Entscheidungsstichwort (Thema)

"Festivalplaner"

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Bezeichnung "Festivalplaner" für ein Print- und Online-Magazin, das seinen Nutzern als Terminplaner für den Besuch von Musikfestivals dienen kann, fehlt von Hause aus jede markenrechtliche Unterscheidungskraft, so dass sie Verkehrsgeltung als Benutzungsmarke nur erwerben kann, wenn der Verkehr darin fast einhellig den Hinweis auf einen bestimmten Verlag erkennt.

2. Ein Titelschutz bleibt in diesem Fall möglich, doch liegt noch keine rechtsverletzende, vom Titelinhaber zu untersagende Benutzung vor, wenn der Begriff "Festivalplaner" beschreibend für den Inhalt und die Zweckbestimmung eines redaktionellen Beitrags auf einer fremden Internetseite verwendet wird.

Der in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ergangene Beschluss ist gem. § 542 Abs. 2 ZPO rechtskräftig.

 

Normenkette

MarkenG § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2-3, § 23 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 09.06.2010; Aktenzeichen 33 O 174/10)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 33. Zivilkammer des LG Köln vom 9.6.2010 - 33 O 174/10 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin gibt - nach ihren Angaben seit 1999 in einer Druckauflage von 500.000 Exemplaren - das Musikmagazin "Festivalplaner" heraus, dessen Inhalt sie unter der Domain "festivalplaner. de" auch online aufbereitet. Sie nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch, weil diese im Zusammenhang mit einem Beitrag auf ihrer Internetseite den Begriff "Festivalplaner" verwendet. Sie hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, mit der der Antragsgegnerin bei Meidung von Ordnungsmitteln untersagt werden soll, im geschäftlichen Verkehr die Kennzeichnung "Festivalplaner" und/oder in der Schreibweise "Festivalplaner 2010" im Zusammenhang mit einer Übersicht und/oder einer Suchfunktion für Open-Air-Musikfestivals, insbesondere im Rahmen eines interaktiven Festivalsuchers, auf der Webseite www.bild.de zu benutzen und/oder diesen in den Medien zu bewerben und/oder sonstwie auszuwerten/auswerten zu lassen.

Das LG hat den Antrag zurückgewiesen, den die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde weiter verfolgt.

II. Das gem. §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das LG hat den Verfügungsantrag im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

1. Der gestellte Antrag genügt auch unter Berücksichtigung des dem Gericht in Verfügungsverfahren gem. § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, das eine konkrete Bezeichnung der zu unterlassenden Handlung erfordert (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 54 Rz. 38; Prütting/Gehrlein/Fischer, ZPO, 2. Aufl., § 938 Rz. 3). Er lässt völlig offen, was unter dem Verbot zu verstehen sein soll, eine Kennzeichnung "in den Medien zu bewerben und/oder sonstwie auszuwerten/auswerten zu lassen". Aber auch das Begehren, es zu unterlassen, das Zeichen "im Zusammenhang mit einer Übersicht und/oder einer Suchfunktion für Open-Air-Musikfestivals ... auf der Webseite www.bild.de zu benutzen", ist nicht konkret genug. Soweit der Antrag auf das mit "insbesondere" eingeführte Beispiel "im Rahmen eines interaktiven Festivalsuchers" beschränkt würde, wäre er - wenn nicht weiterhin unbestimmt und daher unzulässig - jedenfalls immer noch zu weit. In Betracht kommt von vornherein nur ein noch weiter eingeschränktes, an der konkreten Verletzungsform orientiertes Verbot, das Wort "Festivalplaner" und/oder "Festivalplaner 2010" zu benutzen, wie auf der Webseite der Antragsgegnerin gemäß den Screenshots Anlagen 1 und 2 geschehen.

2. Darlegungen zum Verfügungsgrund, insbesondere zu dem Zeitpunkt, an dem die Antragstellerin erstmals Kenntnis von dem beanstandeten Verhalten der Antragsgegnerin erhielt, enthalten ihre Schriftsätze nicht. Ob die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG auf Unterlassungsansprüche aus dem MarkenG analog angewendet werden kann, ist umstritten (bejahend z.B. Fezer, MarkenR, 4. Aufl., § 14 Rz. 1081 ff. m.w.N.; verneinend z.B. Teplitzky, a.a.O., Kap. 54 Rz. 19 ff.; Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 12 Rz. 3.14 m.w.N.; die Frage offen lassend OLG Köln, GRUR 2005, 1070). Im Ergebnis kommt es darauf nicht an, weil ein Verfügungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht.

3. Ein Anspruch aus § 14 Abs. 2 und 5 MarkenG scheidet aus, denn der Antragstellerin steht kein Markenschutz an der Bezeichnung "Festivalplaner" zu; mangels Eintragung im Markenregister wäre das gem. § 4 Abs. 2 MarkenG nur anzunehmen, wenn das von ihr im geschäftlichen Verkehr benutzte Zeichen als Marke innerhalb der beteiligten (Abnehmer-) Kreise Verkehrsgeltung erworben hätte: Leser und Online-Nutzer müssten die Bezeichnung des Magazins als Hinweis auf dessen Her...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge