Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 22 O 110/18)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12.07.2018 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Köln - 22 O 110/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Vertragserklärung des Klägers.

Der Kläger erwarb bei dem A-Vertragshändler Autohaus B GmbH einen A C zum Kaufpreis von 18.774,80 EUR und finanzierte einen Teil des Kaufpreises über ein Darlehen der Beklagten. Unter dem 24.11.2017 widerrief er seine Vertragserklärung. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es könne dahinstehen, ob der Klageantrag zu 1. zulässig sei, denn jedenfalls sei die Klage insgesamt unbegründet. Der durch den Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 24.11.2017 erklärte Widerruf sei verfristet. Zu diesem Zeitpunkt sei das Widerrufsrecht des Klägers erloschen gewesen, weil der Kläger ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei.

Die Voraussetzungen des § 356 b Abs. 1 BGB a. F. seien eingehalten. Der Kläger habe schriftlich bestätigt (Anlage B2), eine Abschrift seines Darlehensantrages erhalten zu haben. Dass das ihm belassene Exemplar nicht von ihm selbst unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sei, sei unschädlich. Dass der Darlehensgeber die Abschrift des Antrages, welche dem Darlehensnehmer zur Verfügung gestellt worden sei, unterschreibe, setze die vorgenannte Vorschrift ebenfalls nicht voraus. Der Darlehensvertrag enthalte gemäß § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Artikel 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a. F. auch klare und verständliche Angaben hinsichtlich des einzuhaltenden Verfahrens bei der Kündigung des Vertrages. Ein Verweis auf die Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB sei nicht notwendig. Der Gesetzesbegründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 16/11643, S. 128), in der ein solcher Verweis für erforderlich gehalten werde, käme allenfalls die Funktion einer Auslegungshilfe zu. Nach Ansicht der Kammer verlange es der Zweck des Verbraucherschutzes jedoch nicht, den Verbraucher auf alle gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten hinzuweisen. Dies würde die Widerrufsinformation überfrachten und wäre mit dem Zweck, es dem Verbraucher zu ermöglichen, den Vertrag zu prüfen, abträglich. Es überzeuge zudem nicht, warum auf die Norm des § 314 BGB hingewiesen werden solle und andere Vorschriften zur vorzeitigen Vertragsauflösung, wie etwa wegen arglistiger Täuschung, unerwähnt bleiben sollten. Vor diesem Hintergrund genüge der Hinweis in Ziffer 5 Buchstabe b des Vertrages, dass weitere gesetzliche Kündigungsrechte des Darlehensnehmers oder der Bank unberührt bleiben.

Der Darlehensvertrag enthalte auch den nach § 492 Abs. 2 BGB a. F. in Verbindung mit Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F. notwendigen Hinweis auf die Verpflichtung, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurück zu zahlen und Zinsen zu vergüten. Die Angabe, dass pro Tag ein Zinsbetrag von 0,00 Euro zu zahlen ist, entspreche dem Wortlaut nach der Anlage 7 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F.. Die Angabe einerseits, dass das Darlehen zurück zu zahlen ist und der vereinbarte Sollzins entrichtet werden muss, sowie die Angabe andererseits, dass der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag 0,00 Euro beträgt, seien nicht irreführend.

Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 18.07.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.08.2018 Berufung eingelegt und seine Berufung mittels eines bei Gericht am 30.08.2018 eingegangenen Schriftsatzes vom selben Tag begründet. Mit der Berufung verfolgt er seine erstinstanzlichen Klageanträge vollumfänglich weiter. Zur Begründung führt er aus, der am 24.11.2017 erkärte Widerruf sei nicht verfristet, da er zu keinem Zeitpunkt ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert worden sei. Er habe keine ausreichende Abschrift der Vertragsurkunde erhalten, da das ihm von der Beklagten zur Verfügung gestellte Exemplar nicht seine Unterschrift trage. Zudem treffe es nicht zu, dass der Darlehensvertrag klare und verständliche Angaben zum Verfahren der Kündigung enthalte. Entgegen der Annahme des Landgerichts sei der Verweis auf die Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund unverzichtbar. Nach der Vorstellung des deutschen Gesetzgebers solle durch eine europarechtskonforme Auslegung die Regelung zur Information über ordentliche Künd...

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