Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 27.03.1996; Aktenzeichen 26 O 57/95)

 

Tenor

  • 1.)

    Die Berufung des Beklagten gegen das am 27.03.1996 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 26 O 57/95 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß in Ziffer 1 des Urteilstenors im Anschluß an lit. e) die Worte "wie nachstehend wiedergegeben" hinzugefügt und daran anschließend eine Ablichtung der "Bekanntmachung Nr.30/82" des Bundeskartellamtes vom 18.3.1982 eingeblendet wird, wie sie auf den nachfolgenden Seiten 3-5 dieses Urteils wiedergegeben ist.

  • 2.)

    Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

  • 3.)

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  • 4.)

    Die Beschwer des Beklagten wird auf 15.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht dem Beklagten untersagt, die 5 von dem Kläger angegriffenen Klauseln aus den bereits im Jahre 1982 bei dem Bundeskartellamt als unverbindliche Konditionsempfehlung angemeldeten "Lieferungsbedingungen des Deutschen Textilreinigungsgewerbes" zu empfehlen, soweit es sich nicht um eine Empfehlung im Verkehr mit den im § 24 S.1 AGBG aufgeführten Personen oder Sondervermögen handelt. Die im Berufungsrechtszug erfolgte Einblendung der gesamten Bekanntmachung Nr.30/82 des Bundeskartellamtes über die Anmeldung dieser Konditionsempfehlung in den klägerischen Antrag und den Tenor des Urteils dient allein der genaueren Anpassung des Antrags und Tenors an die konkrete Form der zu beanstandenden Klauseln, wie sie von dem Beklagten empfohlen worden sind, und hat daher keine Kostenfolgen.

Der Senat nimmt zunächst gem. § 543 Abs.1 ZPO auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug. Auch der Berufungsvortrag des Beklagten gibt keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung.

Im Einzelnen gilt folgendes:

A

Klausel Nr.4 S.1:

1.

"Rückgabe der Gegenstände erfolgt nur gegen Aushändigung der Auftragsbestätigung"

Entgegen der in der Berufungserwiderung geäußerten Auffassung des Beklagten ist nicht eine Änderung der Beweislast im Sinne des § 11 Nr.15 AGBG zu beurteilen. Vielmehr hat das Landgericht die Klausel deswegen zu Recht untersagt, weil sie eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 9 AGBG enthält.

Der Ausschluß der Rückgabe des Reinigungsgutes kann nicht mit der Tatsache des Massengeschäftes begründet werden. Es handelt sich bei dem Verlust der Auftragsbestätigung um Ausnahmefälle, die auch neben dem Massengeschäft durch anderweitigen Nachweis seiner Berechtigung seitens des Kunden abgewickelt werden können. Das räumt der Beklagte im übrigen dadurch selbst indirekt ein, daß er vorträgt, gesetzliche Ansprüche seien durch die Regelung nicht tangiert. Denn es macht für die Abwicklung ersichtlich keinen Unterschied, ob sich der Kunde, der die Auftragsbestätigung verloren hat, auf seine vertraglichen oder gesetzlichen Rechte auf Herausgabe des Reinigungsgutes beruft. Daß das Personal nicht alle Kleidungsstücke kennt, ist angesichts der bei dem Kunden liegenden Beweislast ebenfalls ersichtlich unerheblich.

Die bereits angesprochene Unterscheidung zwischen Rückgabe- und Herausgabeansprüchen ändert an der Unwirksamkeit der Klausel nichts. Angesichts des Gebotes der kundenfeindlichsten Auslegung kann kein Zweifel daran bestehen, daß die Klausel dahin interpretiert werden wird, daß sie alle Ansprüche erfaßt. Dies zumal, weil die Unterscheidung von der Masse der juristisch nicht vorgebildeten Kunden nicht getroffen werden wird und die Klausel bei dieser Differenzierung auch keinen Sinn machen würde: Ihr erkennbares Ziel, dem Verwender das Recht zu geben, die Herausgabe zu verweigern, solange die Auftragsberechtigung nicht vorgelegt wird, würde unterlaufen, wenn der Kunde nur von seinem vertraglichen auf den gesetzlichen Anspruch überzugehen bräuchte.

B

Klausel Nr. 4 S.2

"Wer die Auftragsberechtigung vorlegt, gilt als empfangsberechtigt, es sei denn, uns ist die mangelnde Empfangsberechtigung bekannt."

Mit der Kammer ist in dieser Klausel ein Verstoß gegen § 11 Nr.7 AGBG zu sehen. Angesichts ihres einschränkungslosen Wortlauts ist die Klausel schon dann unzulässig, wenn nur ein Fall grober Fahrlässigkeit denkbar ist. Dies ist entgegen der Auffassung des Beklagten zu bejahen:

Es ist z.B. möglich, daß ein Kunde ein seltenes, leicht erkennbares Kleidungsstück, in das - wie dies etwa bei Richter- und Anwaltsroben üblich ist - sein Name eingenäht ist, zur Reinigung bringt, anschließend die Auftragsbestätigung verliert und den Reinigungsbetrieb telefonisch über diesen Verlust informiert. In derartigen Fällen wird grobe Fahrlässigkeit zumindest nicht ausgeschlossen werden können, wenn das Kleidungsstück gleichwohl ohne Klärung von dessen Berechtigung an den Inhaber der Auftragsbestätigung herausgegeben wird.

C

Klausel Nr.4 S.3 und 4:

"Der Auftraggeber muß das Reinigungsgut innerhalb von 3 Monaten nach dem vereinbarten Liefertermin abholen. Geschieht dies nicht innerhalb eines Jahres nach diesem Liefertemim und ist...

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