Nachgehend

OLG Köln (Urteil vom 10.01.2012; Aktenzeichen 24 U 104/10)

 

Tenor

  • 1.

    Die Beklagten werden verurteilt, die Klägerin von ihrer Haftung aus § 128 HGB für Forderungen der B1 gegenüber der B2 auf Rückzahlung eines anteiligen Darlehensbetrags (Rückzahlungsanspruch) in Höhe von EUR 11.099,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.05.2007 aus dem Darlehen gemäß Vertag vom 19.12.1994, ausgereicht an die B2, gegenüber der B1 freizustellen.

  • 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten mit Ausnahme der Kosten, die aufgrund der Verweisung des Rechtsstreits an das örtlich zuständige Landgericht Aachen entstanden sind. Diese werden der Klägerin auferlegt.

  • 3.

    Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,- € vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagten ist es vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Freistellung von einer gegenüber der C1- unter im einzelnen streitigen Umständen - angeblich bestehenden Haftung der Klägerin aufgrund eines zwischen den Parteien bestehenden Treuhandvertrags in Anspruch.

Die Klägerin ist eine Treuhandgesellschaft, deren Gesellschaftzweck darin besteht, sich als Registertreuhänderin treuhänderisch für Anleger als unmittelbare Gesellschafterin an einem geschlossenen Immobilienfonds zu beteiligen, wenn Anleger eine eigene Eintragung als Gesellschafter im Handelsregister vermeiden wollen. Als solche ist die Klägerin unmittelbare Gesellschafterin der B3 (im Folgenden: Fondsgesellschaft). Diese Fondsgesellschaft ist eine sog. Publikumsgesellschaft mit einer Vielzahl von Anlegern, die in C2 Immobilien errichtete und bewirtschaftete. Auf den Fondsprospekt, Anlage K 3, wird Bezug genommen.

Die Klägerin hält u.a. für die Beklagten treuhänderisch eine solche Einlage in Höhe von 100.000,00 DM gemäß Beitrittserklärung vom 16.12.1996 (Anlage K 1 a). Die Parteien sind gemäß dieser Beitrittserklärung verbunden durch den Treuhandvertrag vom selben Tage (Anlage K 2). In dem Treuhandvertrag ist in § 2 Abs.1 S.2 geregelt:"Die vom Treuhänder für Rechnung und im Interesse des Treugebers eingegangenen gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten, auch etwaige Nachschusspflichten, treffen im Innenverhältnis ausschließlich den Treugeber".

Ferner ist in § 6 des Vertrags geregelt:"Die Rechte und Pflichten aus dem Treuhandverhältnis können nur insgesamt übertragen werden. Die Übertragung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Treuhänders. Der Treugeber hat die Übertragung unverzüglich dem Geschäftsführer der Gesellschaft anzuzeigen."

Die Ausübung der gesellschaftsrechtlichen Rechte (Stimmrecht, Informationsrechte) stand laut diesem Vertrag den Beklagten zu. Ihre Einlage haben die Beklagten unmittelbar an die Fondsgesellschaft gezahlt. Ihnen wurden in den folgenden Jahren steuerliche Verluste in Höhe von ca. 160 % ihrer Einlage zugewiesen.

Die Fondsgesellschaft errichtete in Q1 Immobilien, die sie langfristig vermietete.

Zwischen der Fondsgesellschaft und der B1 (vormals J) wurden zur Durchführung dieses Bauvorhabens u.a. ein Darlehensvertrag vom 19.12.1994 mit einer Darlehenshöhe von 4.750.000,00 DM (2.505.930,22 €) geschlossen (Anlage K 33). Im Rahmen des Fondsprospektes (Anlage K 3) heißt es dazu auf Seite 28

"II. Ausgaben (...)

4. Tilgung Baudarlehen:

Die Tilgung des unter Position 1 c. des Finanzierungsplanes aufgeführten Baudarlehens der J in Höhe von bis zu 4.750.000,- ist ab März 1996 mit 2,5 % p.a. zzgl. ersparter Zinsen vereinbart. Eine höhere Tilgung ist für den Fall vereinbart, dass die Liquidität dies zulässt und die prospektierten Ausschüttungen geleistet werden kann. Die Tilgung der zum Zeitpunkt des Ablaufs der Zinsfestschreibungsfrist, dem 31.12.2012, bestehenden Darlehensrestschuld in Höhe von rd. DM 1.876.000,- ist im Jahr 2013 vorgesehen, sofern die Liquidität eine vollständige Rückzahlung zulässt."

Die Fondsgesellschaft geriet in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Bei der Gesellschafterversammlung Anfang 2007 beschlossen die Gesellschafter die Veräußerung der Immobilien. In der Folgezeit wurde das Objekt verkauft.

Die Beklagten sind an der Fondsgesellschaft zu 0,4941 % beteiligt.

Am 27. April 2007 kündigte die B1 das Baudarlehen gegenüber der Fondsgesellschaft (Anlage K 37).

Mit Schreiben vom 3.12.2008 (Anlage K 36) nahm die B1 die Klägerin auf Zahlung der sich ergebenden Gesamtverbindlichkeit in Höhe von 2.246, 488,69 € in Anspruch.

Auf den von dem Beklagten gezeichneten Fondsbeitritt in Höhe von 100.000,00 DM ergibt sich ein quotaler Anteil an der Verbindlichkeit in Höhe von 11.099,25 € nebst Zinsen. In Höhe dieses Betrages begehrt die Klägerin von dem Beklagten eine Freistellung gegenüber der B1.

Am 12.01.2006 hatte die B1 sämtliche Rückzahlungsansprüche aus dem Ba...

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