Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage an den Europäischen Gerichtshof

 

Leitsatz (amtlich)

Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden gemäß Artikel 267 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in der Fassung vom 7. Juni 2016 (Abl. C 202, 164) zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist für eine Unzuständigkeitserklärung des zuvor angerufenen Gerichts nach Artikel 7 lit. a) EuErbVO erforderlich, dass sich dieses Gericht ausdrücklich für unzuständig erklärt oder kann auch eine nicht ausdrückliche Erklärung genügen, wenn ihr durch Auslegung zu entnehmen ist, dass dieses Gericht sich für unzuständig erklärt hat?

2. Ist das Gericht des Mitgliedsstaates, dessen Zuständigkeit sich aus einer Unzuständigkeitserklärung des zuvor angerufenen Gerichts des anderen Mitgliedstaates ergeben soll, befugt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Entscheidung des zuvor angerufenen Gerichts nach Artikel 6 lit. a) und Artikel 7 lit. a) EuErbVO vorlagen? In welchem Umfang ist die Entscheidung des zuvor angerufenen Gerichts bindend? Insbesondere:

a) Ist das Gericht des Mitgliedsstaates, dessen Zuständigkeit sich aus einer Unzuständigkeitserklärung des zuvor angerufenen Gerichts des anderen Mitgliedstaates ergeben soll, befugt zu prüfen, ob der Erblasser das Recht des Mitgliedstaates wirksam nach Artikel 22 EuErbVO gewählt hat?

b) Ist das Gericht des Mitgliedsstaates, dessen Zuständigkeit sich aus einer Unzuständigkeitserklärung des zuerst angerufenen Gerichts des anderen Mitgliedstaates ergeben soll, befugt, zu prüfen, ob bei dem zuvor angerufenen Gericht ein Antrag einer Verfahrenspartei nach Artikel 6 lit. a) EuErbVO auf Erklärung der Unzuständigkeit gestellt worden war?

c) Ist das Gericht des Mitgliedsstaates, dessen Zuständigkeit sich aus einer Unzuständigkeitserklärung des zuerst angerufenen Gerichts des anderen Mitgliedstaates ergeben soll, befugt zu prüfen, ob das zuvor angerufene Gericht mit Recht angenommen hat, dass die Gerichte des Mitgliedstaats des gewählten Rechts in der Erbsache besser entscheiden können?

3. Sind Artikel 6 lit. a) und Artikel 7 lit. a) EuErbVO, die eine Rechtswahl "nach Artikel 22" voraussetzen, auch dann anwendbar, wenn in einer vor dem 17. August 2015 errichteten letztwilligen Verfügung keine ausdrückliche oder konkludente Rechtswahl des Erblassers getroffen worden ist, sondern sich das auf die Rechtsnachfolge anwendbare Recht nur aus Artikel 83 Absatz 4 EuErbVO ergeben kann?

 

Normenkette

AEUV Art. 267 Abs. 2; EuErbVO Art. 6-7, 22

 

Verfahrensgang

AG Düren (Aktenzeichen 80 VI 1448/19)

 

Tenor

I. Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die nachfolgenden Vorlagefragen ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden gemäß Artikel 267 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in der Fassung vom 7. Juni 2016 (Abl. C 202, 164) zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist für eine Unzuständigkeitserklärung des zuvor angerufenen Gerichts nach Artikel 7 lit. a) EuErbVO erforderlich, dass sich dieses Gericht ausdrücklich für unzuständig erklärt oder kann auch eine nicht ausdrückliche Erklärung genügen, wenn ihr durch Auslegung zu entnehmen ist, dass dieses Gericht sich für unzuständig erklärt hat?

2. Ist das Gericht des Mitgliedsstaates, dessen Zuständigkeit sich aus einer Unzuständigkeitserklärung des zuvor angerufenen Gerichts des anderen Mitgliedstaates ergeben soll, befugt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Entscheidung des zuvor angerufenen Gerichts nach Artikel 6 lit. a) und Artikel 7 lit. a) EuErbVO vorlagen? In welchem Umfang ist die Entscheidung des zuvor angerufenen Gerichts bindend? Insbesondere:

a) Ist das Gericht des Mitgliedsstaates, dessen Zuständigkeit sich aus einer Unzuständigkeitserklärung des zuvor angerufenen Gerichts des anderen Mitgliedstaates ergeben soll, befugt zu prüfen, ob der Erblasser das Recht des Mitgliedstaates wirksam nach Artikel 22 EuErbVO gewählt hat?

b) Ist das Gericht des Mitgliedsstaates, dessen Zuständigkeit sich aus einer Unzuständigkeitserklärung des zuerst angerufenen Gerichts des anderen Mitgliedstaates ergeben soll, befugt, zu prüfen, ob bei dem zuvor angerufenen Gericht ein Antrag einer Verfahrenspartei nach Artikel 6 lit. a) EuErbVO auf Erklärung der Unzuständigkeit gestellt worden war?

c) Ist das Gericht des Mitgliedsstaates, dessen Zuständigkeit sich aus einer Unzuständigkeitserklärung des zuerst angerufenen Gerichts des anderen Mitgliedstaates ergeben soll, befugt zu prüfen, ob das zuvor angerufene Gericht mit Recht angenommen hat, dass die Gerichte des Mitgliedstaats des gewählten Rechts in der Erbsache besser entscheiden können?

3. Sind Artikel 6 lit. a) und Artikel 7 lit. a) EuErbVO, die eine Rechtswahl "nach Artikel 22" voraussetzen, auch dann anwendbar, wenn in einer vor dem 17. August 2015 errichteten letztwilligen...

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