Verfahrensgang

LG Paderborn (Aktenzeichen 2 O 270/18)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 07.12.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (2 O 270/18) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er vollständig seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Der Kläger macht unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags vor allem geltend, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses i.S. von § 17 Abs. 3 StVG verneint habe. Seine Tochter habe nicht gegen § 2 Abs. 2 StVO verstoßen, da es sachgerecht gewesen sei, im Anschluss an die Vorbeifahrt an dem ersten rechtsseitig parkenden PKW nicht wieder rechts einzuscheren. Seine Tochter habe auf die Achtung ihres Vorfahrtsrechts durch den Beklagten zu 1) vertrauen dürfen. Zudem schütze das Rechtsfahrgebot nicht den Quer- oder Abbiegeverkehr. Die höhere Masse des klägerischen Fahrzeugs führe nicht zu einer Erhöhung der Betriebsgefahr, da sie sich im konkreten Fall nicht ausgewirkt habe. Gleiches gelte für die zulässig von seiner Tochter gefahrene höhere Geschwindigkeit im Verhältnis zu dem vom Beklagten zu 1 gesteuerten Mofa. Des weiteren sei das Landgericht rechtsfehlerhaft von einer Kostenpauschale in Höhe von lediglich 25,00 EUR ausgegangen. Dies werde den aktuellen Kostenverhältnissen nicht mehr gerecht.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 17.12.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Paderborn, Az. 2 O 270/18

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.343,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2018 zu zahlen, abzüglich am 14.08.2018 gezahlter 3.343,49 EUR;

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm jeden weiteren zukünftigen Schaden im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfallereignis vom 00.04.2018 in M, zu erstatten;

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von ihm entstandenen anrechnungsfreien vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten seiner nunmehrigen Prozessbevollmächtigten, der O Rechtsanwälte PartG mbH, M, in Höhe von 103,30 EUR freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

Die Akte 18 Js 532/18 StA Paderborn lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend eine Mithaftung des Klägers von 25 % angenommen und auf dieser Basis den Verkehrsunfall zutreffend abgerechnet.

1. Die Klage ist wirksam erhoben worden, auch wenn die ursprüngliche Klageschrift dem damals 15-jährigen Beklagten zu 1) und nicht seiner gesetzlichen Vertreterin zugestellt worden ist. Der Beklagte zu 1) war zum Zustellungszeitpunkt minderjährig, §§ 2, 106 BGB. Der zu diesem Zeitpunkt folglich beschränkt geschäftsfähige Beklagte zu 1) (§ 107 BGB) war damit prozessunfähig, §§ 51 Abs. 1, 52 Abs. 1 ZPO. Die Zustellung konnte nur wirksam an die gesetzliche Vertreterin erfolgen, § 170 ZPO. Da die gesetzliche Vertreterin des Beklagten zu 1) die Klageschrift aber erhalten hat, ist der ursprüngliche Zustellungsmangel gem. § 189 ZPO geheilt worden.

2. Der Kläger hat nur einen Anspruch auf Ersatz von 75 % des bei ihm entstandenen Schadens gegen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner gem. §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1, 17 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 und 4 VVG und nicht i.H. von 100 %.

a. Sowohl die Beklagten als auch der Kläger haften grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens. Die Unfallschäden sind jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden. Sie sind auch nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen und der Unfall stellte sich für keinen der beteiligten Fahrer als ein unabwendbares Ereignis i.S. von § 17 Abs. 3 StVG da.

Ein unabwendbares Ereignis i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG liegt vor, wenn das schadensstiftende Ereignis auch bei Anwendung der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (BGH, Urteil v. 17.03.1992, VI ZR 62/91 - BGHZ 117, 332). Der Fahrer muss sich wie ein Idealfahrer verhalten haben. Dazu muss zum einen das Verhalten des Fahrers in der Gefahrensituation selbst sachgemäß, geistesgegenwärtig und erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hinausgehend gewesen sein. Zum anderen muss der Idealfahrer sein Fahrverhalten von vornherein darauf eingestellt haben, das Entstehen solcher Gefahrensituationen nach Möglichkeit bereits im Vorfeld zu vermeiden. Der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr - nunmehr ...

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