Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 22.09.2005; Aktenzeichen 89 O 27/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten gegen das am 9.9.2005 verkündete und nach Maßgabe des Beschlusses vom 22.9.2005 berichtigte Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (89 O 27/05) wird dieses abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.151,96 EUR zu zahlen, Zug um Zug gegen Ablieferung der Sendung B. H.... (4.500 Kunsttaschen, Absender Fa. X. M. J. D. L., Hongkong) an die Beklagte zu 1).

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 75 % und die Beklagten 25 % als Gesamtschuldner. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 68 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 32 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 540 Abs.1, 2 ZPO abgesehen.

II.

Die formell einwandfreie, insgesamt zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten (nur) ein Anspruch auf Zahlung einer Speditionsvergütung in Höhe von 3.151,96 EUR gemäß § 453 Abs. 2 BGB i.V.m. den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen zu.

Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1), deren Komplementär der Beklagte zu 2) ist, ist am 21.9.2004 ein Speditionsvertrag über die Beförderung der streitgegenständlichen Taschen von Hongkong zum Geschäftssitz der Beklagten in L. zustande gekommen. Die Klägerin kann allerdings nicht die nach einem frachtpflichtigem Gewicht von 3.767,50 kg berechneten Luftfrachtkosten, sondern nur diejenigen Kosten verlangen, die bei einer Seebeförderung angefallen wären. Dies sind nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Klägerin 3.151,96 EUR.

Die Beauftragung der Klägerin mit dem Transport der Kunsttaschen von Hongkong nach L. durch die Beklagte, der telefonisch durch die Zeugin I. erteilt wurde, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Allerdings ist zwischen den Parteien keine Einigung über die Frachtrate zustande gekommen. Zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gingen beide Parteien noch davon aus, dass ein Transport zu den Bedingungen des schriftlichen Angebots vom selben Tage, nämlich unter Berücksichtigung des tatsächlichen Gewichts von 788 kg als frachtpflichtigem Gewicht mit einer Frachtrate von rund 1.720,-- EUR durchgeführt werden konnte, was allerdings an dem Volumen der Sendung scheiterte. welches den Parteien zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt war. Das Angebot vom 21.9.2004 war ausdrücklich beschränkt auf eine Sendung mit einem Gewichts-/Volumenverhältnis von 1:6, während die Sendung tatsächlich ein weit ungünstigeres Gewichts-/Volumenverhältnis von etwa 1:29 aufwies. Unter Berücksichtigung von nur 780 kg Bruttogewicht errechnete die Klägerin deshalb zutreffend und insoweit von den Beklagten auch nicht angegriffen ein frachtpflichtiges Gewicht von 3.767,50 kg. Allerdings ist es der Klägerin verwehrt, die Luftfrachtkosten auf Basis des unter Berücksichtigung des Volumens frachtpflichtigen Gewichts zu berechnen. Denn zwischen den Parteien ist keine Einigung über die Ausführung einer Luftfracht auch für diesen Fall zustande gekommen. Hierbei kann im Ergebnis offen bleiben, ob die Zeugin T. am 21.9.2004 eine E-Mail an die bei der Beklagten zu 1) beschäftigte und für die Transportaufträge zuständige Zeugin G. versandte, in der sie darauf hinwies, dass sich die Frachtrate wegen des Volumens der Sendung verändern würde. Denn unabhängig von der Frage, ob die Zeugin T. diese E-Mail abgesandt hat, konnte die Klägerin nicht beweisen, dass die Nachricht auch i.S.d. § 130 BGB zuging. Eine in Form einer E- Mail abgegebene Willenserklärung geht zu, wenn sie in die Mailbox des Empfängers gelangt (vgl. Einsele in MüKo, BGB, 5.A., 2006, § 130, 18). Ein Beweis des ersten Anscheins für den Eingang in der Mailbox des Empfängers ergibt sich nicht bereits dann, wenn der Erklärende die Absendung der E-Mail beweisen kann (vgl. Mankowski, Zum Nachweis des Zugangs bei elektronischen Erklärungen, NJW 2004, 1901). Denn die Absendung allein bietet keinerlei Gewähr dafür, dass die Nachricht den Erklärungsempfänger bzw. dessen Mailbox tatsächlich erreicht. Nicht auszuschließen ist es nämlich, dass die Nachricht, etwa wegen Fehlern in der Datenleitung oder den vom Absender verwendeten Programmen, tatsächlich nicht in die Mailbox des Empfängers gelangt.

Kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass die Nachricht überhaupt bei der Zeugin G. angekommen ist, lässt sich aus den nachfolgenden Telefonaten, den Vortrag der Klägerin insoweit als wahr unterstellt, auch keine konkludente Annahme des Angebots zu den veränderten Bedingungen herleiten.

Indes kann zugunsten der Klägerin angenommen werden, dass die Parteien bei rechtzeitiger Kenntnis von dem tatsächlichen frachtpflichtigen Gewicht von dem Speditionsvertrag nicht gänzlich Abstand genommen, sondern Seefracht vereinbart hätten. Aus d...

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