Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen einer Beschaffenheitsvereinbarung bei vertraglicher Be-stimmung im Kaufvertrag zu Mieteinnahmen eines Mehrfamilienhauses

 

Normenkette

BGB §§ 281, 434, 437, 442

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 4 O 307/15)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 06.03.2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln - Az. 4 O 307/15 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1) Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 18.103,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 10.000,00 EUR seit dem 12.09.2015, aus weiteren 3.556,05 EUR seit dem 04.08.2016 und aus weiteren 4.547,76 EUR seit dem 28.06.2017 zu zahlen.

2) Weiter werden die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten T & Partner GbR, Xstr. 18, B von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 887,03 EUR freizustellen.

3) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 2/3 jeden Schaden zu ersetzen, der aus dem Unfallereignis vom 18.12.2014 in dem S-Lager, S2-Straße in L entstanden ist oder noch entsteht, soweit dieser nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen ist oder übergehen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen der Kläger zu 58 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 42 %, die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Unfall, der sich am 18.12.2014 im S-Lager N in der S2-Straße in L ereignete. Beteiligt an dem Unfall waren der seinerzeit bei der B2 Transporte GmbH & Co.KG beschäftigte 59-jährige Kläger und der bei der I Transporte angestellte Beklagte zu 2), deren Inhaberin die Beklagte zu 1) ist. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 2) waren seinerzeit damit befasst, im S-Lager zur Beladung auf ihre LKWs in Tornähe bereit gestellte Paletten mit zu transportierender Ware mit Hilfe sogenannter "Elektroameisen" zu den bereits beladungsbereit an den ihnen vom zuständigen Disponenten zur Beladung zugewiesenen Toren stehenden LKWs zu befördern. "Elektroameisen" sind Hubwagen, welche zum Transport von Waren auf Paletten genutzt werden. Bei der Beförderung von Waren mittels einer "Elektroameise" geht der Benutzer vor oder hinter der Elektroameise und schiebt sie vor bzw. zieht sie hinter sich her. Anders als herkömmliche manuelle Sackkarren verfügen "Elektroameisen" über einen eigenen Elektroantrieb. Zum Zeitpunkt des Unfallereignisses war der Kläger damit beschäftigt, mittels einer solchen "Elektroameise" 2 Paletten zu seinem LKW hin zu befördern. Der Beklagte zu 2) steuerte zeitgleich ebenfalls eine mit mehreren Paletten beladene "Elektroameise" vor sich her in Richtung des von ihm geführten LKWs. Aufgrund der Höhe der geladenen Paletten war seine Sicht nach vorne erheblich eingeschränkt. Es kam zum Unfall, wobei die Standorte der Parteien, die von ihnen zurückgelegten Wege wie auch die Einzelheiten des Unfallhergangs zwischen den Parteien streitig sind. Der Beklagte zu 2) stieß dabei mit der von ihm gesteuerten "Elektroameise" gegen den rechten Fuß des Klägers. Dieser wurde durch den Zusammenstoß in zwischen den Parteien streitigem Umfang verletzt. Unter der Diagnose einer offenen Weber-B-Fraktur des Außenknöchels rechts sowie einer traumatischen Ruptur von Bändern in Höhe des oberen Sprunggelenks und des Fußes rechts wurde er mehrfach stationär im Krankenhaus behandelt und operiert. Seiner beruflichen Tätigkeit geht er seither nicht mehr nach. Im Zeitraum von Februar 2015 bis Juni 2016 bezog der Kläger Verletztengeld in Höhe von 23.292,02 EUR sowie Arbeitslosengeld in Höhe von 548,00 EUR. Von Juli 2016 bis einschließlich Juni 2017 bezog er ein Arbeitslosengeld in Höhe von 11.048,40 EUR sowie eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 3.406,08 EUR. Außergerichtlich wurde der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Hinblick auf die geltend gemachte Schmerzensgeldforderung für den Kläger tätig und stellte diesem für seine vorgerichtliche Tätigkeit 1.358,86 EUR in Rechnung.

Der Kläger hat mit der Klage gegen die Beklagten Ansprüche auf Schmerzensgeld, Schadensersatz und Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten sowie Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für sämtliche Folgen des Unfallereignisses geltend gemacht. Er hat insoweit behauptet, der Unfall sei allein von dem Beklagten zu 2) verursacht worden, weil dieser - insoweit unstreitig - wegen der auf der "Elektroameise" gestapelten Paletten in Fahrtrichtung keine ...

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