrassenfenster hingewiesen worden sei.

Mit der Klage hat der Kläger Entschädigung in Höhe des Händlereinkaufpreises zzgl. 10 % (36.850 EUR) abzgl. Selbstbeteiligung (1.533,88 EUR), insgesamt 35.316,12 EUR verlangt.

Die Beklagte hat die Entwendung und den Vortrag des Klägers zum Rückkauf bestritten und vorgetragen, dass das rote Kennzeichen nicht angebracht gewesen sei. Ferner hat sich die Beklagte auf Obliegenheitsverletzungen wegen Falschangaben des Klägers in der Schadensanzeige berufen. Er habe unzutreffend behauptet, seine Ehefrau könne das Abstellen des Fahrzeugs bestätigen. Zudem habe er falsche Angaben zum vermeintlichen Verkauf gemacht. Schließlich sei von einem maßgeblichen Händlereinkaufspreis von 20.000 EUR auszugehen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, es bestehe Leistungsfreiheit, weil der Kläger seine Aufklärungsobliegenheit verletzt habe. Er habe im Schadensformular lediglich seine Frau als Zeugin für das Abstellen angegeben, nicht auch die Zeugin H. Zudem habe er die Frage nach Umständen, die im Zusammenhang mit dem Diebstahl stehen könnten, verneint, obwohl er im Rechtsstreit ausgeführt habe, dass nicht ausgeschlossen sei, dass die Einbruchsspuren am Haus mit dem Fahrzeugdiebstahl in Zusammenhang stünden. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil und seine tatsächlichen Feststellungen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO) Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers. Er macht im Wesentlichen geltend, er habe die Zeugin H bei seiner Rückkehr am 4.2.2004 nicht wahrgenommen. Erst nachdem die Beklagte die Entschädigung abgelehnt habe und sich...

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