Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger, der am 27. September 2009 sein 70. Lebensjahr vollendet hat, war bis Ende September 2009 in C als Rechtsanwalt und Notar tätig. Er wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen sein altersbedingtes Ausscheiden aus dem Amt als Notar. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Altersregelung der §§ 47 Nr. 1, 48a BNotO unwirksam ist; sie verstoße gegen die Richtlinie 2000/78/EG sowie gegen seine Rechte aus Art. 2 Abs. 1, 3 und 12 GG.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass sein Notaramt nicht mit Ablauf des 30. September 2009 geendet hat.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 13. September 2010, 28. Oktober 2010, 10. Dezember 2010 und 26. Mai 2011 inhaltlich Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 111 Abs. 1 BNotO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Die Regelung in den §§ 47 Nr. 1, 48a BNotO, wonach das Amt des Notars mit Erreichen der Altersgrenze von 70 Jahren erlischt, ist wirksam. Sie ist mit dem Grundgesetz vereinbar und verstößt auch nicht gegen das aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf folgende Verbot der Diskriminierung auf Grund des Alters. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf seine Ausführungen in dem den Parteien bekannten Beschluss vom 27. März 2009, 2 X (Not) 8/09. Das gegen diesen Beschluss gerichtete Rechtsmittel hat der Bundesgerichtshof durch seinen in BGHZ 185, 30 ff. veröffentlichten und den Parteien ebenfalls bekannten Beschluss vom 22. März 2010, NotZ 16/09, als unbegründet zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 05. Januar 2011, 1 BvR 2870/10, veröffentlich in NJW 2011, 1131 f., die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; es hat die Altersgrenze von 70 Jahren für Notare vielmehr als im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 EG zulässige Ungleichbehandlung angesehen und eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch Unterlassen einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof verneint. Auch diese Entscheidung ist den Parteien bekannt.

Der Senat hält an seiner Ansicht auch unter Berücksichtigung der vom Kläger im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Erwägungen fest.

Soweit der Kläger einwendet, damals bewusst einen Beruf gewählt zu haben, bei dem grundsätzlich keine Pensionierung oder Verrentung vorgesehen gewesen sei, und hierauf seine gesamte Berufsplanung einschließlich der Altersvorsorge eingestellt zu haben, so dass seine berufliche Situation durch den Verlust des Notaramtes gefährdet werde, ist ihm entgegenzuhalten, dass er - wie jeder andere Notar - seit Einführung der Altersgrenze im Jahr 1991 hinreichend Zeit gehabt hatte, sich auf die veränderte Situation einzustellen.

Ferner verstoßen die o.a. Entscheidungen des Senats und des Bundesgerichtshofs entgegen der Ansicht des Klägers nicht gegen das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24. Mai 2011 (C-54/08) zum Staatsangehörigkeitsvorbehalt für Notare in § 5 BNotO. Dass die Beurkundungstätigkeit der Notare nicht i.S.d. Art. 45 Abs. 1 EG mit einer unmittelbaren und spezifischen Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist und folglich das in § 5 BNotO aufgestellte Staatsangehörigkeitserfordernis für den Zugang zum Notarberuf eine nach Art. 43 EG verbotene Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellt, ist für die vorliegende Frage der Vereinbarkeit der Altersgrenzenregelung in §§ 47 Nr. 1, 48a BNotO mit der Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG ohne Belang. Es kann dahinstehen, ob ein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters hier schon deshalb ausscheidet, weil die Richtlinie 2000/78/EG auf den Zugang zum selbständigen Notariat aufgrund der Stellung des Notars als Träger eines öffentlichen Amtes i.S.d. § 1 BNotO nicht anwendbar ist, da aus den vom Bundesgerichtshof ausführlich dargelegten und vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Gründen jedenfalls auch in der Sache selbst kein Verstoß gegen Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 lit. a der Richtlinie vorliegt. Zudem hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 24. Mai 2011 ausdrücklich klargestellt, dass die Rüge der Kommission weder den Status und die Organisation des Notariats in der deutschen Rechtsordnung betrifft noch die Voraussetzungen, die neben der Staatsangehörigkeit für den Zugang zum Beruf des Notars bestehen.

Nicht beigetreten werden kann schließlich auch dem Einwand des Klägers, das Argument für die Zulässigkeit der ...

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