Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 01.12.1992; Aktenzeichen 5 O 167/92)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 01.12.1992 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 5 O 167/92 – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen eine Sicherheitsleistung von 3.000,– DM abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet. Gegen das Urteil wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Durch Vertrag vom 10.09.1986 mietete die Beklagte vom Kläger das Haus A.-Straße 25 in F. zur Unterbringung von Asylsuchenden. Die monatliche Kaltmiete betrug 2.100,– DM. Das Mietverhältnis war bis zum 14.09.1991 befristet. In dem schriftlichen Mietvertrag war u.a. bestimmt, daß Schönheitsreparaturen vom Mieter gemäß üblichem Fristenplan durchzuführen und bei Beendigung der Mietzeit die Mieträume „vertragsgemäß im ursprünglichen Zustand (nach Wertgutachten K. vom 14.04.1986) mit allen Schlüsseln” zurückzugeben seien.

Vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über den Umfang der von der Beklagten geschuldeten Instandsetzungsarbeiten. Mit Schreiben vom 10.09.1991 forderte der Kläger die Rückgabe des Hauses bis spätestens 30.09.1991. Nach fruchtlosem Fristablauf reichte er unter dem 04.10.1991 Räumungsklage ein. Am 02.12.1991 übergab die Beklagte dem Kläger mehrere Schlüssel des Hauses, wobei streitig ist, ob die Schlüssel vollständig waren.

Der Kläger hat daraufhin seine Räumungsklage zurückgenommen und stattdessen Erstattung der durch die Räumungsklage entstandenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.581,66 DM begehrt. Ferner hat er eine Nutzungsentschädigung von 2.100,– DM monatlich für die Zeit ab Mitte Dezember 1991 bis Oktober 1992 verlangt mit der Begründung, daß die Beklagte ihre Instandsetzungspflichten nicht erfüllt habe und deshalb eine Neuvermietung wegen des Zustands des Hauses nicht möglich sei.

Durch Antrag vom 22.01.1992 hat der Kläger außerdem ein selbständiges Beweisverfahren über die Schäden an dem Mietobjekt eingeleitet (5 OH 4/92 LG Köln). Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte sei ihren Instandsetzungspflichten nicht nachgekommen und habe das Haus nicht im vertragsgemäßen Zustand zurückgegeben. Es seien „so gut wie keine” Arbeiten ausgeführt worden. Mit den bei Rückgabe des Mietobjekts vorhandenen Schäden sei eine Weitervermietung nicht möglich.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

  1. an ihn 1.581,66 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.12.1991 zu zahlen,
  2. an ihn 22.050,– DM nebst 4 % Zinsen

von 1.050,– DM seit dem 03.12.1991, von 3.150,– DM seit dem 03.01.1992, von 5.250,– DM seit dem 03.02.1992, von 7.350,– DM seit dem 03.03.1992, von 9.450,– DM seit dem 03.04.1992, von 11.550,– DM seit dem 03.05.1992, von 13.650,– DM seit dem 03.06.1992, von 15.750,– DM seit dem 03.07.1992, von 17.850,– DM seit dem 03.08.1992, von 19.950,– DM seit dem 03.09.1992 und

von 22.050,– DM seit dem 03.10.1992 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, sie sei allenfalls zur Beseitigung einzelner Schäden und zum Tapezieren und Anstreichen verpflichtet. Eine solche Renovierung sei jedoch sinnlos, solange der Kläger nicht die Dachundichtigkeiten und die dadurch bedingte Feuchtigkeit beheben lasse und andere in seinen Verantwortungsbereich fallende Installationsarbeiten ausführe.

Im übrigen hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.

Durch Urteil vom 01.12.1992, auf das wegen aller weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte zur Erstattung der Kosten des Räumungsverfahrens verurteilt und die Klage auf Nutzungsentschädigung wegen Verjährung abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Mieträume sei mit Ablauf von 6 Monaten seit Rückgabe der Schlüssel des Mietobjekts verjährt. Das selbständige Beweisverfahren habe diese Verjährungsfrist nicht unterbrechen können. Bei dem eingeklagten Anspruch auf Nutzungsentgelt handele es sich um eine auf Ersatz des Verzugsschadens gerichtete Nebenforderung, die gemäß § 224 BGB zugleich mit dem Instandsetzungsanspruch verjährt sei.

Gegen das ihm am 17.12.1992 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.01.1993 (Montag) Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach entsprechender Fristverlängerung mit einem am 18.03.1993 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger wiederholt und ergänzt sein Vorbringen erster Instanz. Er ist der Auffassung, daß ein vertraglich vereinbarter Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Mietsache nicht unter die kurze Verjährungsfrist des § 558 BGB falle. Jedenfalls sei aber eine solche Verjährungsfrist durch das rechtzeitig eingeleitete Beweisverfahren unterbrochen worden. Im übrigen sei die Vorschrift des § 224 BGB nach ihr...

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