Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 14.01.2016; Aktenzeichen 91 O 30/15 und 91 O 31/15)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Streithelferin zu 1) der Beklagten, des Streithelfers zu 2) der Beklagten, der Streithelferin zu 3) der Beklagten und der Streithelferin zu 4) der Beklagten gegen das am 14.01.2016 verkündete Urteil des LG Köln - 91 O 30/15 - wird das Urteil des LG Köln dahingehend abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.

II. Die Berufung der Klägerin T. AG und die Berufung der Beklagten sowie der Streithelferin zu 5) der Beklagten gegen das am 14.01.2016 verkündete Urteil des LG Köln - 91 O 31/15 - werden zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin T. AG 52 Prozent, die Beklagte 48 Prozent. Von den Kosten, die der Streithelferin zu 1) der Beklagten im Verfahren - 91 O 30/15 LG Köln - entstanden sind, trägt die Klägerin T. AG ebenfalls 52 Prozent selbst. Die Klägerin U. SE trägt weiter die Kosten der Streithelferin zu 3) der Beklagten sowie die Kosten der Streithelferin zu 4) der Beklagten. Von den Kosten des Streithelfers der Klägerin T. AG trägt die U. SE 48 Prozent; im Übrigen trägt der Streithelfer der Klägerin T. AG seine Kosten selbst. Seine Kosten trägt der Streithelfer der U. SE selbst.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien und deren Streithelferin/Streithelfern wird nachgelassen, die Vollstreckung jeweils gegen Zahlung von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht vom jeweils vollstreckenden Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags geleistet wird.

V. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.A. Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen, die in der Hauptversammlung der Beklagten am 19.06.2015 gefasst wurden.

Die Beklagte ist eine börsennotierte AG mit Sitz in L.. Ihr Grundkapital beträgt 104.780.000,00 EUR und ist eingeteilt in 4.030.000 auf den Namen lautende Stückaktien. Die Klägerin T. AG ist eine F1gesellschaft mit Sitz in I.. Sie hielt und hält (seit 2010) Aktien der Beklagten, zuletzt 16.753 Aktien, was rund 0,42 % des Grundkapitals entspricht. Die Streithelferinnen zu 3) und 4) der Beklagten sind ebenfalls deren Aktionärinnen. Der Streithelfer der Klägerin T. AG, Herr Dr. J., wurde zum besonderen Vertreter der Beklagten zur Geltendmachung von Ansprüchen nach § 147 AktG bestimmt. Der Streithelfer der Klägerin U. SE ist der Vorstand der Beklagten. Die Beklagte ist Teil eines faktischen Konzerns im Sinne der §§ 311 ff. AktG. Konzernobergesellschaft ist die Klägerin U. SE. Diese hält, zum Teil mittelbar über Tochtergesellschaften, 93,63 % der Anteile an der Beklagten, nachdem sie ihre Beteiligung im Jahr 2008 auf 87,72 % erhöhte hatte.

In der Vergangenheit wurden innerhalb der Konzerngruppe diverse Transaktionen getätigt, in denen die Klägerin T. AG eine unzulässige Verlagerung von Vermögenswerten der Beklagten auf andere Konzerngesellschaften der U. - Gruppe sieht. Der Beklagen wurden und werden außerdem Darlehen durch die Klägerin U. SE gewährt. Die Beklagte erklärte mit Pressemitteilung vom 20.02.2014, sie wolle den Widerruf ihrer Börsenzulassung (das sog. 'Delisting') beantragen. Hierin und in der ihrer Meinung nach restriktiven Dividendenpolitik der Beklagten sieht die Klägerin T. AG eine Aushöhlung ihrer Minderheitsbeteiligung.

Anlässlich der Hauptversammlung der Beklagten am 04.07.2014 versuchten die Klägerin T. AG und die weitere Aktionärin "VHW" (VHW) als Minderheitsgesellschafterinnen wegen des von ihnen gehegten Verdachts, dass die Beklagte nachteilige Geschäfte zu Gunsten der Klägerin U. SE getätigt habe, einen Beschluss der Hauptversammlung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 147 AktG herbeizuführen. Dieses Vorhaben scheiterte, weil der damalige Versammlungsleiter der Beklagten die Beschlussvorschläge der Klägerin T. AG wegen rechtlicher Bedenken nicht zur Abstimmung stellte. Der zugrundeliegende Sachverhalt war Gegenstand des Rechtsstreits Az. - 91 O 96/14 - LG Köln. Gegen das in diesem Rechtsstreit ergangene klageabweisende Urteil legte die Klägerin T. AG Berufung zum OLG Köln. - Az. 18 U 96/15 - ein. Nachdem über das Ergänzungsverlangen der Klägerin T. AG in der Hauptversammlung am 04.07.2014 nicht abgestimmt worden war, stellten die Klägerin T. AG und die VHW erneut ein Ergänzungsverlangen. Gegenstand war wiederum die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen sowie die Bestellung eines besonderen Vertreters. Die Beklagte kündigte an, dass über das Minderheitsverlangen im Zuge der Einberufung der nächsten Hauptverhandlung entschieden werde.

Die Klägerin T. AG beantragte daraufhin zusammen mit der VHW die gerichtliche Ermächtigung zur Veröffentlichung des Ergänzungsverlangens gemäß § 122 Abs. 3 AktG sowie die gerichtliche Bestellung eines unabhängigen Versammlungsleiters.

Die Beklagte teilte in der Folgezeit mit, sie werde die Ergänzung zur Tagesordnung veröffentlichen und erklärte weiter, ihrer Ansicht nach seien die konkreten B...

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