Entscheidungsstichwort (Thema)

AGB. Vertragsauslegung. Ergänzende Vertragsauslegung bei unwirksamen AGB in einem Mietvertrag mit Wartungsleistungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine im Zusammenhang mit der Vermietung einer Telefonanlage formularmäßig vereinbarte Preisanpassungsklausel, wonach sich die vereinbarte Miete entsprechend ändert, wenn im Zusammenhang mit Lohnänderungen in der Fernmeldeindustrie die beim Vermieter übliche listenmäßige Miete erhöht wird, verstößt gegen § 9 AGBG.

2. Die nach Wegfall der Klausel gebotene ergänzende Vertragsauslegung kann bei einem 10-Jahres-Vertrag dazu führen, daß dem Vermieter die Möglichkeit eingeräumt wird, Preissteigerungen durch Mieterhöhungen aufzufangen. Das gilt jedoch nicht, wenn der Vermieter die Anlage in Verwahrung genommen hat und die von ihm zu erbringenden vertraglichen Leistungen damit faktisch ruhen.

 

Normenkette

AGBG §§ 1, 9; BGB §§ 133, 157, 564

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat anders als die Anschlußberufung teilweise Erfolg. Der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag über eine Fernsprech-Nebenstellenanlage vom 31.3.1987 ist wirksam geschlossen und auch nicht durch Kündigung seitens der Beklagten beendet worden. Insbesondere begegnet nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1985, 2328 f.) auch die in der Zusatzvereinbarung niedergelegte Vertragsdauer von 10 Jahren im Hinblick auf § 9 AGBG selbst dann keinen Bedenken, wenn sie nur formularmäßig niedergelegt ist, wovon hier trotz der handschriftlichen Aufzeichnung ausgegangen werden muß; denn die Klägerin hat nur Verträge mit dieser Vertragsdauer vorgelegt und die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 S. 1 AGBG sind auch dann gegeben, wenn der Verwender die von ihm ausgearbeitete Klausel nur aus dem Gedächtnis in den jeweiligen Vertragstext übernimmt (vgl. BGH NJW 1988, 410 f. m.w.N.). Nach § 564 BGB endet das Mietverhältnis erst nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen worden ist. Eine vorzeitige Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund wegen des Verkaufs des Reisebüros kommt nicht in Betracht; es handelt sich um eine Störung, die allein im Risikobereich der Beklagten liegt und deshalb grundsätzlich kein Kündigungsrecht begründen kann (vgl. BGH NJW 1991, 1829; Palandt – Heinrichs, BGB, 52. Aufl., Einl. v. § 242 Rn 19 u. § 554a Rn 6), wie auch die Regelung des § 552 BGB zeigt. Dagegen ist die in Ziff. 1.3. des Vertrages formularmäßig aufgenommene Preisanpassungsklausel, wonach sich die vereinbarte Miete entsprechend ändert, wenn im Zusammenhang mit Lohnänderungen in der Fernmeldeindustrie die beim Vermieter übliche listenmäßige Miete erhöht oder ermäßigt wird, wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam, weil sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt; die Schranke des § 9 AGBG wird nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel dem Verwender ermögliche, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerung (etwa Lohn- u. Materialkosten) hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (vgl. BGH NJW 1990, 115 [116] m.w.N). So liegt es auch hier; die aufgezeigte Möglichkeit ist der Klägerin durch die Klausel eröffnet, wie sie damit faktisch verfährt, spielt dagegen keine entscheidende Rolle. Dagegen ist die in Ziff. 1.3. des Vertrages formularmäßig aufgenommene Preisanpassungsklausel, wonach sich die vereinbarte Miete entsprechend ändert, wenn im Zusammenhang mit Lohnänderungen in der Fernmeldeindustrie die beim Vermieter übliche listenmäßige Miete erhöht oder ermäßigt wird, wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam, weil sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt; die Schranke des § 9 AGBG wird nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel dem Verwender ermögliche, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerung (etwa Lohn- u. Materialkosten) hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (vgl. BGH NJW 1990, 115 [116] m.w.N). So liegt es auch hier; die aufgezeigte Möglichkeit ist der Klägerin durch die Klausel eröffnet, wie sie damit faktisch verfährt, spielt dagegen keine entscheidende Rolle. Die durch den Wegfall dieser Klausel entstandene Regelungslücke kann im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gem. §§ 157, 133 BGB geschlossen werden, wenn der Regelungsplan der Parteien vervollständigungsbedürftig ist, das Unterbleiben einer Vervollständigung also keine angemessene, den typischen Interessen des AGB-Verwenders und des Kunden Rechnung tragende Lösung böte (BGH a.a.O.). Das hat auch das Landgericht gesehen, eine Notwendigkeit zur Regelung aber hier verneint. Hiergegen richtet sich der im Ergebnis erfolglose Angriff der Klägerin. Zwar ist es richtig, daß für den Fall der weitere – ordnungsgemäßen – Durchführung des Vertrages wegen seiner langen Laufzeit der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt werden müßte, Preissteigerungen durch Mieterhöhungen...

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