Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 25.01.2005; Aktenzeichen 15 O 553/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.05.2009; Aktenzeichen IX ZR 129/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.1.2005 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des LG Köln, 15 O 553/04, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach diesem Urteil beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 

Gründe

(Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gem. § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO)

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Gläubigeranfechtung auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Das LG Köln (22 O 483/03) verurteilte den Ehemann der Beklagten (nachfolgend als Schuldner bezeichnet), der vormals Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin war, am 10.2.2004 (Kopien des Urteils Bl. 5 ff. d. GA.) zur Zahlung von 25.565 EUR nebst Zinsen. Zudem sind in diesem Verfahren zugunsten der Klägerin am 5.4.2004 und am 4.8.2004 zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse über 2.556 EUR (Bl. 11 f. d. GA.) und 1.166,26 EUR (Bl. 15 f. d. GA.) ergangen. In einem weiteren beim LG Köln geführten Rechtsstreit (87 O 57/04) wurde der Schuldner mit Versäumnisurteil vom 2.8.2004 (Bl. 13 f. d. GA.) zur Zahlung von 9.714,55 EUR nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt.

Versuche der Klägerin, aus diesen Titeln gegen den Schuldner zu vollstrecken, blieben erfolglos. Dieser gab am 7.6.2004 die eidesstattliche Versicherung ab. In dem Vermögensverzeichnis gab der Schuldner an (Bl. 20 ff. d. GA.), er verfüge über keine beweglichen Sachen und keine Konten. Er sei zwar Eigentümer einer mit 145.700 EUR belasteten, 95 qm großen Eigentumswohnung in F. Insoweit "werde die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung eingeleitet". Zudem sei er Inhaber mehrerer Unternehmensbeteiligungen.

Der Schuldner war zudem Eigentümer eines von ihm und seiner Ehefrau bewohnten Hausgrundstücks in Köln, H-Weg 196. Auf dem Grundbesitz war seit dem 17.11.1998 in Abt. III lfd. Nr. 10 eine Buch-Grundschuld i.H.v. 1.300.000 DM nebst 18 % Zinsen zugunsten der Stadtsparkasse L eingetragen. Mit Beschlüssen vom 5.11.2002 (Bl. 3 f. d. BA. 92 L 91/02 AG Köln; Bl. 4 f. d. BA. - 92 K 127/02 AG Köln) ordnete das AG Köln auf Antrag der Stadtsparkasse L vom 28.10.2002 (Bl. 53d. GA.) wegen eines dinglichen Anspruchs aus dem Recht Abteilung III Nr. 10 im Betrage von 664.679,45 EUR (1.300.000 DM) nebst 18 % Zinsen, wegen der bisherigen Vollstreckungskosten i.H.v. 29 EUR sowie wegen der Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung des Grundstücks an.

In dem Zwangsversteigerungsverfahren erstattete der Sachverständige Dipl.-Ing. X am 15.3.2003 ein Gutachten (Bl. 29 ff. d. BA. - 92 K 127/02 AG Köln), in dem der Gesamtverkehrswert zum Bewertungsstichtag 12.3.2003 mit 495.000 EUR angegeben wurde. Gegen dieses Gutachten hat der Schuldner mit Schreiben vom 7.5.2003 (Bl. 84 ff. d. BA. - 92 K 127/02 AG Köln) Einwendungen erhoben und den Verkehrswert mit 750.000 EUR beziffert. Nach Stellungnahme des Sachverständigen vom 26.5.2003 (Bl. 89 f.d.BA. - 92 K 127/02 AG Köln) hat das AG mit Beschluss vom 25.6.2003 (Bl. 91 f. d.BA. - 92 K 127/02 AG Köln) den Verkehrswert für das Zwangsversteigerungsverfahren (§ 74a ZVG) auf 495.000 EUR festgesetzt. Die hiergegen von dem Schuldner erhobene sofortige Beschwerde hat das LG, nachdem zuvor der Sachverständige nochmals eine Stellungnahme abgegeben hat (Bl. 121 ff.d.BA. - 92 K 127/02), mit Beschluss vom 15.9.2003 (Bl. 131 ff. d.GA.) zurückgewiesen. Termin zur Zwangsversteigerung wurde bestimmt auf den 27.11.2003. Mit Beschluss vom 17.11.2003 bzw. 13.4.2004 sind die Zwangsverwaltung (Bl. 56 f.d.BA. 92 L 91/02 AG Köln) und die Zwangsversteigerung (Bl. 175d. BA. - 92 K 127/02 AG Köln) wieder aufgehoben worden.

Mit notarieller Urkunde der Notarin M vom 18.12.2004 (Urkundenrolle-Nr. ...1/2003; Kopien Bl. 151 ff. d.GA.) veräußerte der Schuldner das Grundstück an die Beklagte zu einem Kaufpreis von 400.000 EUR (§ 3 des Kaufvertrages). Weiterhin heißt es in dem Kaufvertrag in § 5 (Bl. 154 d.GA.):

"1. ...

Der Erwerber übernimmt zum Zwecke der eigenen Finanzierung das Recht Abteilung III lfd. Nr. 10 nebst Zinsen und Nebenleistungen dinglich, d.h. ohne die zugrunde liegenden Verpflichtungen des Veräußerers. Diese sollen aus dem Kaufpreis abgelöst bzw. anderweitig gesichert werden. Die dingliche Übernahme erfolgt i.H.v. 350.000 (dreihundertundfünfzigtausend) EUR. In Höhe des restlichen Betrages von 314.679,44 EUR soll das Grundpfandrecht im Grundbuch gelöscht werden."

Der Eigentumsübergang wurde am 14.1.2004 ins Grundbuch eingetragen. Die Grundschuld in Abt. III lfd. Nr. 10 ist ausweislich eines vom Senat eingeho...

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