Tenor

Auf die Berufung des Drittwiderbeklagten wird unter Zurückweisung der Berufungen der Klägerin und des Drittwiderbeklagten im Übrigen das am 25.09.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - Az. 37 O 10/14 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Drittwiderbeklagte wird verurteilt, an die Beklagten 213.594,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 168.233,70 EUR seit dem 01.11.2013 und aus einem Betrag aus 45.360,32 EUR seit dem 03.09.2019 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.151,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2019 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Drittwiderbeklagte verpflichtet ist, den Beklagten alle weiteren Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die diesen aufgrund der festgestellten Mängel und deren Beseitigung an der Treppenanlage gemäß Ziffer 1 a)-b) des Beweisbeschlusses vom 10.11.2015 und der Abdichtung des Lichtschachts gemäß Ziffer 1 e) des Beweisbeschlusses vom 10.11.2015 auf Grundlage der im hiesigen Rechtsstreit eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. entstanden sind bzw. noch entstehen.

Im Übrigen wird die Drittwiderklage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen für die erste Instanz die Klägerin zu 7 %, der Drittwiderbeklagte zu 87 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 6 %. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen für die zweite Instanz die Klägerin zu 8 % und der Drittwiderbeklagte zu 92 %. Im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die erste Instanz wird auf 251.385,03 EUR festgesetzt. Der Streitwert für die zweite Instanz wird auf 238.917,18 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten im Rahmen der Klage um abgetretene Ansprüche auf Werklohn, im Rahmen der von den Beklagten hiergegen erklärten Hilfsaufrechnung sowie der gegen den Zedenten der Werklohnansprüche gerichteten isolierten Drittwiderklage um Ersatz von Aufwendungen für Mängelbeseitigung sowie um Kostenvorschuss.

Wegen des näheren Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 1133 ff. GA).

Das Landgericht hat nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen und Einholung von Sachverständigengutachten die Klage wegen der Hilfsaufrechnung abgewiesen. Es hat der Drittwiderklage im Wesentlichen (in Höhe von 215.360,32 EUR wegen der Mängel und in Höhe von 5.151,75 EUR wegen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Zinsen) stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen der Klägerin und des Drittwiderbeklagten, mit denen geltend gemacht wird, die Beweiswürdigung des Landgerichts sei verfehlt. Außerdem liege ein Mitverschulden der Beklagten vor, weil sie dem Drittwiderbeklagten keine Ausführungsplanung überlassen hätten. Eine Aufrechnungslage liege nicht vor. Das Landgericht habe die Voraussetzungen von § 406 BGB nicht nachvollziehbar geprüft. Die isolierte Drittwiderklage sei unzulässig.

Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte beantragen, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin (zugleich Berufungsklägerin) 18.556,86 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz seit dem 25.12.2012 zu zahlen;

2. die Beklagten zu verurteilen, auf die von der Klägerin eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) Zinsen i.H.v. 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht nach der Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen;

3. die Beklagten zu verurteilen, die Klägerin vom Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts Joachim Jessen aufgrund dessen außergerichtlichen Tätigkeit gegen die Beklagten i.H.v. 967,28 EUR freizustellen;

4. die Widerklage abzuweisen;

hilfsweise die Widerklage abzutrennen und an eine andere (Bau-) Kammer des Landgerichts Köln zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen;

weitergehend hilfsweise Klage und (Dritt-) Widerklage an eine andere (Bau-) Kammer des Landgerichts Köln zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufungen zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in zweite...

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