Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.01.2020 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln zum Az. 17 O 270/18 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des ihr gegenüber vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 735.941,08 EUR festgesetzt

(Berufung: 539.924,98 EUR + 5.284,37 EUR + Feststellung 115.430,11 EUR + 10.597,88 + Hilfsaufrechnung 45.123 EUR = 716.360,34 EUR; Anschlussberufung: 19.580,74 EUR)

 

Gründe

I. Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages sowie wegen der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 719.899,98 EUR nebst Zinsen abzüglich am 22.08.2018 gezahlter 2.119,58 EUR sowie am 04.10.2018 gezahlter 359.950,00 EUR verurteilt, sowie zur Zahlung weiterer 5284,37 EUR nebst Zinsen. Es hat weiterhin festgestellt, dass die Beklagte zum Ersatz weiterer Schäden verpflichtet ist, dies jedoch nur in Höhe von 80 %. Weiter hat es festgestellt, die Klägerin sei nicht verpflichtet, an die Beklagte eine Zahlung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Köln vom 06.08.2018 - 17 O 203/09 - zu leisten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe gegenüber der Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus §§ 631, 634, 281 BGB i.V.m. § 13 VOB/ B zu. Die Beklagte habe die ihr obliegende Werkleistung mangelhaft ausgeführt. Das Landgericht hat angenommen, die Beklagte sei zur Erbringung von Planungsleistungen verpflichtet gewesen, wofür es sich auf eine Vertragsauslegung bei besonderer Berücksichtigung des Wortlautes gestützt hat. Die Beklagte sei zur Erstellung einer Ausführungsplanung verpflichtet gewesen. Einschränkungen zum Leistungsumfang seien weder aus dem Leistungsverzeichnis, noch aus dem Angebot der Beklagten oder dem Nachunternehmervertrag ersichtlich, zumal im Nachunternehmervertrag ausdrücklich auf das Leistungsverzeichnis und das Angebot Bezug genommen werde. Wäre tatsächlich eine Beschränkung beabsichtigt gewesen, hätte es nahegelegen, dies ausdrücklich zu regeln, was nicht geschehen sei. Es bestehe hiernach eine Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der schriftlichen Vertragsunterlagen, die nicht erschüttert worden sei.

Der Sportplatz sei mangelhaft hergestellt worden. Das Landgericht hat sich insoweit auf die Feststellungen des Sachverständigen E. in den Verfahren 17 OH 23/07 und 17 O 203/09 gestützt, wobei es eine Bindungswirkung nach §§ 74 Abs. 3, 68 ZPO angenommen hat. Die demgegenüber vorgebrachten Einwände der Beklagten seien unbeachtlich, griffen aber auch in der Sache nicht durch. Der Sachverständige E. sei korrekt vorgegangen.

Die Beklagte habe die ihr obliegende Pflicht zur Erstellung einer Ausführungsplanung verletzt. Zusätzlich habe die Beklagte Hinweispflichten bezüglich des Schichtenaufbaus verletzt. In dem Einbau eines Geotextils/einer Vliesschicht liege ein Mangel, da es sich durch Verschmutzungen zusetzen könne, was den Wasserdurchfluss zusätzlich erschwere. Dieser Planungsmangel sei der Beklagten jedenfalls teilweise anzulasten, nachdem der Streitverkündete bereits angeordnet habe, ein solches Vlies nicht einzubauen. Auch hinsichtlich des im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Schichtenaufbaus einer Nivellierschicht mit 1,5 cm falle der Beklagten ein Sorgfaltspflichtverstoß zur Last, weil sie eine Hinweispflicht verletzt habe. Sie habe die Angabe des Leistungsverzeichnisses von 1,5 cm hinterfragen und überprüfen müssen. Dasselbe gelte für die übrigen festgestellten und im Leistungsverzeichnis bereits enthaltenen Planungsfehler.

Daneben seien auch Ausführungsmängel festzustellen. So sei ein erhöhter Schluffanteil vorhanden. Da dieser Anteil nach DIN 18035 nicht mehr als 7 % im eingebauten Zustand betragen dürfe, seien die vorliegend tatsächlich festzustellenden 15,65 % in der Ausgleichsschicht und bis zu 8,65 % in der Tragschicht als mangelhaft zu bewerten. Die Nivellierschicht habe nur eine Dicke von 1,5 cm aufweisen dürfen, erreiche tatsächlich aber bis zu 2,75 cm. Die ungebundene Tragschicht sei nicht mit einem Hartgestein der Körnung 2/32 sondern 0/32 hergestellt worden, was der DIN widerspräche. Auf die Widersprüchlichkeit des Leistungsverzeichnisses hätte die Beklagte hinweisen müssen. Auch für die Bedeckung der Drainstränge mit Lehmboden sei die Beklagte verantwortlich. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Streitverkündete B. mit Schreiben vom 14.08.2006 ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass die Oberflächen der Drainagegräben von schluffigen und lehmigen ...

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