Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 18.12.1997; Aktenzeichen 84 O 92/97)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.12.1997 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG Köln - 84 O 92/97 - teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Kläger zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % der zu vollstreckenden Summe abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Parteien können die Sicherheiten durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes leisten.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Vertragsstrafeversprechen, über dessen Zustandekommen die Parteien gestritten haben, in Anspruch und verlangt wegen zweier Verstöße die Zahlung von (2 × 20.000 DM =) 40.000 DM nebst Zinsen.

Wegen des Weiteren Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gem. §§ 543 Abs. 1 ZPO a.F., 26 Ziff. 5 EGZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Nachdem der Senat in einer ersten Entscheidung v. 28.8.1998 der Berufung des Klägers stattgegeben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hatte, hat das BVerfG durch Beschluss v. 15.1.2004 jenes Senatsurteil wegen Verletzung der Grundrechte der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG aufgehoben und die Sache an den Senat zurückverwiesen (BVerfG v. 15.1.2004 - 1 BvR 1807/98). Zwischenzeitlich hatte der Senat in dem Verfahren (OLG Köln v. 24.8.2001 - 6 U 227/00, OLGReport Köln 2002, 15) eine ebenfalls auf die streitgegenständliche Unterlassungserklärung gestützte weitere Klage des Klägers abgewiesen und auf die dort erhobene Widerklage festgestellt, dass der von dem Kläger in Anspruch genommene Vertragsstrafevertrag nicht bestehe. Die Annahme der Revision des Klägers gegen diese Entscheidung hat der BGH gem. § 554b ZPO a.F. abgelehnt.

Der Kläger hält seine Auffassung aufrecht, wonach ein Unterlassungsvertrag wirksam zustande gekommen sei, und meint, der Senat sei diesbezüglich an seine ursprüngliche Auffassung gebunden, weil das BVerfG diese einfachgesetzliche Frage nicht überprüft und sich nur mit der Vereinbarkeit der Senatsentscheidung mit Art. 5 GG befasst habe. Dem stehe auch die Rechtskraft des Feststellungsausspruches nicht entgegen, zumal der Rechtsstreit (OLG Köln v. 24.8.2001 - 6 U 227/00, OLGReport Köln 2002, 15) nicht gegen die Beklagte des vorliegenden Verfahrens geführt worden sei. Im Übrigen liege bei Würdigung der Gesamtumstände, die das BVerfG lediglich als durch den Senat nicht vollständig vorgenommen angesehen habe, auch ein Verstoß gegen Art. 5 GG nicht vor.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG Köln v. 18.12.1997 - 84 O 92/97 teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 20.000 DM nebst 4 % Zinsen ab dem 8.4.1997 zu zahlen;

2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

1. das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG Köln v. 18.12.1997 - 84 O 92/97 teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfange abzuweisen;

2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie behauptet, die Beklagte des Verfahrens (OLG Köln v. 24.8.2001 - 6 U 227/00, OLGReport Köln 2002, 15) sei mit ihr identisch, sieht den Senat an die in jenem Verfahren rechtskräftig getroffene Feststellung, wonach ein Vertrag nicht zustande gekommen sei, gebunden und meint, aus den Gründen der verfassungsgerichtlichen Entscheidung würde ihre Verurteilung einen Verstoß gegen Art. 5 GG darstellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten führt nunmehr zur vollständigen Abweisung der Klage; demgegenüber hat die ebenfalls zulässige Berufung des Klägers keinen Erfolg.

Die auf § 339 BGB gestützten Zahlungsansprüche bestehen ungeachtet der verfassungsrechtlichen Problematik schon deswegen nicht, weil es an dem erforderlichen strafbewehrten Unterlassungsvertrag fehlt. Der Senat hat in seiner Entscheidung v. 24.8.2001 (OLG Köln v. 24.8.2001 - 6 U 227/00, OLGReport Köln 2002, 15) auf die in jenem Verfahren erhobene Widerklage rechtskräftig festgestellt, dass ein derartiger Vertragsstrafevertrag nicht bestehe. Damit ist die Frage einer erneuten Prüfung zwischen den Parteien entzogen.

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger hierzu darauf, dass jenes Senatsurteil zwischen ihm und der S. U. GmbH ergangen sei, während er das vorliegende Verfahren gegen die S. Q. Deutschland Fernsehen GmbH & Co KG führe. Denn beide Gesellschaften sind ident...

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