Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 09.08.2006; Aktenzeichen 23 O 418/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.02.2010; Aktenzeichen IV ZR 259/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 9.8.2006 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des LG Köln - 23 O 418/04 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger - damals zugelassener Rechtsanwalt - trat mit Wirkung zum 1.11.1980 einem zwischen dem H. Anwaltsverein e.V., dessen Mitglied der Kläger war und weiterhin ist, und der Beklagten geschlossenen Gruppenversicherungsvertrag bei. Vertragsgegenstand sind 2 Krankentagegeldversicherungen (100 DM pro Tag ab dem 8. Tag für 721 Tage sowie 100 DM pro Tag ab dem 29. Tag für 700 Tage) sowie eine Krankenhaustagegeldversicherung (100 DM pro Tag). Vertragsbestandteil sind die Allgemeinen Bedingungen der Gruppenversicherung für die Krankentagegeldversicherung (Allgemeiner Teil - AVB-G; GA 67 ff.) sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Gruppenversicherung für die Krankentagegeldversicherung (Tarif - AVB-GT2; GA 74 ff.). Der Kläger betrieb als Einzelanwalt eine Rechtsanwaltspraxis in S.. Seit dem 20.8.2002 ist er nicht mehr als Anwalt zugelassen. Die Kanzlei wurde zunächst von Rechtsanwalt C. und ab 1.4.2003 von Rechtsanwalt N. abgewickelt. Der Kläger ist seit dem 4.9.2003 arbeitsunfähig krank geschrieben. Die Beklagte erbrachte die vertragsgemäßen Leistungen bis zum 30.1.2004, wegen behaupteter Obliegenheitsverletzung unter Aussparung des Zeitraumes vom 12.12.2003 bis 12.1.2004. Mit Schreiben vom 11.5.2004 und vom 19.5.2004 kündigte die Beklagte die Krankentagegeld- und die Krankenhaustagegeldversicherungen außerordentlich mit der Begründung, der Kläger habe sie über den Fortbestand der Anwaltszulassung getäuscht. Die Krankenhaustagegeldversicherung setzte die Beklagte in der Folgezeit wieder in Kraft, kündigte aber mit Schreiben vom 3.12.2004 erneut wegen angeblichen Zahlungsverzugs.

Der Kläger hat die Feststellung des unveränderten Fortbestehens der Versicherungsverträge sowie der Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz begehrt. Leistungen aus den Krankentagegeldversicherungen hat der Kläger für die Zeit vom 12.12.2003 bis zum 12.1.2004 und vom 31.1.2004 bis 31.5.2006 verlangt; ferner hat er Krankenhaustagegeld für die Zeit vom 28.3.2004 bis 31.3.2004 beansprucht.

Der Kläger hat behauptet, er sei im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum arbeitsunfähig gewesen. Er hat die Auffassung vertreten, die Versicherungsverträge seien nicht wegen Wegfalls der Versicherungsfähigkeit beendet worden. Er sei weiterhin als Mitglied des H. Anwaltsvereins versicherungsfähig. Hinsichtlich seiner Berufstätigkeit habe er die Beklagte auch nicht getäuscht. Er hat behauptet, bis zum Eintritt der vollen Arbeitsunfähigkeit sei er in seiner Kanzlei als selbständig tätiger Bürovorsteher/Sachbearbeiter gegen Vergütung tätig gewesen; der Abwickler C. habe die Mandate im Außenverhältnis fortgeführt.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das unter dem 11.11.1980 begründete Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien - Vers. Nr. 50/66 241 157 - betreffend die Krankentagegeld- bzw. Krankenhaustagegeldversicherung durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 1.5.2005 bzw. vom 19.5.2004 nicht beendet worden ist, sondern unverändert zu den Konditionen der schriftlichen Bestätigung der Beklagten vom 31.1.2003 (Tarif UnterNr. 31: GT2 8 - 102,26 EUR Krankentagegeldvers.-Beitrag 58,13 EUR; UnterNr. 32: GT2 29 - 102,26 EUR Krankentagegeldvers.-Beitrag 21,61 EUR; UnterNr. 33: KMA - 51,13 EUR Krankenhaustageldvers.-Beitrag 12,81 EUR) fortbesteht;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 51.913,79 EUR nebst 5 % Zinsen über Bundesbankdiskontsatz zu zahlen, und zwar auf 204,52 EUR seit dem 1.4.2004 (Krankenhaustagegeld für die Zeit vom 28.3.2004 bis 31.3.2004), auf 6.340.12 EUR seit dem 13.1.2004 ("Ausklammerungsbetrag" Krankentagegeld 204,32 EUR/Tag für die Zeit vom 12.12.2003 bis 12.1.2004), sowie im Übrigen auf 6.129,60 EUR seit dem 1.3.2004 (30 Tage vom 31.1.2004 bis 29.2.2004), ferner auf 6.333,92 EUR (31 Tage vom 1.3.2004 bis 31.3.2004) seit 1.4.2004, auf 6.129,60 EUR (30 Tage vom 1.4.2004 bis 30.4.2004) seit 1.5.2004, auf 6.333,92 EUR (31 Tage vom 1.5.2004 bis 31.5.2004) seit 1.6.2004, auf 6.129,60 EUR (30 Tage vom 1.6.2004 bis 30.6.2004) seit 1.7.2004, auf 6.333,92 EUR (31 Tage vom 1.7.2004 bis 31.7.2004) seit 1.8.2004, auf 6.129,60 EUR (30 Tage vom 1.8.2004 bis 30.8.2004) seit 1.9.2004, auf 2.656,16 EUR (13 Tage vom 1.9.2004 bis 30.9.2004) seit dem 1.10.2004;

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 14.9.2004 bis 31.3.2005 (199 Kalendertage à 204,32 EUR) weitere 40.639,68 EUR nebst 5 % Zinsen über d...

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