Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 81 O 136/00)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 6.4.2001 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Köln – 81 O 136/00 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Unterlassungsausspruch des landgerichtlichen Urteils die nachfolgende Neufassung erhält:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung durch das Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000 DM zu unterlassen, im Rahmen der Akquise von Pre-Selection-Kunden auf öffentlichen Straßen, Plätzen, Märkten, in Einkaufszentren, Warenhäusern oder Geschäftspassagen auf Passanten zuzugehen und sie individuell anzusprechen oder ansprechen zu lassen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Unterlassungsausspruchs gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 375.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Vollstreckung des Kostenausspruchs durch die Klägerin darf die Beklagte gegen Leistung einer Sicherheit i.H.v. 30.000 DM abwenden, falls nicht die Klägerin vorher Sicherheitsleistung in dieser Höhe erbringt.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung des erstinstanzlichen Kostenausspruchs durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen zu stellenden Sicher- heiten in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

Die mit diesem Urteil für die Beklagte verbundene Beschwer übersteigt 60.000 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist ein auf dem Gebiet der Telekommunikation tätiges Unternehmen. Sie nimmt die sich ebenfalls mit dem Angebot von Dienstleistungen der Telekommunikation befassende Beklagte auf Unterlassung in Anspruch, sog. Pre-Selection-Verträge dergestalt zu akquirieren oder akquirieren zu lassen, dass Werber u.a. auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in Einkaufszentren und Warenhäusern auf Passanten zugehen und diese individuell auf die „Möglichkeiten” eines solchen Vertrages bei O. ansprechen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist u.a. ein Vorfall am 3.3.2000 in L., bei dem ein sich in der dortigen Marktfrisch-Kaufhalle aufhaltender Telefonkunde der Klägerin durch Werber angesprochen wurde und für den Abschluss eines O. Pre-Selection-Vertrages gewonnen werden sollte. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des dargestellten Geschehensablaufs wird auf den Vortrag der Klägerin in der Klageschrift (dort S. 3f = Bl. 3f d. A.) verwiesen. Die Beklagte lässt diese Werbung nicht durch eigene Mitarbeiter durchführen, sondern beauftragt damit dritte Unternehmen, darunter die Fa. R. Marketing GmbH, denen die Promotion und Vermittlung der vorstehenden Pre-Selection Verträge obliegt.

Die dargestellte Werbeform der gezielten und individuellen Ansprache von Passanten u.a. auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in Einkaufszentren und Warenhäusern war bereits Gegenstand eines von der Klägerin gegen die Fa. R. Marketing GmbH bei dem LG Köln unter dem Aktenzeichen 84 O 65/00 betriebenen einstweiligen Verfügungsverfahrens. In diesem erwirkte die Klägerin gegen die Fa. R. Marketing GmbH – sinngemäß – das Verbot, wie vorstehend beschrieben die Akquise von Pre-Selection-Verträgen zu betreiben. In der zu diesem einstweiligen Verfügungsverfahren sodann betriebenen Hauptsache (84 O 81/00 LG Köln) hat das LG die Beklagte entsprechend diesem Verbot verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung wurde mit Urteil des erkennenden Senats vom 27.9.2001 (OLG Köln – 6 U 20/01) im wesentlichen zurückgewiesen; der erstinstanzliche Unterlassungsausspruch wurde dahingehend abgeändert, dass das Verbot der beanstandeten Direktwerbemethode zwar die Akquise von Pre-Selection-Kunden auf öffentlichen Straßen, Plätzen, Märkten, in Einkaufszentren, Warenhäusern und Geschäftspassagen erfasse, jedoch mangels insoweit bestehender Begehungsgefahr nicht – wie von der Klägerin ebenfalls beantragt gewesen – auch auf öffentliche Verkehrsmittel und Bahnhöhe zu erstrecken sei.

Die Klägerin hat auch gegen die Beklagte beim LG Köln – 81 O 105/00 – eine im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung erwirkt, mit der es letzterer untersagt wurde, im Rahmen der Akquisition von Pre-Selection-Verträgen Passanten u.a. auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in Warenhäusern gezielt und individuell anzusprechen und/oder ansprechen zu lassen. Die gegen das diese einstweilige Verfügung bestätigende landgerichtliche Urteil gerichtete Berufung der Beklagten wurde durch Urteil des erkennenden Senats vom 2.2.2001 (OLG Köln – 6 U 112/00) – ebenfalls mit der vorstehend beschriebenen Beschränkung des erstinstanzlichen Verbotstenors – im wesentlichen zurückgewiesen. Der vorliegende Rechtsstreit stellt die Hauptsache zu dem le...

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