Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 01.06.1995; Aktenzeichen 24 O 364/94)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.05.1997; Aktenzeichen II ZR 69/96)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 01.06.1995 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 364/94 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist nicht begründet.

Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein weiterer Entschädigungsanspruch in Höhe von 20.000,00 DM wegen des Schadensereignisses vom 07.06.1994 zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die im wesentlichen zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen, denen der Senat folgt.

Die mit der Berufung hiergegen vorgebrachten Einwände der Klägerin geben keinen Anlaß, das Urteil abzuändern.

Auch nach Auffassung des Senats kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die ihrer Meinung nach verbindliche Niederschrift über die „Schlußverhandlung” zwischen ihr und dem Regulierungsbeauftragten der Beklagten vom 22.07.1994 berufen. Zwar dokumentiert das Protokoll über die Schlußverhandlung entgegen der Ansicht des Landgerichts einen typischen Schaden- und Entschädigungsfeststellungsvertrag und ist nicht lediglich ein unverbindliches Verhandlungsprotokoll (vgl. dazu auch Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 1 A zu § 64; Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., Y I 7 ff.); da der Vertrag aber noch der Zustimmung der Direktion der Beklagten bedurfte, war er noch schwebend unwirksam und stand oder fiel er mit der Erteilung oder Versagung dieser Zustimmung. Der im Schlußverhandlungsformular deutlich wiedergegebene Zustimmungsvorbehalt ist rechtlich wirksam und hält auch einer Inhaltskontrolle nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) stand. Zwar wird die Ansicht vertreten, daß ein solcher Zustimmungsvorbehalt zugunsten des Versicherers dann „überraschend” im Sinne des § 3 AGBG sei, wenn der Schadensfeststellungsvertrag in der Person des Versicherungsnehmers eine Bindung bewirkt und nur der Versicherer noch freie Hand hat, die Entschädigungsfeststellung zu akzeptieren oder nicht (Martin, aaO, Y I 9 u. 10). Vorliegend kann im Protokoll über die Schlußverhandlung vom 22.07.1994 aber keine einseitige Bindung des Versicherungsnehmers im Sinne eines „negativen” Schuldanerkenntnisses entnommen werden. Der Versicherungsnehmer erklärt dort entsprechend dem Vordruck nur, wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben und Eigentümer der als entwendet angegebenen Sachen zu sein. Ferner verpflichtet er sich, die Beklagte von wiederherbeigeschafften Sachen zu benachrichtigen; und hinsichtlich der Entschädigungsberechnung bescheinigt er lediglich, von ihr Kenntnis genommen zu haben. Insofern hat der Zustimmungsvorbehalt für beide Seiten dieselbe rechtliche Wirkung; wird die Zustimmung durch die Direktion des Versicherers nicht erteilt, entfällt die Rechtsverbindlichkeit des bis dahin noch schwebend unwirksamen Schadensfeststellungsvertrages auch für den Versicherungsnehmer, der nunmehr auch nicht gehindert wäre, weitere Entschädigungsbeträge zu fordern, als sie bei der Schlußverhandlung ermittelt worden waren.

Soweit die Klägerin jetzt mit der Berufungsbegründung behauptet, der Regulierungsbeauftragte habe bei der Schlußverhandlung versichert, die Klägerin erhalte bei Akzeptierung der Gesamtentschädigung in Höhe von 70.660,00 DM einen Scheck über weitere 50.660,00 DM, und daraus eine dem vorgedruckten Zustimmungsvorbehalt vorgehende Individualvereinbarung im Sinne des § 4 AGBG herleitet, kann auch dies nicht zum Erfolg verhelfen. Eine den Zustimmungsvorhalt verdrängende Vereinbarung ist mit dieser Äußerung des Regulierungsbeauftragten noch nicht schlüssig dargetan. Dazu hätte substantiiert vorgetragen werden müssen, daß man den Zustimmungsvorbehalt ausdrücklich außer Kraft setzen wollte. Ohne einen solchen klarstellenden Hinweis konnte die behauptete Äußerung des Regulierungsbeauftragten auch nur bedeuten, daß die Klägerin den Scheck bekommen werde, sofern die Direktion zustimme, wie es im Protokoll ausdrücklich vorgesehen war. Zudem hätte es bei einer gewollten Abänderung der Bestimmungen im Schlußverhandlungsprotokoll auch nahegelegen, den betreffenden Satz zu streichen. Schließlich erscheint es auch fraglich, ob der Regulierungsbeauftragte bevollmächtigt war, entgegen dem Zustimmungsvorbehalt eine sofortige Verbindlichkeit der Entschädigungsfeststellung zuzusagen. Die Beklagte bestreitet eine derartige Vollmacht und weist zu Recht darauf hin, daß eine solche Vollmacht auch aus Rechtsscheingrundsätzen vorliegend nicht herzuleiten ist.

Auf das Protokoll über die Schlußverhandlung vom 22.07.1994 kann die Klägerin nach alledem keine Ansprüche stützen.

Ihr stehen weitere Entschädigungsforderungen entgegen der in § 19 Nr. 3 c VHB 84 enthaltenen Entschädig...

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