Verfahrensgang

AG Duisburg (Urteil vom 13.01.2014; Aktenzeichen 5 C 22/12 BSch)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.06.2016; Aktenzeichen VI ZR 403/14)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des AG Duisburg Ruhrort vom 13.1.2014 - 5 C 22/12 BSch - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des AG Duisburg-Ruhrort vom 13.1.2014 - 5 C 22/12 BSch - teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen

 

Gründe

I. Das im Eigentum der Beklagten zu 1) stehende und von dem Beklagten zu 2) als verantwortlichem Schiffsführer geführte TMS "Q" befand sich am 8.10.2011 auf der Bergfahrt von S nach C. Es ging gegen 21.00 Uhr bei Rhein-km 838,1 in einem Bereich, in dem das Tafelzeichen A5 (Stillliegeverbot) aufgestellt war, vor Anker. TMS "Q" kam etwa 100 m vom Ufer entfernt mitschiffs fest und verfiel mit dem Bug zum linken Ufer. Dem Beklagten zu 2) gelang es am 9.10.2011 nicht, das Schiff aus eigener Kraft freizubekommen. Am 10.10.2011 gegen 14.45 Uhr kam TMS "Q" mit Hilfe der Schubboote "B" und "U" frei und setzte seine Reise fort.

Dem Beklagten zu 2) wurde wegen eines Verstoßes gegen das Stillliegeverbot (§ 7.02 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung) und nicht angepasste Abladetiefe (§ 1.06 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung) ein Bußgeld auferlegt.

Mit der Klage macht der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der N GmbH Stillstandskosten für den Zeitraum vom 10.10. bis 13.10.2011 geltend.

Er hat behauptet, die Insolvenzschuldnerin habe vom Wasser- und Schifffahrtsamt Duisburg den Zuschlag für Bauarbeiten in Baufeld 7 des Bauvorhabens "S2" erhalten zu haben. Das Wasser- und Schifffahrtsamt Duisburg habe ihr die Zufahrt zum Y Yachthafen bis zum 13.10.2011 untersagt. Ihr Schiffe und Gerätschaften hätten das Baufeld 7 der Flutmulde Rees infolge des Festliegens von TMS "Q" und Versandungen bis zum 13.10.2011 nicht verlassen können.

Die Beklagten haben behauptet, die Zufahrt zum Baufeld 7 sei nicht gesperrt gewesen. Schiffe hätten ungehindert ein- und ausfahren können.

Das Rheinschifffahrtsgericht hat zu den Fragen, ob die Insolvenzschuldnerin einen Zuschlag für Bauarbeiten im Bereich des Baufeldes 7 erhalten hatte, ob sich Gerätschaften der Insolvenzschuldnerin ab 8.10.2011 dort befunden hätten und die Zufahrt sei bis zum 13.10.2011 nicht möglich gewesen ist, Beweis durch Vernehmung von Zeugen erhoben und die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit Schadensersatzansprüche für den Zeitraum Montag, 10.10.2011, begehrt werden.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten.

II.1. Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

13. Die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB liegen nicht vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht fest, dass die Schiffe und Gerätschaften der Insolvenzschuldnerin über den 10.10.2011 hinaus ab dem 11.10.2011 in dem Y Yachthafen eingeschlossen waren und dadurch eine einer Eigentumsverletzung gleich zu behandelnde Nutzungsbeeinträchtigung vorlag.

14. Das Rheinschifffahrtsgericht hat zu der Dauer der Beeinträchtigung sämtliche von den Parteien benannten Zeugen vernommen und die Aussagen zutreffend gewürdigt. An diese Beurteilung ist der Senat gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nur fest, dass die Gerätschaften am 10.10.2011 durch die Ankerkette von TMS "Q" an dem Verlassen des Hafens gehindert waren. Nach der plausiblen Aussage des Zeugen X wurden die Geräte über das Wochenende sämtlich in die Flutmulde gebracht, weil sie nicht unbemannt im Strom liegen durften. Die Fahrrinne war am Montag, den 10.10.2011, nicht nutzbar, weil die Zufahrt durch die Ankerkette von TMS "Q" und wegen der Versandungen versperrt war. TMS "Q" ist am 10.10.2011 in dem Zeitraum von 12.05 Uhr bis 14.45 Uhr freigeturnt worden und hat sodann die weitere Reise angetreten. Im Anschluss daran sind nach der Aussage des Zeugen M die Fehltiefen beseitigt worden. Für eine Behinderung über den 10.10.2011 hinaus bieten die Aussagen der Zeugen keine Anhaltspunkte. Auch die Aussage des Zeugen L ist dazu unergiebig. Er war nach dem 10.10.2011 nicht mehr vor Ort. Die Zeugen haben sämtlich die weitere Behauptung des Klägers, TMS "Q" sei es durch das Wasser- und Schifffahrtsamt untersagt worden, weiterzureisen, nicht bestätigt. Dasselbe gilt für die Behauptung des Klägers, das Wasser- und Schifffahrtsamt habe in der Zeit vom 10.10. - 13.10.2011 generell die Benutzung der Zufahrt zur Flutmulde untersagt. Die Aussage des Zeugen X ist unergiebig. Er hatte an den Vorfall keine konkrete Erinnerung mehr.

15. Der Kläger hat die Beweislast für die Dauer der von ihm an...

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