Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 18.05.2006; Aktenzeichen 14 O 29/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.11.2009; Aktenzeichen I ZR 186/07)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.5.2006 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des LG Bonn (14 O 29/06) unter Ziff. 1. des Urteilstenors dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin Auskunft zu erteilen (nicht: Rechnung zu legen) und dass die Pflicht zur Angabe der Gestehungskosten und des erzielten Gewinns entfällt.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

2. Der Beklagten werden auch die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunftserteilung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 50.000 EUR abwenden, sofern nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruchs kann die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Klägerin ist vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) die Zulassung für das Pflanzenschutzmittel "U. T." erteilt worden, das den Wirkstoff Quizalofop-P enthält. Die Beklagte, die jedenfalls in der Vergangenheit Handel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen unter der Marke "S." betrieben hat, bot von Oktober bis Dezember 2005 ein Pflanzenschutzmittel mit der Bezeichnung "Quizalofop-p-Ethyl 50g/l EU-Import" an, das im europäischen Wirtschaftsraum über keine eigene Zulassung verfügte. Die Beklagte gab als Referenzmittel das Produkt "U. T." an und berief sich auf die für dieses Mittel erteilte Zulassung unter Hinweis auf die chemische Identität.

Die Klägerin behauptet, im Vergleich zu "U. T." weise das von der Beklagten angebotene Produkt erhebliche Wirkstoffverunreinigungen auf, die außerhalb der zugelassenen Spezifikation lägen.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Rechnungslegung zu verurteilen und festzustellen, dass sie verpflichtet sei, ihr, der Klägerin, allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch den in der Bundesrepublik Deutschland erfolgten Vertrieb des Pflanzenschutzmittels "RC-Quizalofop-p-Ethyl 50g/l" entstanden ist und noch entsteht.

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und behauptet, das von ihr angebotene Pflanzenschutzmittel sei in allen wesentlichen Einzelheiten chemisch identisch mit dem von der Klägerin in Deutschland auf den Markt gebrachten Mittel "U. T.". Den Wirkstoff Quizalofop-p-Ethyl habe sie über einen chinesischen Zwischenhändler nicht anders als die Klägerin vom Original-Hersteller O. bezogen und das inhaltsgleiche Mittel dann in Österreich herstellen lassen.

Das LG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt; wegen der Einzelheiten der geltend gemachten Rechnungslegung wird auf den Urteilstenor des LG unter Ziff. 1. Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen sämtlicher weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten und vorgetragenen Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen I. über die Frage, ob die Beklagte den Wirkstoff Quizalofop von der Produktionsfirma O. bezogen hat. Auf das Protokoll vom 30.3.2007 (Bl. 523 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Er hat ferner durch Beweisbeschluss vom 16.5.2007 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage angeordnet, ob das von der Beklagten angebotene Pflanzenschutzmittel stofflich identisch mit dem von der Klägerin vertriebenen Referenzmittel ist, und der Beklagten die Einzahlung eines Honorarvorschusses aufgegeben. Die fristgerechte Einzahlung des Vorschusses ist aus von der Beklagten im Termin vom 24.8.2007 dargelegten Gründen unterblieben und, nachdem im Hinblick darauf die Beweiserhebung abgebrochen und Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt worden war, nachträglich erfolgt.

Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im letzten zweitinstanzlichen Verhandlungstermin erklärt hat, keinen Antrag zu stellen, hat die Klägerin den Antrag aus der Berufungserwiderung wiederholt und beantragt nunmehr eine Entscheidung nach Lage der Akten.

II. Die Berufung der Beklagten bleibt - worüber gem. § 331a ZPO zu entscheiden war - überwiegend erfolglos, nachdem sie den ihr aufgegebenen Auslagenvorschuss nicht eingezahlt und der Senat deshalb davon auszugehen hat, dass keine Stoffidentität zwischen dem von ihr vertriebenen Pflanzenschutzmittel "Quizalofop" und dem angegebenen Referenzmittel der Klägerin "U. T." besteht. Angesichts dessen hat die Berufung nur insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Verurteilung zur Rechnungslegung wendet. Der Klägerin steht nämlich lediglich ein Auskunftsanspruch mit ...

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