Entscheidungsstichwort (Thema)

Parabolsatellitenantenne für digitalen Fernsehempfang

 

Leitsatz (amtlich)

Im Rahmen der Umstellung vom analogen auf den digitalen Fernsehempfang ist die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht gehalten, sich künftig der von einem Eigentümer eigenmächtig angebrachten Satellitenschüssel für digitalen Empfang zu bedienen, auch wenn er ihr dies kostenlos gestatten will. Es ist nicht treuwidrig, wenn sie dennoch die Entfernung dieser Schüssel begehrt und sich künftig für einen Kabelanschluss entscheidet.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 23.06.2004; Aktenzeichen 29 T 173/03)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin vom 20.07.2004 gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23.06.2004 - 29 T 173/03 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Geschäftswert der Rechtsbeschwerde: 1.500,- EUR

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin auf Entfernung einer Digital-Satellitenanlage in Anspruch.

Die Antragsgegnerin ist Miteigentümerin der im Rubrum bezeichneten Wohnungseigentumsanlage, die von der Antragstellerin verwaltet wird. Die Antragstellerin ist nach § 1 lit. p) des mit ihr geschlossenen Verwaltervertrags berechtigt, verpflichtet und bevollmächtigt, die Eigentümergemeinschaft im Außenverhältnis und ggü. einzelnen Eigentümern gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten sowie Ansprüche der Gemeinschaft gegen Dritte oder ggü. einzelnen Wohnungseigentümern im eigenen Namen geltend zu machen.

Die Wohnanlage verfügt über eine gemeinschaftliche Satellitenantenne, mittels derer mindestens 24 deutschsprachige Fernsehprogramme empfangen werden können. Die Antragsgegnerin ließ im September 2002 zum Empfang weiterer Fernsehprogramme auf dem Dach des Hauses V-Straße 43 eigenmächtig eine digitale Satellitenanlage anbringen.

In der Folgezeit übermittelte die Antragstellerin den Wohnungseigentümern schriftlich im Umlaufverfahren einen Beschlussantrag, der die nachträgliche Genehmigung zur Anbringung der Digitalantenne zum Gegenstand hatte. Für den Beschlussantrag stimmten zwei Wohnungseigentümer, darunter die Antragsgegnerin, während die übrigen vier Wohnungseigentümer dagegen stimmten. Den nachfolgenden Aufforderungen der Antragstellerin, die Digitalantenne zu entfernen, kam die Antragsgegnerin nicht nach.

Nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens wurde in der außerordentlichen Eigentümerversammlung v. 24.6.2003, zu der nicht alle Wohnungseigentümer erschienen waren, einstimmig beschlossen, dass die Antragstellerin gerichtliche Schritte gegen die Antragsgegnerin bezüglich des Rückbaus der Digitalantenne einleiten und weiter verfolgen solle. Die Antragsgegnerin hat beim AG Wipperfürth die Feststellung der Nichtigkeit dieses Beschlusses beantragt. Über den Antrag ist noch nicht entschieden.

Das AG hat die Antragsgegnerin antragsgemäß zur Entfernung der Digital-Satellitenanlage verpflichtet. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das LG zurückgewiesen.

Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Zurückweisungsbegehren weiter. Sie vertritt die Auffassung, die Antragstellerin sei zur Geltendmachung des Beseitigungsanspruchs im eigenen Namen nicht befugt, da es an einer hierfür erforderlichen Ermächtigung fehle. Eine solche ergebe sich nicht aus § 1 lit. p) des mit der Antragstellerin geschlossenen Verwaltervertrags, da dieser nicht die Befugnis umfasse, individuelle Ansprüche einzelner Wohnungseigentümer auf Beseitigung einer baulichen Veränderung geltend zu machen. Die Antragstellerin sei auch durch den in der außerordentlichen Eigentümerversammlung v. 24.6.2003 gefassten Beschluss zur Geltendmachung des Beseitigungsanspruchs nicht wirksam ermächtigt worden. Dieser Beschluss sei nichtig, da in der Eigentümerversammlung weniger als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten gewesen und die Eigentümerversammlung deshalb nicht beschlussfähig gewesen sei. Die dem Miteigentümer Herrn S von den Eheleuten T erteilte Stimmrechtsvollmacht habe sich nämlich nur auf die ursprünglich auf den 11.6.2003 einberufene Eigentümerversammlung bezogen. Darüber hinaus sei das Beseitigungsverlangen rechtsmissbräuchlich, weil der TV-Antennenempfang in Nordrhein-Westfalen, und zwar auch in R, von der analogen auf die digitale Technik umgestellt und in diesem Zuge der analoge Empfang -zeitlich gestaffelt -abgeschaltet werde. Aufgrund dessen müsse die Eigentümergemeinschaft in absehbarer Zeit ohnehin eine digitale Antenne, wie sie - die Antragsgegnerin - sie habe anbringen lassen, installieren lassen. Sie sei aber bereit, den übrigen Wohnungseigentümern die von ihr angebrachte Antenne kostenlos als Gemeinschaftsantenne zur Verfügung zu stellen.

II.

Die zulässige sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet.

1. Die Antragstellerin ist nach der Grundsätzen der auch in Wohnungseigentumssachen er...

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