Entscheidungsstichwort (Thema)

Privat-Rechtsschutz für Selbständige

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ist der VN als beherrschender Gesellschafter an der Führung von gewerblichen Unternehmen beteiligt, übt er eine selbständige Tätigkeit i.S.v. § 23 Abs. 1 GKRVB 94.1 (ARB 94) aus.

2. Die Interessenwahrnehmung bei Schadensersatzansprüchen gegen eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaft wegen fehlerhafter einkommensteuerrechtlicher Beratung des VN im Zusammenhang mit der Errichtung einer Vermögens- und Beteiligungsgesellschaft als Familienholding steht im inneren Zusammenhang mit unternehmerischer Tätigkeit und ist nicht dem privaten Bereich zuzuordnen, so dass kein Privat- Rechtsschutz für Selbständige besteht.

 

Normenkette

ARB 1994 § 23

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 01.02.2007; Aktenzeichen 24 O 115/06)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des LG Köln vom 1.2.2007 - 24 O 115/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger zu 1) unterhielt bei der H.L. Allgemeine Versicherungs AG eine Rechtsschutzversicherung nach § 23 GKRVB 94.1 (Bl. 8, 43 ff. GA). Seine Ehefrau, die Klägerin zu 2), ist mitversichert. Die Beklagte ist von dem Versicherer mit der Regulierung betraut.

Vor dem LG H. nahmen die Kläger die X.Y. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft wegen fehlerhafter Steuerberatung auf Schadensersatz in Anspruch. In dem Rechtsstreit erhob die dortige Beklagte hilfsweise Widerklage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ausgleich von Steuervorteilen.

Jenem Verfahren lag folgendes zugrunde:

Der Kläger zu 1) hielt im Jahre 1999 Geschäftsanteile an der O. Institut für berufliche Fortbildung und Umschulung GmbH (im Folgenden: O.), deren Geschäftsführer er war. Die Gesellschaft firmiert inzwischen unter O.-Bildungsinstitut GmbH, C., vertreten durch die Geschäftsführer B.S., den Kläger und K.W.. Auf den Auszug aus dem Handelsregister wird Bezug genommen (Bl. 71 GA). Außerdem war der Kläger zu 1) an der O. Services Gesellschaft für Dienstleistung und Wirtschaftsberatung mbH (im Folgenden: OSG) beteiligt. Bei der O. war der Kläger bis August 1999 Alleingesellschafter und bei der OSG war er mit 51 % am Stammkapital beteiligt. Die Klägerin zu 2) war Eigentümerin von vier Eigentumswohnungen.

Im Jahre 1999 strebten die Kläger die Neuordnung ihrer Vermögensverhältnisse im Hinblick auf wechselseitige Absicherung und Erbfolgeregelung u.a. unter Einbeziehung der beiden Kinder des Klägers aus erster Ehe an.

Zu diesem Zweck erteilte die O. der X. Y. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft in H. (im Folgenden: X.Y.) unter dem 12.5.1999 den Auftrag zur Erstellung einer Modellrechnung zur vorweggenommenen Erbfolge/Familienholding. In ihrer "Gutachtlichen Stellungnahme zur Errichtung einer Vermögens- und Beteiligungsgesellschaft für Herrn und Frau V. nebst zwei Kindern" vom 21.7.1999 (Bl. 9 ff. GA) empfahl die X. Y. die Gründung einer Familienholding in Form einer GmbH. Die Kläger und die beiden Kinder gründeten daraufhin mit notarieller Urkunde vom 30.7.1999 die O. Vermögens- und Beteiligungsgesellschaft mbH (im Folgenden: OVB). Nach dem Gesellschaftsvertrag sollte das Stammkapital in bar erbracht werden. Hiervon übernahmen der Kläger zu 1) 65 %, die Klägerin zu 2), die alleinige Geschäftsführerin der OVB wurde, 15 % und die beiden Kinder des Klägers je 10 %. In die neue Gesellschaft brachten die Kläger ihre sämtlichen Immobilien und Geschäftsbeteiligungen im Wege der unentgeltlichen Einzelübertragung ein. So übertrug der Kläger zu 1) der OVB mit notariellen Urkunden vom 30.8.1999 unentgeltlich die von ihm gehaltenen Geschäftsanteile an der O. (100 %-Anteil) sowie an der OSG (51 %-Anteil). In der Folgezeit übertrug die OVB der J. K. Holding GmbH einen Geschäftsanteil an der O. von 51 % zu einem Preis von 2.740.000 DM. Der Verkauf erfolgte im Wege eines Anteilstausches.

Im Jahre 2004 fand eine steuerliche Außenprüfung des Finanzamts W. bei den Klägern statt. In deren Folge stellte die Betriebsprüfungsstelle fest, dass bei der Einlage der Eigentumswohnungen der Klägerin zu 2) Veräußerungsgewinne nicht versteuert worden seien und die unentgeltliche Übertragung der Anteile der O. und OSG als verdeckte Einlage i.S.d. § 17 Abs. 1 S. 2 EStG zu werten und fiktiver Veräußerungsgewinn zu versteuern sei. Dieser betrage 1.006.031,20 EUR zzgl. Solidaritätszuschlag von 55.331,71 EUR und Säumniszinsen von 235.41 EUR. Es kam dann zunächst zu einem Steuerbescheid vom 25.2.2005 über eine entsprechende Nachzahlung von 1.297.772,91 EUR (Bl. 24 GA), der später geändert wurde.

Daraufhin nahmen die Kläger die X. Y. wegen der Verletzung von Beratungs...

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