Leitsatz (amtlich)

1. Eine Aufforderung des Auftraggebers an den Auftragnehmer, er solle zwecks Einhaltung von Fertigstellungsterminen (die aus einem in die Risikosphäre des Auftraggebers fallenden Grund gefährdet sind) sein Personal Überstunden ableisten lassen, kann als Anordnung des Auftraggebers i.S.d. § 2 Nr. 5 VOB/B anzusehen sein, da hierdurch die Preisermittlungsgrundlagen der vertraglich vorgesehenen Leistung eine Änderung erfahren.

2. Die Vorschrift des § 642 BGB will dem Werkunternehmer, der seine Werkleistung wegen des Unterbleibens einer erforderlichen Mitwirkungshandlung des Auftraggebers nicht an dem vorgesehenen Termin, sondern erst später erbringen kann und den Auftraggeber in Annahmeverzug gesetzt hat, einen Entschädigungsanspruch für die finanziellen Nachteile verschaffen, die ihm aus dem Annahmeverzug seines Vertragspartners entstehen. Dieser Anspruch dient als Abgeltung für das Bereithalten wirtschaftlicher Kraft und erstreckt sich damit auf Vorhalte-, Personal- und Verwaltungskosten, die der Unternehmer wegen des Annahmeverzugs unnütz aufgewendet hat, wobei er sich gem. § 642 Abs. 2 BGB dasjenige anrechnen lassen muss, was er infolge des Verzugs erspart oder durch anderweitigen Einsatz seiner Arbeitskraft erwirbt.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 25.04.2002; Aktenzeichen 85 O 80/01)

 

Tenor

I. Unter Einbeziehung des Teilurteils des Senats vom 16.1.2003 wird

1. die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des LG Köln vom 25.4.2002 - 85 O 80/01 - zurückgewiesen,

2. auf die Anschließung der Beklagten - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels - das genannte Urteil teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48.670,73 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz gem. § 1 DÜG für die Zeit vom 23.4.2001 bis 31.12.2001 und i.H.v. 8 % über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB n.F. seit dem 1.1.2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des ersten Rechtszugs haben die Klägerin 86 % und die Beklagte 14 % zu tragen.

Die durch die Beweisaufnahme im zweiten Rechtszug verursachten Kosten hat die Klägerin zu tragen. Im Übrigen werden die Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin zu 91 % und der Beklagten zu 9 % auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch den Gegner abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des zur Vollstreckung kommenden Betrags.

 

Tatbestand

Die Beklagte war als Generalunternehmer beauftragt, das Bauvorhaben zur Erweiterung und Modernisierung des Hotels P. in Aachen durchzuführen. Die Klägerin ist von ihr als Nachunternehmer mit der Ausführung der Elektroinstallationsarbeiten beauftragt worden. Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage restliche Werklohnansprüche geltend, die zu einem geringeren Teil aus Nachträgen und überwiegend daraus abgeleitet werden, dass der Klägerin als Folge von Störungen und Behinderungen im Bauablauf Mehrkosten (in Form von Personal- und Maschinenkosten) entstanden seien.

Gegen das Urteil des LG hat die Klägerin Berufung eingelegt und ursprünglich einen Anspruch über weitere 272.637,54 Euro nebst Zinsen weiter verfolgt, diesen später aber auf 246.331,34 Euro ermäßigt. Die Beklagte, die sich ihrerseits dem Rechtsmittel der Klägerin angeschlossen hat und die Abweisung der Klage erstrebt, soweit sie zur Zahlung von mehr als 18.772,43 Euro verurteilt worden ist, verfolgt im Übrigen die Zurückweisung der gegnerischen Berufung.

Das Berufungsgericht hat zu einzelnen streitigen Rechnungspositionen bereits eine Entscheidung durch Teilurteil getroffen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Beklagte war als Generalunternehmer beauftragt, das Bauvorhaben zur Erweiterung und Modernisierung des Hotels Q. in A. durchzuführen. Die Klägerin ist von ihr als Nachunternehmer mit der Ausführung der Elektro-installationsarbeiten beauftragt worden. Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage restliche Werklohnansprüche geltend, die zu einem geringeren Teil aus Nachträgen und überwiegend daraus abgeleitet werden, dass der Klägerin als Folge von Störungen und Behinderungen im Bauablauf Mehrkosten (in Form von Personal- und Maschinenkosten) entstanden seien. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Feststellungen im Urteil des LG Bezug genommen, das der Klage teilweise (= 101.248,81 Euro) stattgibt.

Gegen das ihr am 30.4.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 29.5.2002 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 30.8.2002 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Mit ihrem Rechtsmittel hat die Klägerin ursprünglich einen Anspruch über weitere 272.637,54 Euro nebst Zinsen weiter verfolgt (GA 221 ff.), der daraus resultiert, dass das erstinstanzliche Begehren zu den Titeln 01, 02, 05 und 08 der Schlussrechnung der Klägerin in vollem Umfang weiter verfolgt wird, zu den übrigen Titeln eingeschränkt. Die Beklagte, der die Berufungsbegründung der Kl...

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