Leitsatz (amtlich)

1. Bei der zeitlichen Einordnung des Rechtsschutzfalls i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1 c) ARB bei der Verfolgung von vertraglichen Schadensersatzansprüchen gegen die behandelnden Ärzte wegen eines ärztlichen Behandlungsfehler ist abzustellen auf die den Anspruchsgegnern vorgeworfene fehlerhafte ärztliche Behandlung.

2. In der nach rechtskräftiger Verurteilung der Ärzte zur Erstattung sämtlicher künftiger immaterieller sowie aller materieller Ansprüche erfolgten Weigerung, auf der Grundlage der rechtskräftigen Verurteilung nachträglich - hier nachvertraglich - entstandene weitere materielle Ansprüche zu erfüllen, liegt kein neuer Rechtsschutzfall.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 24 O 27/18)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, innerhalb von 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu den Hinweisen Stellung zu nehmen.

 

Gründe

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senats aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage auf Feststellung und Zahlung zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Bewertung.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes für die gerichtliche Interessenwahrnehmung in dem Arzthaftungsverfahren Az. Landgericht Köln und auf Zahlung von 15.888,37 EUR aus § 125 VVG i.V.m. §§ 1, 2 d), 4 Abs. 1 c), 5 Abs. 1 a) c) ARB 2000. Der streitgegenständliche Versicherungsfall ist mit Vornahme der fehlerhaften ärztlichen Behandlung im April 2003 in der bei der Beklagten versicherten Zeit vom 02.05.2002 bis 31.12.2006 eingetreten. Die rechtskräftige Feststellung des Behandlungsfehlers dem Grunde nach durch das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 22.09.2010 - Az. - ändert hieran nichts. Der von der Beklagten erhobene Einwand der Nachvertraglichkeit greift nicht durch.

Zutreffend stellt das Landgericht für den Eintritt des Versicherungsfalls unter Berücksichtigung der Regelung in § 2 a) ARB 2000 maßgeblich auf § 4 Abs. 1 c) ARB 2000 ab. Danach besteht Anspruch auf Rechtsschutz von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein Anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Für die Festlegung des dem Vertragspartner des Versicherungsnehmers vorgeworfenen Pflichtenverstoßes im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 c) ARB ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem der Versicherungsnehmer diesen Verstoß begründet (BGH, Urteil vom 04. Juli 2018 - IV ZR 200/16 -, Rn. 19, juris; BGH, Urteil vom 25. Februar 2015 - IV ZR 214/14, VersR 2015, 485 m.w.N., juris; BGH, Urteil vom 24. April 2013 - IV ZR 23/12, juris; BGH, Hinweisbeschluss vom 17. Oktober 2007 - IV ZR 37/07, juris; BGH, Urteil vom 28. September 2005 - IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684, juris). Als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt dabei das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch herleitet (BGH a. a. O.). Dies ist vorliegend die den Anspruchsgegnern vorgeworfene fehlerhafte ärztliche Behandlung im April 2003.

In dem streitgegenständlichen Verfahren 25 O 284/17 LG Köln wirft die Klägerin den in Anspruch genommenen Ärzten vor, ihr durch die fehlerhafte ärztliche Behandlung einen weiteren materiellen Schaden zugefügt zu haben, der nach dem 08.08.2012 entstanden ist. Sie begründet ihren Anspruch auf weiteren Schadensersatz mit dem Verstoß der beklagten Ärzte gegen die ärztlichen Pflichten aus dem Behandlungsvertrag im Jahr 2003. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 c) ARB 2000 kommt es für den Eintritt des Versicherungsfalls auf den Rechtsverstoß und nicht auf den Zeitpunkt der Schadensentstehung an.

Der im Jahr 2003 eingetretene Rechtsschutzfall endete nicht dadurch, dass die Haftung der in Anspruch genommenen Ärzte dem Grunde nach durch das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 22.09.2010 - 5 U 211/08 - rechtskräftig festgestellt wurde. Entgegen der Auffassung der Beklagten bewirkt die rechtskräftige Feststellung keine Zäsur. Der den Anspruchsgegnern vorgeworfene Rechtsverstoß ändert sich nicht dadurch, dass dieser gerichtlich festgestellt wird. Durch das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 22.09.2010 wird keine Schadensersatzpflicht begründet, die von den im Jahr 2003 begangenen ärztlichen Behandlungsfehlern unabhängig ist und gegen die die Anspruchsgegner erstmals mit Ablehnung der wei...

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