unanfechtbar

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung. Verwalterwahl

 

Leitsatz (amtlich)

1. Versäumt es der Verwaltungsbeirat, einen Vorsitzenden zu bestellen, und rufen deshalb alle Mitglieder des Verwaltungsbeirates gemeinsam eine Wohnungseigentümerversammlung ein, so leiden die auf dieser Versammlung gefaßten Beschlüsse nicht an einem Einberufungsmangel.

2. Benennt ein Wohnungseigentümer in der Versammlung, die zur Verwalterwahl einberufen wurde und der ein ordnungsgemäß und umfänglich begründeter Wahlvorschlag vorliegt, eine weitere als Verwalter in Betracht kommende Firma, ohne sonstige Einzelheiten namhaft zu machen, liegt in dieser Benennung kein Antrag, über den förmlich abgestimmt werden müßte.

 

Normenkette

WEG § 24 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 04.10.1999; Aktenzeichen 29 T 128/99)

AG Köln (Beschluss vom 21.04.1999; Aktenzeichen 202 II 373/98)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4.10.1999 – 29 T 128/99 – teilweise abgeändert und wir folgt neu gefaßt.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 21.4.1999 – 202 II 373/98 – wird (insgesamt) zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Geschäftswert für das Verfahren der Rechtsbeschwerde: 4.000 DM

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Miteigentümer an der oben genannten Wohnungseigentumsanlage. Nachdem der frühere Verwalter im August 1998 sein Amt niedergelegt hatte, beriefen mit Einladung vom 24.10.1998 die drei gewählten Mitglieder des Verwaltungsbeirates zu einer außerordentlichen Eigentümerversammlung am 5.11.1998 ein, als deren Tagesordnungspunkte u. a. „Vorstellung des/der vorgeschlagenen Verwalter/s” und „Beschlußfassung über die Wahl eines neuen Verwalters mit sofortiger Wirkung” vorgesehen waren. Ferner verwies die Einladung darauf, dass zum angesetzten Termin noch Vorschläge zur Wahl des neuen Verwalters eingebracht werden können (vgl. Bl. 6 GA). In der außerordentlichen Versammlung vom 5.11.1998, bei der sämtliche Eigentümer anwesend waren, wurde die Beteiligte zu 3) unter TOP 5 mit Stimmmehrheit gewählt. Zuvor hatten die Eheleute Sch. – der Ehemann Sch. trat mit Vollmacht seiner Ehefrau auf – zu Beginn der Versammlung zwei Verwalterkandidaten mit Nachnamen benannt ohne jede weitere Angabe zur Person oder sonstigen Umständen, woraufhin unter TOP 4 vermerkt wurde, dass die von den Eheleuten Sch. eingebrachten Vorschläge nicht zur Auswahl kommen (vgl. zum Ganzen Protokoll der Versammlung, Bl. 9/10 GA).

Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist noch das Begehren der Antragstellerin auf Ungültigkeitserklärung des Beschlusses zu TOP 5. Das Amtsgericht hat ihren Antrag abgewiesen, das Landgericht hat ihm stattgegeben, weil über die von der Antragstellerin benannten Kandidaten nicht abgestimmt worden ist. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2).

 

Entscheidungsgründe

II.

Das zulässige Rechtsmittel der Antragsgegner ist in der Sache erfolgreich. Die landgerichtliche Entscheidung hält einer rechtlichen Überprüfung gem. §§ 27 FGG, 550 ZPO nicht stand. Entgegen der Meinung des Landgerichts leidet die Beschlußfassung zu TOP 5 und damit die Bestellung des neuen Verwalters nicht einem Rechtsfehler, da über die von der Antragstellerin benannten Kandidaten eine förmliche Abstimmung nicht erforderlich war und die Beschlußfassung auch im Übrigen, inbesondere wegen Einberufungsmängel, nicht zu beanstanden ist.

Die Einberufung der Eigentümerversammlung durch die drei Verwaltungsbeiratsmitglieder entspricht den Anforderungen der gesetzlichen Regelung (§ 24 Abs. 3 WEG). Für die vorliegende Wohnungeigentümergemeinschaft ist allein auf den Gesetzestext abzustellen, da die Teilungserklärung vom 30.11.1967 zur Frage der Einberufung keine eigenen Regelungen enthält. Die Einladung vom 24.10.1998 (Bl. 7/8 GA) ist von sämtlichen in der Eigentümerversammlung vom 17.1.1992 unter TOP 3 (Bl. 73 der GA) – inzwischen unanfechtbar – gewählten Verwaltungsbeiratsmitgliedern unterzeichnet worden, so dass, sollte bisher ein Vorsitzender noch nicht bestimmt worden sein, worüber die Parteien streiten, die Einladung zwangsläufig auch die Unterschrift desjenigen trägt, der als Vorsitzender gewählt worden ist oder bei einer Wahl des Vorsitzenden gewählt worden wäre. Der Vorsitzende ist nämlich aus der Mitte des Verwaltungsbeirats zu wählen (vgl. Bärmann/Merle, WEG, 8. Aufl., § 29 Rz. 35; Bärmann/Pick, WEG, 14. Aufl., § 29 Rz. 3). Die hier vorliegende Einberufung durch die Gesamtheit der Verwaltungsbeiräte stellt mithin ein „Mehr” gegenüber den Anforderungen des § 24 Abs. 3 WEG dar. Ein Beharren darauf, dass in Anbetracht des Wortlautes des § 24 Abs. 3 WEG zunächst einer der drei Verwaltungsbeiräte zum Vorsitzenden zu wählen ist, bevor dieser unter den ...

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