Verfahrensgang

LG Traunstein (Urteil vom 22.09.2005; Aktenzeichen 1 O 811/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.02.2008; Aktenzeichen IV ZR 219/06)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG Traunstein vom 22.9.2005 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger, welcher beim ... in München beschäftigt war, unterhält bei der Beklagten seit mindestens 1992 eine private Krankenversicherung einschließlich Pflegegeldversicherung, Krankentagegeld und Krankenhaustagegeldversicherung. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde mit Wirkung zum 28.2.2003 gekündigt. Er hat seither Arbeitslosengeld bezogen. Am 10.3.2004, während der Arbeitslosigkeit, hat der Kläger einen Skiunfall erlitten, aufgrund dessen er bis auf weiteres arbeitsunfähig war. Die Beklagte hat für die Dauer von 314 Tagen Leistungen i.H.v. 50 EUR pro Tag erbracht, und hat diese als Kulanzleistung bezeichnet. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet, pro Tag den vollen vereinbarten Betrag i.H.v. 102,26 EUR zu bezahlen. Hieraus errechnet sich die Klageforderung. Der Kläger ist der Ansicht, der Krankentagegeldversicherungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehe weiter. Der Umstand, dass der Kläger seit 1.3.2003 arbeitslos sei, berühre die Wirksamkeit dieses Vertrages nicht. Darüber hinaus habe er im November 2003 den Versicherungsagenten C. von seiner Arbeitslosigkeit unterrichtet. Auf § 4 Abs. 2 und 3 der ABV könne die Beklagte die von ihr vorgenommene Reduzierung des Krankentagegeldes nicht stützen, da dem vereinbarten Krankentagegeld des Klägers kein bestimmtes Einkommen zugrunde gelegt worden sei. Auch auf den Wegfall Versicherungsfähigkeit nach § 15a der AVB könne sich die Beklagte nicht berufen. Der Kläger sei nach dem Tarif TV 42 weiterhin versicherungsfähig, da er keiner gesetzlichen Krankenkasse angehöre. Soweit diese Regelung im Widerspruch zu § 1 Nr. 1 der AVB der Beklagten stehe, wonach versicherungsfähig nur Personen seien, die selbständig einen Beruf ausüben oder in einem ständigen festen Dienst- oder Arbeitsverhältnis gegen Entgelt stehen, so liege hier eine unklare und unverständliche Regelung vor, welche gem. § 307 BGB unwirksam sei.

Die Beklagte hat sich demgegenüber auf den Standpunkt gestellt, die Versicherungsfähigkeit des Klägers sei gemäß 15a der Musterbedingungen zum 28.2.2003 entfallen.

Der Kläger sei mangels Erzielung eines Einkommens nicht mehr versicherungsfähig. Die rückwirkende bloße Herabsetzung der Leistung durch die Beklagte sei aus Kulanz erfolgt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils vom 22.9.2005 (Seiten 3/5; Bl. 48/50 d.A.) Bezug genommen.

Das LG hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, mit Eintritt der Arbeitslosigkeit des Klägers sei die Versicherungsfähigkeit des Klägers entfallen. Die Krankentagegeldversicherung sei als sog. Verdienstausfallversicherung auf die Erwerbstätigkeit des Versicherungsnehmers zugeschnitten, d.h. sie ende grundsätzlich mit dem Ende der Erwerbstätigkeit. Dies ergebe sich aus § 15 der allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Tarifblatt TV 42 der Beklagten. Die Versicherungsbedingungen und Tarifbedingungen der Beklagten seien nicht unklar oder ungewöhnlich. Ein Verstoß gegen das Transparenzverbot liege nicht vor. Durch die von der Beklagten erfolgte Teilzahlung liege auch kein Anerkenntnis dahingehend vor, dass die Beklagte den Anspruch des Klägers in voller Höhe zugestanden habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Urteilsgründe (S. 5/7 des angefochtenen Urteils; Bl. 50/52 d.A.) Bezug genommen.

II. Gegen dieses Endurteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist mit Schriftsatz vom 23.12.2005 begründet. Der Kläger vertritt unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens erster Instanz die Ansicht, das LG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Versicherungsfähigkeit des Klägers mit Eintritt der Arbeitslosigkeit geendet habe. Ein Arbeitnehmer, der in Arbeitslosigkeit gerate, scheide noch nicht aus dem Erwerbsleben aus. Allenfalls werde ein Arbeitsverhältnis durch die Arbeitslosigkeit unterbrochen, so wie beim Kläger.

Im Übrigen habe die Beklagte dem Kläger im November 2005 Zusatzbedingungen übersandt, nachdem bei Arbeitslosigkeit die Versicherungsfähigkeit für die Krankentagegeldversicherung gerade nicht entfalle. Die Einzelheiten ergeben sich aus diesem Schreiben (Anlage K 11). Die Regelungen der ...

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