Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.03.2013; Aktenzeichen VI ZR 93/12)

OLG Köln (Urteil vom 14.02.2012; Aktenzeichen 15 U 123/11)

 

Tenor

  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld in Höhe von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren,

    zu unterlassen, zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten:

    Die Ex-Freundin des Wettermoderators habe "auf ihn gewartet, mit hochgezogenem Strickkleid"

    "Wie üblich habe sie Handschellen und Reitgerte bereitgelegt."

    wenn dies geschieht wie auf anonym1.de im Artikel vom 13.06.2010 mit der Überschrift "L1: L2?".

  • 2.

    Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, den Kläger von der Forderung der P Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 465,90 freizustellen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 3.

    Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

  • 4.

    Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung EUR 10.000,00 und im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Moderator, Journalist und Unternehmer (T AG, Schweiz). Er produzierte und moderierte u.a. die Sendung "O". Sein Privat- und insbesondere sein Liebes- und Intimleben hielt der Kläger vor der Öffentlichkeit verborgen. Er gab keinerlei Informationen zu seinem Privat- und Liebesleben preis und lehnte darauf zielende Anfragen stets ab. Der Kläger war Angeklagter eines vor dem Landgericht Mannheim gegen ihn geführten Strafverfahrens wegen Verdachts der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Er wurde am 00.00.00 festgenommen und befand sich bis zum 00.00.00 in Untersuchungshaft, als das Oberlandesgericht Karlsruhe den gegen ihn bestehenden Haftbefehl aufhob. Die Hauptverhandlung begann am 00.00.00; ein Urteil in dem Strafverfahren gegen den Kläger stand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch aus.

Die Presseberichterstattung über den Fall begann am 00.00.00 mit einem Artikel auf anonym1.de und hält seitdem an. Gegenstand der Berichterstattung ist unter anderem auch das Privat- und Liebesleben des Klägers.

Am 13.06.2010 veröffentlichte die Beklagte auf der von ihr betriebenen Internetseite www.anonym1.de den hier streitgegenständlichen Artikel unter der Überschrift "L1: L2?". Darin heißt es u.a.:

"Der Fall L (51) wird immer pikanter: Laut dem Nachrichtenmagazin "Z" soll jetzt auch ein sichergestellter Tampon die angebliche Vergewaltigung beweisen!

Das Magazin veröffentlichte jetzt neue intime Details über die angebliche Tatnacht.

So heißt es in Bezug auf das Treffen zwischen L und M (37) unter anderem: Die Ex-Freundin des Wettermoderators habe "auf ihn gewartet mit hochgezogenem Strickkleid".

Und weiter: "Wie üblich habe sie Handschellen und eine Reitgerte bereitgelegt."

(...)."

Wegen der Einzelheiten der Berichterstattung wird auf Anlage K3 zur Klageschrift, Bl. 18 d.A. Bezug genommen.

Diese Informationen stammen aus der Einlassung des Klägers zu den Geschehnissen in der Tatnacht in seiner ersten richterlichen Vernehmung kurz nach seiner Festnahme. Nachdem der Kläger in der Hauptverhandlung von seinem Recht zu Schweigen Gebrauch machte, wurde das Protokoll dieser Vernehmung am 13.09.2010 im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Mannheim in öffentlicher Sitzung verlesen; es enthielt u.a. folgende Passage enthielt:

"Es war dann so, das war das übliche Verfahren bei den Treffen, dass ich geklingelt habe, langsam die Treppe hoch ging, ich die Türe aufmachte, die angelehnt war, und sie wartete dann schon ausgezogen oder in diesem Fall mit schon hochgezogenem Strickkleidchen. In ihrem Besitz und zu ihrem Haushalt gehörten auch Handschellen, die sie in diesem Fall schon in der einen Hand hatte auch eine Reitgerte, die auch zu ihrem Haushalt gehörte, die immer bei ihr war und die sie dann jeweils, wenn sie Lust darauf hatte, bereitlegte."

Mit einstweiliger Verfügung vom 21.06.2010 (28 O 401/10) hat die Kammer der Beklagten untersagt zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten:

Die Ex-Freundin des Wettermoderators habe "auf ihn gewartet, mit hochgezogenem Strickkleid"

"Wie üblich habe sie Handschellen und Reitgerte bereitgelegt."

wenn dies geschieht wie auf anonym1.de im Artikel vom 13.06.2010 mit der Überschrift "Der L Krimi: L2?". Das vorliegende Verfahren stellt die Hauptsacheklage zu diesem einstweiligen Verfügungsverfahren dar.

Der Kläger macht geltend, die Mitteilung angeblicher Einzelheiten aus seinem Sexual- und Intimleben verletze sein allgemeines Persönlichkeitsrecht gemäß §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, woraus sich entsprechend § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB ein Unterlassungsanspruch ergebe. Durch die Schilderung über Vorgänge aus dem Sexualbereich würde der engste, letzte und unantastbare Bereich seiner Persönlichkeit berührt, ein Bereich, der vor Eingriffen Dritter absolut gesch...

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