unanfechtbar

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Handels- und Gesellschaftsrecht, Verfahrensrecht. Zulässigkeit Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nur zulässig, wenn der Gläubiger neben dem rechtlichen Interesse und dem Eröffnungsgrund auch eine eigene Forderung gegen den Schuldner glaubhaft macht.

Forderungen des Gläubigers gegen einen dritten Schuldner begründen weder die Zulässigkeit des Eröffnungsantrages noch einen Eröffnungsgrund. Die Annahme einer eigenständigen Haftung des Schuldners für Verbindlichkeiten des Gläubigers setzt entsprechende Feststellungen seitens des Insolvenzgerichts voraus.

Die Grundsätze der Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung im Sinne des § 25 HGB finden auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine Anwendung.

 

Normenkette

InsO §§ 14, 17; HGB § 25

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 942/00)

AG Düsseldorf (Aktenzeichen 502 IN 50/99)

 

Tenor

1.

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 21. Februar 2001 gegen den Beschluß der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2001 – 25 T 942/00 – wird zugelassen.

2.

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 21. Februar 2001 wird der Beschluß der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2001 – 25 T 942/00 – aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 9. September 1999 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Düsseldorf vom 16. August 1999 – 502 IN 50/99 – an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Dem Landgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten der Verfahren der weiteren Beschwerden 2 W 270/99, 2 W 40/00, 2 W 147/00 und 2 W 32/01 übertragen.

 

Gründe

1.

Auf Antrag der Beteiligten zu 1) hat das Amtsgericht Düsseldorf nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob die Schuldnerin zahlungsunfähig und ob eine ausreichende Masse vorhanden ist, durch Beschluß vom 16. August 1999 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beteiligten zu 2), einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, eröffnet und den Beteiligten zu 3) zum Insolvenzverwalter ernannt. Gegen diese Entscheidung hat sich die Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde vom 9. September 1999 gewandt.

Das Landgericht hat – nachdem der Senat mit Beschlüssen vom 3. Januar 2000 – 2 W 270/99 –, vom 28. April 2000 – 2 W 40/00 – und vom 6. Oktober 2000 – 2 W 147/00 – bereits jeweils frühere Beschwerdeentscheidungen aufgehoben hatte – die sofortige Beschwerde nunmehr durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Gegen den ihren Verfahrensbevollmächtigten am 7. Februar 2001 zugestellten Beschluß des Landgerichts vom 19. Januar 2001 wendet sich die Beteiligte zu 2) mit der am 21. Februar 2001 eingegangenen sofortigen Beschwerde. Sie macht geltend, das Landgericht sei zu Unrecht von einer Haftung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB ausgegangen. Der Beschluß des Landgerichts enthalte bereits keine tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich einer rechtsgeschäftlichen oder faktischen Übernahme. Die Voraussetzungen einer Firmenfortführung seien bei dem Weglassen eines kompletten Vor- und Zunamens und des Einfügens eines völlig anderen Namens in den Gesellschaftsnamen nicht gegeben.

2.

a)

Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550; abgedruckt in: NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das von der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2001 eingelegte Rechtsmittel berufen.

b)

Der Senat läßt das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO zu.

Das von dem Beteiligten zu 2) form- und fristgerecht angebrachte Rechtsmittel ist statthaft. Es liegt eine dem Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde grundsätzlich zugängliche Ausgangsentscheidung des Landgerichts im Sinne des § 7 InsO vor (vgl. zu diesem Erfordernis: BGH, ZIP 2000, 755; Senat, NZI 2000, 367 = ZInsO 2000, 334 = ZIP 2000, 1628; HK-Kirchhof, InsO, 2. Auflage 2001, § 7 Rdnr. 5 jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung). Das Landgericht hat über eine gemäß §§ 6, 34 Abs. 2 InsO anfechtbare Ausgangsentscheidung – die Eröffnung des Insolvenzverfahrens – entschieden.

Die weiteren Voraussetzungen für eine Zulassung des Rechtsmittels nach § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO sind ebenfalls gegeben. Zwar hat die anwaltlich vertretene Beteiligte zu 2) nicht ausdrücklich den nach § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO erforderlichen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels gestellt; die Beschwerdeführerin begehrt mit der sofortigen weiteren Beschwerde vom 21. Februar 2001 jedoch zumindest konkludent auch deren Zulassung. Bei der Auslegung einer prozessualen Erklärung ist zu berücksichtigen, daß im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nac...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge