Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 11.01.2005; Aktenzeichen 5 O 315/04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Köln vom 11.1.2005 i.V.m. dem Ergänzungsurteil vom 29.3.2005 (5 O 315/04) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die weiteren Kosten der Streithelferin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte und deren Streithelferin durch Leistung einer Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte oder deren Streithelferin jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten zusätzliche Vergütung für die Beseitigung einer auf Betonwänden aufgebrachten Zwischenschicht.

Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit Schreiben vom 15.6.2001 mit der Durchführung von Schadstoffsanierungsarbeiten im A. gymnasium, B.-str. ..., Köln. Grundlage des Auftrags war das Angebot der Klägerin vom 22.5.2001. In diesem Angebot nahm die Klägerin Bezug auf eine Ausschreibung der Beklagten, die unter Ziff. 1.2.9., 1.2.10., 2.2.8. und 2.2.9. des Leistungsverzeichnis jeweils eine Entfernung des Wand- bzw. Deckenputzes "rückstandsfrei bis auf den blanken Beton" als geschuldete Leistung vorsah. Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin Arbeiten, die die Entfernung einer auf dem Beton vorhandenen "Ausgleichsschicht" zum Gegenstand hatten, als Zusatzarbeiten vergütet erhalten muss, oder ob es sich insoweit noch um die Erbringung der schon ursprünglich geschuldeten Leistung der Klägerin handelt mit der Folge, dass diese Arbeiten bereits mit dem zwischen den Parteien vereinbarten und unstreitig auch gezahlten Festpreis abgegolten sind. Während die Klägerin meint, sie habe nur den PCB-belasteten Oberputz beseitigen müssen, nicht aber die zuletzt noch vorhandene Spachtel- und Ausgleichsmasse, bei der es sich nicht um Putz gehandelt habe, vertritt die Beklagte die Auffassung, dass angesichts des Wortlauts der Ausschreibung klar gewesen sei, dass sämtliche Putzschichten, auch die zuletzt noch vorhandene Ausgleichsschicht, schon nach dem Inhalt des Vertrages vom 15.6.2001 zu beseitigen gewesen seien. Wegen des Weiteren Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Formulierung "bis auf den blanken Beton" sei eindeutig dahin zu verstehen, dass keinerlei Schichten auf dem jeweiligen Untergrund hätten verbleiben dürfen; auf die Frage, ob die letzte zu beseitigende Schicht als "Putz" anzusehen sei, komme es daher nicht an.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie meint, dass ihr ein Vergütungsanspruch selbst dann zustünde, wenn man der Auslegung des LG folge und eine Beseitigungspflicht bis auf den blanken Untergrund annehme. Denn dann sei die Ausschreibung fehlerhaft, weil sie nicht den Vorgaben von § 9 VOB/A entspreche; dies führe zu einer Haftung der Klägerin aus c.i.c. Im Übrigen habe das LG aber auch das Leistungsverzeichnis missverstanden, ausweislich dessen die Klägerin eben nur Putz zu entfernen gehabt habe, und nicht auch noch die zusätzlich vorhandene "Ausgleichsschicht", die Teil der eigentlichen Wand und deren Entfernung besonders aufwendig gewesen sei. Dass es sich nicht um Putz handele, werde auch durch ein eingeholtes Privatgutachten belegt. Zudem habe die Beklagte die unterlassene Entfernung dieser Schicht auch zunächst hingenommen - ebenso die Streitverkündete - und erst später, als sich zeigte, dass die Verputzerfirma insoweit Beanstandungen erhob, bemängelt.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 41.211,57 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.8.2003 zu zahlen.

Die Beklagte und deren Streithelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie behauptet, die streitige "Ausgleichsschicht" habe zum Putz gehört, der unzweifelhaft von der Klägerin zu beseitigen gewesen sei.

Der Senat hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 24.8.2005 durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. W.P. zu der Frage, wie das Leistungsverzeichnis hinsichtlich der Formulierung "Entfernen des Deckenputzes (bzw. Wandputzes) rückstandsfrei bis auf den blanken Beton" von beteiligten sachkundigen Verkehrskreisen in der Praxis unter fachlichen Aspekten zu verstehen ist. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 13.12.2005, wegen des Weiteren Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das landgerichtliche Urteil entspricht der Sach- und Rechtslage.

1. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung einer zusätzlichen Vergütung besteht nicht...

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