unanfechtbar

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens. Verfahrensrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens richtet sich nach dem materiellen Interesse des Antragstellers, das gemäß § 3 ZPO zu schätzen ist. Maßgebend ist in aller Regel ist der Hauptsachewert im Zeitpunkt der Einreichung des Antrages. Ist ein Hauptsacheprozess noch nicht anhängig, ist das Interesse des Antragstellers nach dem Umfang der von ihm behaupteten Gewährleistungsansprüche zu bewerten. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung des Antragstellers, sondern auf die objektive Bewertung der mitgeteilten Tatsachen an, die unter Berücksichtigung der vom Sachverständigen ermittelten tatsächlichen Mangelbeseitigungskosten erfolgen kann.

 

Normenkette

ZPO § 3

 

Fundstellen

Haufe-Index 511036

BauR 2001, 1002

OLGR Köln 2001, 60

AGS 2001, 85

MittRKKöln 2001, 147

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