Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 09.01.2015; Aktenzeichen 16 O 191/14)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9.1.2015 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des LG Köln - 16 O 191/14 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von 75 % der Ansprüche der S GbR (vertreten durch den Gesellschafter Rechtsanwalt V, I-allee 00, XXXXX C) bezüglich der mit der Sanierung des Gussasphalts hinsichtlich des Bauvorhabens X-straße 00-000/H-straße 00, XXXXX C, anfallenden Aufwendungen freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 59.200 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die S GbR errichtete in C-C H als Bauträgerin durch Umbau und Erweiterung eines Wohn- und Geschäftshauses die aus 28 Wohnungen mit Tiefgarage bestehende Wohnungseigentumsanlage X-str. 00-000/H-straße. Sie beauftragte die Klägerin mit "VOB-Vertrag" vom 11.5.2006 mit den Gewerken Rohbau, Dach und Fassade. Die Klägerin ihrerseits beauftragte am 9.11.2006 die Beklagte als Nachunternehmerin mit der Aufbringung eines Gussasphalts auf dem Betonboden der Tiefgarage zum Preis von 18.291 EUR netto (GA 8). Der dem Auftrag zugrundeliegende Kostenvoranschlag der Beklagten vom 19.10.2006 (GA 102) enthält den Zusatz:

"zu Pos. 3: Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass lt. ZTV-Ing neueste Fassung - eine Randausbildung durch Aufkantung herzustellen ist. Dies führt dann natürlich auch zu einer anderen Untergrundvorbereitung mit allen, auf der Baustelle geschilderten, Konsequenzen."

Pos. 3 des Kostenvoranschlags lautet: "ca. 200 lfm Tok-Band liefern und als Randausbildung an den aufgehenden Bauteilen heiss anbringen."

Wegen Mängeln, u.a. im Bereich des Bodens der Tiefgarage, leitete die WEG gegen die S GbR ein selbständiges Beweisverfahren vor dem LG Bonn 18 OH 18/12 ein, in welchem die S GbR der Klägerin und diese der Beklagten den Streit verkündete. Der Sachsverständige Dipl.-Ing. F gelangte in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Boden der Tiefgarage nicht fachgerecht abgedichtet sei, so dass Wasser durch den Gussasphalt und an den Rändern in den Betonboden eindringen und dort zur Korrosion der Bewehrung und zu Abplatzungen im Beton führen könne.

Auf Grundlage dieses Gutachtens verurteilte das LG Bonn die Klägerin in einem Parallelverfahren 18 O 202/14 LG Bonn zur Zahlung von Sanierungskosten in Höhe von 66.088,65 EUR und stellte ihre Ersatzpflicht für die weiteren Sanierungskosten fest. Der Betrag von 66.088,65 EUR setzt sich wie folgt zusammen:

unstreitige Sanierungskosten

93.775,55 EUR

./. Sowieso-Kosten

27.686,90 EUR

Kugelstrahlen

1.439,64 EUR

Grundierung

1.948,90 EUR

Abdichtung

9.881,93 EUR

Wandanschlüsse

12.955,64 EUR

anteilige Regiekosten

1.460,79 EUR.

Ferner verurteilte es die Klägerin zur anteiligen Tragung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin wehrt sich gegen dieses Urteil mit der beim Senat anhängigen Berufung (16 U 155/15). Sie bestreitet die Erforderlichkeit einer vollflächigen Abdichtung und beruft sich auf ein Planungsmitverschulden der S GbR, weil in den Plänen und der Ausschreibung der Bauträgerin eine solche Abdichtung nicht vorgesehen gewesen sei.

Im vorliegenden Verfahren verlangt die Klägerin von der Beklagten als ihrer Nachunternehmerin die Freistellung von Ansprüchen ihrer Auftraggeberin bezüglich der Sanierung des Gussasphaltbelags.

Das LG hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Beklagte hafte nicht, weil sie die erforderlichen Hinweise erteilt habe. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Sie hält den Hinweis im Angebot der Beklagten nicht für ausreichend, da er sich lediglich auf den Randbereich beziehe. Einen weiter gehenden mündlichen Hinweis der Beklagten habe es nicht gegeben.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des LG Köln vom 9.1.2015, Az. 16 O 191/14 dahin abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, sie (die Klägerin) von Ansprüchen der S GbR (vertreten durch den Gesellschafter Rechtsanwalt V, I-allee 00, XXXXX C) bezüglich der mit der Sanierung des Gussasphalts hinsichtlich des Bauvorhabens X-straße 00-000/Gotenstraße 00, XXXXX C, anfallenden Aufwendungen freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie behauptet, ihr Mitarbeiter H habe den zuständigen Mitarbeiter der Klägerin T vor Ort auf die Erforderlichkeit einer vollflächigen Abdichtung unter dem Gussasphalt hingewiesen. Die ...

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