Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 21.05.2013; Aktenzeichen 33 O 12/13)

 

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 21.5.2013 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des LG Köln - 33 O 12/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

 

Gründe

(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gem. § 540 Abs. 1 ZPO)

Die Parteien vertreiben u.a. Haarfärbemittel (von ihnen als "Colorationen" bezeichnet). Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Werbeaussage, die auf der Verpackung des Produkts der Antragsgegnerin "T POLY COLOR Blondier Creme" aufgedruckt ist:

"POLY COLOR Blondier Creme, angereichert mit einem Keratin-Haarverstärker, stärkt die Haarstruktur schon während des Colorierens und schont und schützt so das Haar. Für gestärktes Haar, das seidig, geschmeidig und gesund erscheint."

((Abbildung entfernt))

Bei dem Produkt handelt es sich um eine sog. "Level-III-Coloration", bei deren Einsatz es zu einer Schädigung der Haarstruktur mit der Folge kommt, dass das Haar porös und spröde wird. Die Antragstellerin hat behauptet, die beanstandete Aussage sei irreführend, da sie dem Verbraucher den wahrheitswidrigen Eindruck vermittle, dass der Einsatz des Produktes der Antragsgegnerin zu einer Verbesserung der Haarstruktur führe. Sie hat behauptet, der Leiter ihrer Rechtsabteilung habe von der streitgegenständlichen Werbung erstmals am 28.1.2013 erfahren.

Die Antragsgegnerin hat die Ansicht vertreten, es fehle an der Dringlichkeit, da davon auszugehen sei, dass die Antragstellerin bereits bei dem "Relaunch" des Produkts im Jahr 2011 Kenntnis von der Aussage genommen habe. Im Übrigen sei die Aussage auch nicht irreführend.

Das LG hat die Aussage durch einstweilige Verfügung verboten und diese auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hin bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Antragsgegnerin habe nicht dargetan, dass die Antragstellerin in dringlichkeitsschädlicher Zeit Kenntnis von dem beanstandetem Wettbewerbsverstoß gehabt habe. Die beanstandete Aussage sei irreführend, da sie seitens der angesprochenen Verkehrskreise nur so verstanden werden könne, dass der Einsatz des Produkts der Antragsgegnerin insgesamt zu einer Verbesserung der Haarstruktur führe. Dies sei aber objektiv falsch. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des LG verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Antragsgegnerin das Ziel, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Hierzu wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag. Insbesondere trägt sie ergänzend vor, die beanstandete Aussage habe sich auch auf anderen Produkten der gleichen Reihe befunden, so dass auch vor diesem Hintergrund davon auszugehen sei, dass die Antragstellerin bereits beim Relaunch der Produktreihe Kenntnis von ihr gehabt habe. Es sei weiter davon auszugehen, dass die Antragstellerin den Markt umfassend und genau beobachte. Wenn ihr dennoch die beanstandete Aussage nicht aufgefallen sei, so könne das nur daran liegen, dass diese Aussage nur geringe Auswirkungen habe.

Die Antragstellerin verteidigt das Urteil des LG unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

II. Die zulässige Berufung bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

1. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG ist nicht widerlegt.

a) § 12 Abs. 2 UWG begründet eine tatsächliche Vermutung der Dringlichkeit. Diese Vermutung ist jedoch widerlegt, wenn der Antragsteller längere Zeit zuwartet, obwohl er den Wettbewerbsverstoß und die Person des Verantwortlichen kennt oder grob fahrlässig nicht kennt und dadurch zu erkennen gibt, dass es ihm nicht eilig ist (BGH, Beschl. v. 1.7.1999 - I ZB 7/99 - GRUR 2000, 151, 152 - Späte Urteilsbegründung; OLG Köln, Urt. v. 15.7.2011 - 6 U 34/11 - MMR 2011, 742, 743; OLG Hamburg, Urt. v. 29.1.2009 - GRUR-RR 2010, 57 - EMEA; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. 2013, § 12 Rz. 3.15). Der positiven Kenntnis steht die grob fahrlässige Unkenntnis gleich. Sie liegt vor, wenn sich der Antragsteller bewusst der Kenntnis verschließt oder ihm nach Lage der Dinge (insbesondere aufgrund der Unternehmensgröße und -aktivitäten) der Wettbewerbsverstoß nicht verborgen geblieben sein kann (OLG Köln, Urt. v. 10.12.2010 - 6 U 122/10 - WRP 2011, 362, 363 - Konsumenten-Test; OLG Hamburg GRUR-RR 2010, 57, 58 - EMEA; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. 2013, § 12 Rz. 3.15a). Eine allgemeine Marktbeobachtungspflicht (oder -last) besteht aber nicht (OLG Köln, Urt. v. 15.7.2011 - 6 U 34/11 - MMR 2011, 742, 743 - E-Postbrief; Urt. v. 29.6.2012 - 6 U 19/12 - MMR 2013, 43, 44 - proconcept-werbung. de; Ahrens/Schmukle, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl. 2009, § 45 Rz. 19; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. 2013, § 12 Rz. 3.15; Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl. 2010, § 12 Rz. 115; Retzer, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 3. Aufl. 2013, § 12 Rz. 310; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche un...

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