Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 22.06.2011; Aktenzeichen 28 O 956/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.03.2013; Aktenzeichen VI ZR 93/12)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.06.2011 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 956/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger war bis zu seiner Verhaftung im März 2010 wegen des Verdachts der Vergewaltigung einer damaligen Freundin als Fernsehmoderator und Journalist tätig. Er betrieb außerdem ein Unternehmen, das meteorologische Daten erfasst und vertreibt. Ferner produzierte und moderierte er die Fernsehsendung “E„ und trat als Werbeträger in Erscheinung.

Kurz nach seiner Verhaftung begann eine intensive Medienberichterstattung über das gegen ihn wegen schwerer Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung geführte Ermittlungsverfahren und den anschließenden Strafprozess sowie über sein bis zu diesem Zeitpunkt der breiten Öffentlichkeit unbekanntes Privatleben, insbesondere seine Beziehungen mit Frauen.

Durch inzwischen rechtskräftiges Urteil vom 31.05.2011 hat das Landgericht N den Kläger von den Tatvorwürfen freigesprochen.

Im vorliegenden Rechtsstreit wendet er sich gegen Äußerungen aus einem am 13.06.2010 auf der von der Beklagten betriebenen Internetseite www.c.de aufrufbar gestellten Artikel mit der Überschrift “Magazin “Focus„ veröffentlicht intime Details - Der L Krimi: Neue Indizien aus der Tatnacht„. Anlass des Artikels, dessen Inhalt sich aus der Anlage K 3 zur Klageschrift ergibt, waren bekannt gewordene Passagen der Beschuldigtenvernehmung des Klägers vor dem Ermittlungsrichter am 24.03.2010. Die Beschuldigtenvernehmung fand auch Eingang in die Berichte anderer Medien; so befasste sich etwa das Nachrichtenmagazin “Der Spiegel„ in seiner Ausgabe 00/0000 (Anlage B 22) in einem Artikel ebenso hiermit wie das Magazin “Focus„ in seiner Printausgabe 00/0000 (Anlage B 43).

Der Kläger erwirkte unter dem 21.06.2010 eine einstweilige Verfügung, durch die der Beklagten die Veröffentlichung und Verbreitung der nachstehend im Einzelnen dargestellten Äußerungen aus dem Artikel untersagt wurde (Landgericht Köln, 28 O 401/10).

In dem vorliegenden Hauptsacheverfahren hat der Kläger die Beklagte auf Unterlassung sowie Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen. In dem angefochtenen Urteil vom 22.06.2011 hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen, zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten, wenn dies geschieht wie in dem in Bezug genommenen Artikel vom 13.06.2010:

Die Ex-Freundin des Wettermoderators habe auf ihn gewartet, mit hochgezogenem Strickkleid

Wie üblich habe sie Handschellen und Reitgerte bereitgelegt.

Ferner hat es die Beklagte - bis auf eine geringfügige Klageabweisung hinsichtlich der Zinsen - zur Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 465,90 € verurteilt.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, bei den untersagten Äußerungen handle es sich um wahre Tatsachenbehauptungen, deren Veröffentlichung und Verbreitung der Kläger deshalb nicht hinnehmen müsse, weil es einen unzulässigen Eingriff in seine Intimsphäre beinhalte. Die Darstellung diene in der konkret beanstandeten Form nicht der Berichterstattung über das Strafverfahren und damit einem im öffentlichen Interesse stehenden Thema, sondern allein der Befriedigung von Neugier und Sensationslust. Zwar beruhe die Berichterstattung auf der Einlassung des Klägers vor dem Haftrichter, die später durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Der unmittelbare Bezug zu den Geschehnissen am Abend des 08.02.2010 - der vermeintlichen Tatnacht - sei gegeben, so dass grundsätzlich ein Berichterstattungsinteresse zu bejahen sei. Allerdings beschäftigten sich die beanstandeten Äußerungen nicht hiermit, stellten die sexuellen Vorlieben insbesondere nicht in den Kontext des Strafverfahrens, sondern stünden für sich allein.

Aus der Verlesung der die beanstandeten Äußerungen enthaltenden richterlichen Vernehmung des Klägers in öffentlicher Hauptverhandlung vor der Strafkammer folge nicht die Zulässigkeit ihrer medialen Verbreitung. Die Gerichtsöffentlichkeit des § 169 GVG verstehe sich als Saalöffentlichkeit, die nicht mit der Öffentlichkeitswirkung einer Berichterstattung in den Medien gleichzusetzen sei. Vielmehr sei hier auf die Interessen der Verfahrensbeteiligten Rücksicht zu nehmen.

Wegen des weitergehenden erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der vor dem Landgericht verhandelten Anträge wird auf das im Tenor näher bezeichnete Urteil vom 22.06.2011 (Bl. 189 ff. GA) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt.

Sie ist der Auffassung, die Klage sei mangels A...

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