Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 08.07.2010; Aktenzeichen 1 O 23/10)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 2. gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 8. Juli 2010 - 1 O 23/10 - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass die Verurteilung der Beklagten zu 2. zur Freistellung der Klägerin dadurch ersetzt wird, dass die Beklagte zu 2. verurteilt wird, an die Klägerin 11.099,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.5.2007 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2. trägt ihre im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 2. kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Freistellung, zuletzt Zahlung aufgrund eines mit den Beklagten geschlossenen Treuhandvertrages. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat den erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Freistellung für begründet erachtet. Der Anspruch ergebe sich aus § 2 Abs.1 S.2 des Treuhandvertrages, der den Treugeber entsprechend seiner quotalen Beteiligung zur Freistellung des Treuhänders verpflichte. Ihre Inanspruchnahme habe die Klägerin mit Vorlage der Aufforderungsschreiben vom 3.12.2008 und vom 13.7.2009 nachgewiesen. Ein Erlass der Verbindlichkeit, wegen derer die Klägerin in Anspruch genommen werde, sei von den insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht nachgewiesen. Die Aktivlegitimation der Klägerin sei zu bejahen; der Insolvenzverwalter (der B2) dürfe gem. § 166 Abs.2 InsO eine sicherungshalber abgetretene Forderung einziehen und die Klägerin in Anspruch nehmen. Die Voraussetzungen eines Freistellungsanspruchs gem. § 257 BGB seien gegeben; die Klägerin müsse nicht vorrangig Zahlungen erbringen, um erst anschließend die Treugeber in Anspruch nehmen zu können. Der Treuhandvertrag enthalte auch keine Regelung, die eine Haftung der Beklagten ausschließe. § 4 des Treuhandvertrages sei hinsichtlich der Pflichten des Treugebers ersichtlich nicht abschließend, wenn der Treuhänder von Gesellschaftsgläubigern gem. § 128 HGB in Anspruch genommen werde. Die Regelung in § 2 Abs.1 S.2 des Treuhandvertrages verstoße auch nicht gegen § 307 BGB, denn die Regelung sei weder intransparent noch unklar; angesichts dieser klaren Regelung sei eine weiter gehende Aufklärung der Beklagten durch die Klägerin bei Vertragsschluss nicht erforderlich gewesen. Darauf, ob auch die Voraussetzungen eines Anspruchs gem. §§ 670, 675 BGB vorliegen, komme es angesichts der Regelung in § 2 Abs.1 S.2 des Treuhandvertrages nicht mehr an. Zur Aufrechnung gestellte Gegenansprüche der Beklagten bestünden schon dem Grunde nach nicht, seien aber jedenfalls verjährt; Verjährung sei aufgrund Kenntnis der Beklagten vom Geschäftsbericht der Fondsgesellschaft v. 20.12.1999 zum 31.12.2004 eingetreten, weil aus diesem hervorgegangen sei, dass sich die Geschäfte nicht prospektgemäß entwickelten. Auf §§ 215, 404 BGB könnten sich die Beklagten nicht berufen, denn der Freistellungsanspruch sei erst 2008 und damit zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem Gegenansprüche bereits verjährt gewesen seien. Soweit ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 215 S.2 BGB nicht ausgeschlossen sei, sei nicht ersichtlich, worauf sich dieses beziehen solle, dessen Ausübung aber im Übrigen jedenfalls treuwidrig, da sie sich hierdurch besser stünden als ein unmittelbarer Gesellschafter, dem entsprechende Einreden verschlossen seien. Eine Verpflichtung der Klägerin, vorrangig die B in Anspruch zu nehmen, bestehe nach dem Gesellschaftsvertrag nicht; eine Anspruchsgrundlage für eine Inanspruchnahme der B sei überdies nicht ersichtlich, das Gesellschaftsvermögen sei aufgebraucht und eine quotale Haftung der Gesellschafter vereinbart. Soweit die Beklagten kollusive Verhaltensweisen im Rahmen der Fondsbeteiligung rügten, seien die Einwände unerheblich, weil der Vorwurf kollusiven Zusammenwirkens sich gegen die Fondsgesellschaft, nicht aber gegen die Klägerin richte. Der Anspruch der Klägerin sei nicht verjährt; die Verjährung beginne mit der Möglichkeit klageweiser Durchsetzung des Freistellungsanspruchs, habe hier also nicht vor Inanspruchnahme der Klägerin 2008 zu laufen begonnen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Gegen dieses ihnen am 12.7.2010 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit per Telefax am 12.8.2010 bei dem Oberlandesgericht Köln eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Diese haben s...

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