Verfahrensgang

AG Wermelskirchen (Beschluss vom 20.10.2011; Aktenzeichen 5 F 247/10)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des antragstellenden Landes vom 22.11.2011 wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Wermelskirchen vom 20.10.2011 (5 F 347/10) aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das AG - Familiengericht - zurückverwiesen.

 

Gründe

I. Der am 25.10.1976 geborene Antragsgegner ist der Vater des Kindes Florian Ademi, geboren am 14.3.1999. Durch Versäumnisurteil des AG - Familiengericht - Wermelskirchen vom 18.2.2002 (5 F 305/01) wurde der Beklagte verurteilt, an die Kindesmutter Silke Ademi für das Kind Florian Ademi monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 184,07 EUR ab Dezember 2001 zu zahlen. Seit Juli 2004 zahlt der Antragsgegner keinen Kindesunterhalt mehr. Auf Antrag der Kindesmutter wurde dem Kind seit dem 1.6.2004 Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt. Es handelte sich nicht um die ersten Unterhaltsvorschussleistungen, denn in der Zeit vom 1.10.1999 bis zum 30.4.2000 hatte das antragstellende Land bereits Unterhaltsvorschuss für das Kind gezahlt und die Unterhaltsforderung anschließend im Wege der Zwangsvollstreckung beigetreten. In der hier gegenständlichen Zeit vom 1.6.2004 bis zum 31.10.2009 erbrachte das antragstellende Land Unterhaltsvorschussleistungen i.H.v. insgesamt 10.438 EUR. Der Antragsgegner wurde von dem antragstellenden Land mit Mitteilung vom 19.7.2004, zugestellt am 1.10.2004, über die Leistungserbringung unterrichtet. Ein von dem antragstellenden Land bei der Staatsanwaltschaft Köln eingeleitetes Strafverfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht wurde am 2.12.2004 eingestellt.

Das antragstellende Land trägt vor, im Zeitraum der Gewährung von Unterhaltsvorschuss, nämlich vom 1.6.2004 bis zum 31.10.2009, habe der Antragsgegner mehrfach gearbeitet und über Einkommen verfügt, von welchem er den Unterhalt hätte zahlen können.

Durch Beschluss des AG Bochum vom 18.8.2010 (88 IK 953/10) wurde über das Vermögen des Antragsgegners wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet. Das antragstellende Land meldete seine Forderung wegen rückständigen Unterhalts i.H.v. 10.438 EUR zur Insolvenztabelle an mit dem Forderungsgrund "Versäumnisurteil vom 18.2.2002, Aktenzeichen 5 F 305/01, AG Wermelskirchen, Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" (Bl. 5 d.A.). Der Antragsgegner legte gegen die Eigenschaft der Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlungen Widerspruch ein.

Das antragstellende Land hat beim AG Wermelskirchen beantragt, festzustellen, dass der Widerspruch des Antragsgegners unbegründet ist, der sich gegen den von der Antragstellerin angegebenen Rechtsgrund "aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" zur angemeldeten Forderung i.H.v. 10.438 EUR richtet.

Das AG Wermelskirchen hat diesen Antrag durch den angefochtenen Beschluss vom 20.10.2011 (Bl. 99 ff. d.A.) abgewiesen. Zur Begründung hat das AG u.a. ausgeführt, das angerufene Gericht sei unzuständig. Der Feststellungsantrag sei zwar gem. § 184 InsO zulässig. Es handele sich jedoch nicht um eine Familiensache. Eine Zuständigkeit der Familiengerichte ergebe sich nicht aus §§ 111, 231 FamFG, weil hier Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 170 StGB im Raume stünden. Eine Annexzuständigkeit liege ebenfalls nicht vor, weil der Unterhaltsrechtsstreit durch Versäumnisurteil vom 18.2.2002 (5 F 305/01) lange beendet worden sei, bevor das vorliegende Feststellungsverfahren anhängig gemacht worden sei. Da auch §§ 184 und 185 InsO nicht einschlägig seien, gälten die allgemeine Zuständigkeitsregelung der ZPO. Danach sei das LG Bochum zuständig, weil der Streitwert über 5.000 EUR liege.

Gegen diesen dem antragstellenden Land, vertreten durch die Stadt Wermelskirchen, am 31.10.2011 (Bl. 105 d.A.) zugestellten Beschluss wendet sich das Land mit seiner am 22.11.2011 beim AG Wermelskirchen eingegangenen Beschwerde.

Das antragstellende Land beantragt, unter Aufhebung des Verfahrens und des Beschlusses des AG Wermelskirchen - Familiengericht - vom 20.10.2011 (5 F 347/10) die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG - Familiengericht - zurückzuverweisen, hilfsweise für den Fall einer eigenen Entscheidung, festzustellen, dass der Widerspruch des Antragsgegners unbegründet ist, der sich gegen den vom antragstellenden Land im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragsgegners, AG Bochum - Insolvenzgericht - (88 IK 953/10), zur Insolvenztabelle, laufende Nr. 5 angegebenen Rechtsgrund "aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" zur angemeldeten Forderung i.H.v. 10.438 EUR richtet.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.

II. Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

1. Der Senat hat gem. § 117 Abs. 3 i.V.m. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne mündliche Verh...

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