Tatbestand

Die Klägerin betreibt eine Textilfabrik in der T.. Im April 1992 belieferte sie in Ausführung eines ihr von der Firma ... Fashion am 16. Januar 1992 erteilten Auftrages im Gesamtwert von 237.600,-DM die Firma R. mit Textilien. Nach Offenlegung einer Globalzession vom 6. Juni 1991 zwischen der Firma ... Fashion und der Beklagten zahlte die Firma R. den von ihr aus der Lieferung vom April 1992 der Firma ... Fashion geschuldeten Kaufpreis an die Beklagte.

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Nichtberechtigte unter Berufung auf § 816 Abs. 2 BGB auf Zahlung von 237.600,-DM in Anspruch.

Sie hat die Auffassung vertreten, in Höhe dieser von ihr mit der Firma ... Fahion vereinbarten Gesamtsumme sei die Forderung gegen die Firma R. von der Globalzession nicht erfaßt, weil die Warenlieferung an die Firma ... Fashion unter verlängertem Eigentumsvorbehalt erfolgt sei.

Dazu hat sie behauptet, die Firma ... Fashion habe die Waren am 16. Januar 1992 schriftlich bei ihr bestellt. Unter demselben Datum sei der Auftrag mit der Maßgabe bestätigt worden, daß die gelieferte Ware bis zur vollständigen Zahlung Eigentum ihrer Firma bleibe und im Falle der Veräußerung die Forderung an den Erwerber an die Stelle des Eigentums trete. Diese Auftragsbestätigung vom 16. Januar 1992 sei auch an demselben Tag dem Geschäftsführer der Firma ... Fashion, Herrn Dr. K., durch den Zeugen S. übergeben worden. Sie habe die Firma R. mit Textilien zu einem Gesamtrechnungsbetrag von 237.600,-DM beliefert.

Im Juli 1992 sei der Geschäftsführer der Firma ... Fashion an sie, die Klägerin, herangetreten und habe ihr mitgeteilt, daß nach Auffassung seines Anwaltes die in der Auftragsbestätigung vom 16. Januar 1992 enthaltene Vorbehaltsklausel mangels Gegenzeichnung der Firma ... Fashion nicht wirksam sei. Er habe sich aber bereiterklärt, die Unterschrift nachzuvollziehen. Nachdem die Klägerin zu diesem Zweck ein neues Auftragsbestätigungsformular mit einer Rubrik für die Unterschrift des Kunden ausgefertigt gehabt habe, habe der Geschäftsführer der Firma ... Fashion jedoch die Unterschriftsleistung von Zahlungen abhängig gemacht, auf die er keinen Anspruch gehabt habe. Die Klägerin hat ferner behauptet, sie nehme seit Ablauf der im Schreiben vom 28. Juli 1992 an die Beklagte gesetzten Zahlungsfrist (4. August 1992) ununterbrochen Bankkredit in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe zu einem Zinssatz von mindestens 28 % in Anspruch.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie (die Klägerin) 237.600,-DM nebst 28 % Zinsen seit 4. August 1992 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise, ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden.

Sie hat den geltend gemachten Anspruch nach Grund und Höhe bestritten. Sowohl der schriftliche Auftrag vom 16. Januar 1992 als auch die Auftragsbestätigung vom 16. Januar 1992 seien erst im Juli 1992 gefertigt und rückdatiert worden. Eine Auftragsbestätigung habe es in Wirklichkeit überhaupt nicht gegeben. Dies sei bei den Geschäftsbeziehungen der Klägerin mit der Firma ... Fashion nicht üblich gewesen. Insbesondere sei auch keinerlei Absprache hinsichtlich eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes getroffen worden. Erst nachdem sich herausgestellt gehabt habe, daß die Firma ... Fashion den von der Klägerin in Rechnung gestellten Betrag nicht habe begleichen können, habe die Klägerin versucht, ihre Forderung auf andere Weise zu realisieren. Zu diesem Zweck habe sie den Geschäftsführer der Firma ... Fashion erheblich unter Druck gesetzt. Am 14. Juli 1992 hätten zwei Mitarbeiter der Klägerin mit ihm die Rechtsanwaltskanzlei E., H. und M. aufgesucht. Dort habe Rechtsanwalt B. sie beraten und ihnen erklärt, daß die Klägerin nur dann eine Chance habe, an das Geld zu gelangen, wenn ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart sei. In diesem Zusammenhang habe Rechtsanwalt B. dann Formulierungen mitgeteilt, wie ein verlängerter Eigentumsvorbehalt auszusehen habe. Dem Zeugen Dr. K. sei am 22. Juli 1992 bei einer Besprechung mit einem Vertreter der Klägerin in dem Bonner Hotel W. eine auf den 16. Januar 1992 rückdatierte Auftragsbestätigung mit der Forderung nach Unterschrift vorgelegt worden. Diese Auftragsbestätigung habe erstmals eine Vereinbarung über einen verlängerten Eigentumnsvorbehalt enthalten. Der Zeuge Dr. K. habe es jedoch abgelehnt, an diesem Manipulationsversuch mit der rückdatierten Vereinbarung mitzuwirken und habe sie nicht unterzeichnet.

Im übrigen habe die Klägerin gemäß Rechnung vom 24. April 1992 lediglich Waren zum Preis von 168.000,-DM an die Firma R. geliefert, so daß ihr über diesen Betrag hinaus ohnehin kein Anspruch gegen die Klägerin zustehe.

Durch Urteil vom 5. Mai 1993 hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Vortrag der Klägerin sei in sich widersprüchlich. Ferner sei in keiner Weise nachvollziehbar, warum die Klägerin nicht sofort nach der bereits im April erfolgten Rechnungsstellung gegenüber der Fir...

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