Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für das Vorliegen eines Härtefalles nach § 27 VersAusglG

 

Leitsatz (amtlich)

Nach § 27 VersAusglG findet der Versorgungsausgleich nur dann ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig ist. Im Rahmen der Prüfung der Unbilligkeit sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu prüfen und abzuwägen, ob diese im konkreten Einzelfall es rechtfertigen, von der grundsätzlichen Halbteilung abzuweichen. Danach ist eine Korrektur nur vorzunehmen, wenn die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zu krass ungerechten Ergebnissen führen, den Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, eine dauerhafte gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, also in unerträglicher Weise widersprechen würde (so BGH FamRZ 2005, 1238; Beschl. v. 25.5.2005 - XII ZB 135/02). Es sollen Grundrechtsverletzungen in solchen Fällen vermieden werden, in denen ein Ausgleich sämtlicher oder einzelner Anrechte der Parteien im Einzelfall mit der bisherigen oder fortwirkenden Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht zu rechtfertigen ist.

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist der Regelfall und ein - wenn auch nur teilweiser - Ausschluss des Ausgleichs die krasse Ausnahme. Nicht jede Härte stellt daher einen solchen Ausnahmefall da. Denn fast jeder Versorgungsausgleich stellt für den Ausgleichspflichtigen eine wirtschaftliche Beeinträchtigung dar. Das allein kann demnach nicht einen Ausschluss unter Billigkeitsgesichtspunkten rechtfertigen.

Vom Regelungsgehalt entspricht der § 27 VersAusglG demjenigen des alten Rechtszustandes. Eine Härtefallregelung rechtfertigen können sowohl wirtschaftliche wie auch persönliche Gründe.

 

Normenkette

VersAusglG § 27; FamFG § 111 Nr. 7, § 58 Abs. 1, §§ 61, 64, 63

 

Verfahrensgang

AG Brühl (Beschluss vom 12.05.2011; Aktenzeichen 35 F 239/10)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Brühl vom 12.5.2011 - 35 F 239/10 - zum Versorgungsausgleich wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gem. §§ 111 Nr. 7, 58, 59, 219, 61, 63, 64 FamFG zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - Beschwerde des Antragstellers zum Versorgungsausgleich hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich durchgeführt, da die Voraussetzungen des § 27 VersAusglG nicht vorliegen.

Nach § 27 VersAusglG findet der Versorgungsausgleich nur dann ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig ist. Im Rahmen der Prüfung der Unbilligkeit sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu prüfen und abzuwägen, ob diese im konkreten Einzelfall es rechtfertigen, von der grundsätzlichen Halbteilung abzuweichen. Danach ist eine Korrektur nur vorzunehmen, wenn die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zu krass ungerechten Ergebnissen führen würde. Es sollen Grundrechtsverletzungen in solchen Fällen vermieden werden, in denen ein Ausgleich sämtlicher oder einzelner Anrechte der Parteien im Einzelfall mit der bisherigen oder fortwirkenden Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht zu rechtfertigen ist. Schon hieraus wird deutlich, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs der Regelfall und ein - wenn auch nur teilweiser - Ausschluss des Ausgleichs die krasse Ausnahme ist. Daher kann nicht jede Härte einen solchen Ausnahmefall darstellen kann. Denn fast jeder Versorgungsausgleich stellt für den Ausgleichspflichtigen eine wirtschaftliche Beeinträchtigung dar. Das allein kann demnach nicht einen Ausschluss unter Billigkeitsgesichtspunkten rechtfertigen. Vom Regelungsgehalt entspricht der § 27 VersAusglG demjenigen des alten Rechtszustandes. Insoweit kann zu den Härtefällen auf die Fallgruppen, die bisher hierzu entwickelt wurden, zurückgegriffen werden.

Danach ist der Versorgungsausgleich dann unbillig, wenn seine rein schematische Durchführung unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falls den Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, eine dauerhafte gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde (so BGH FamRZ 2005, 1238; Beschl. v. 25.5.2005 - XII ZB 135/02). Im Rahmen der Härtefallprüfung sind zunächst die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zu berücksichtigen. Maßgebend ist dabei die konkrete Versorgungslage der Eheleute zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Dabei kommt es nicht ausschließlich auf die beiderseitigen Ehezeitanteile an, vielmehr ist die gesamte erworbene Altersversorgung im Zeitpunkt der Scheidung zu berücksichtigen. Insoweit kann vorliegend festgestellt werden, dass die Versorgungslage des Antragstellers deutlich besser ist als diejenige der Antragsgegnerin. Das gilt auch unter den gegebenen persönlichen Verhältnissen - insbesondere der Schwerbehinderung - des Antragstellers. Denn es ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin vor u...

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