Entscheidungsstichwort (Thema)

bauliche Veränderung an Stellplatz in einer Tiefgarage

 

Leitsatz (amtlich)

Das Anbringen eines Rolltores zum Abschließen eines im Sondereigentum stehenden Stellplatzes in einer zu einer Wohnungseigentumsanlage gehörenden Tiefgarage stellt eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf.

 

Normenkette

WEG § 22

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 03.12.1998; Aktenzeichen 29 T 320/98)

 

Tenor

Die weitere sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 3. 12. 1998 – 29 T 320/98 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Antragsgegner sind seit 1996 Sondereigentümer der Wohnung Nr. 1 und der (Doppel-)Garage Nr. III in der Wohnungseigentumsanlage V. Weg in K.. Die Doppelgarage befindet sich als Einstellplatz in der Tiefgarage in einer nach drei Seiten geschlossenen und nach vorne zur übrigen Tiefgarage hin offenen Nische. An der Kopfseite des Einstellplatzes befand sich einer von fünf Heizkörpern der Tiefgarage, die im Gemeinschaftseigentum stehen. In der linken oberen Ecke der Nische sind zwei Ventilatoren zur Belüftung der Tiefgarage installiert. Im März 1997 errichteten die Antragsgegner parallel zur linken Seitenwand und an der vorderen offenen Seite der Nische etwa zwei Zentimeter hinter der Grenze ihres Sondereigentums vom Boden bis zur Decke eine Mauer, in die sie ein elektrisches Rolltor installierten. Zwischen der Seitenwand der Tiefgarage und der parallel dazu errichteten Wand entstand so ein ca. 90 cm breiter Gang, der zu den Ventilatoren führte. Eine Stromleitung zum Betrieb des Rolltores zweigten sie von der Allgemeinstromleitung ab, die die über ihrem Einstellplatz befindlichen Leuchte versorgte, und versahen sie mit einem Zähler, der außen an der von ihnen errichteten Mauer angebracht wurde. Den Heizkörper entfernten sie. Die Antragsgegner nutzen den so geschaffenen abgeschlossenen Raum als Abstellraum für die Lagerung von diversen Gegenständen. Auf die Anträge der Antragsteller hat das Amtsgericht die Antragsgegner gesamtschuldnerisch verpflichtet, die von ihnen errichteten Mauern und das Rolltor zu beseitigen, den Stromanschluß für das elektrische Rolltor wieder abzutrennen, und den Antragsgegenern unter Androhung eines Ordnungsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung aufgegeben, es zu unterlassen, die Doppelgarage widmungswidrig anstatt zum Abstellen von Fahrzeugen zur Lagerung im einzelnen aufgeführter Gegenstände zu nutzen. Den Hilfsantrag der Antragsgegner, die Antragsteller zu verpflichten, die errichtete Abgrenzung zu gestatten, hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die gegen den amtsgerichtlichen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Gegen den Beschluß des Landgerichts haben die Antragsgegner weitere sofortige Beschwerde eingelegt.

Die form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige Beschwerde ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG, §§ 27, 29 FGG zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Ohne Rechtsfehler (§ 27 FGG, § 550 ZPO) sind das Amtsgericht und das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Antragsteller von den Antragsgegnern die Beseitigung der von ihnen errichteten Abtrennung ihres Doppelgarageneinstellplatzes und die Unterlassung der widmungswidrigen Lagerung von Gegenständen in der Doppelgarage verlangen können. Ein Anspruch auf Gestattung der Abtrennung steht den Antragsgegnern nicht zu.

Ohne Rechtsirrtum sehen das Amts- und das Landgericht die von den Antragsgegnern errichteten Wände einschließlich der sonstigen damit im Zusammenhang durchgeführten Maßnahmen als eine bauliche Veränderung i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG an. Dem steht nicht entgegen, daß die Antragsgegner die Wände vollständig auf ihrem Sondereigentum errichtet haben. Denn die vordere Wand trennt dennoch faktisch das Sondereigentum der Antragsgegner vom Gemeinschaftseigentum an den nicht im Sondereigentum stehenden sonstigen Teilen der Tiefgarage ab, wie es tatsächlich auch dem Willen der Antragsgegner entsprach. Nach § 2 Ziff. 2 der Teilungserklärung vom 27.1.1969, worin bestimmt ist, daß Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums nichttragende Zwischenwände sind, soweit sie ein Sondereigentum von einem anderen oder von gemeinschaftlichem Eigentum trennen, ist die von den Antragsgegnern errichtete vordere Wand damit Gemeinschaftseigentum geworden. Gleiches gilt für die linke Seitenwand. Der von den Antragsgegnern durch die Errichtung der Seitenwand geschaffene Gang ist nach § 5 Abs. 2 WEG zwingend gemeinschaftliches Eigentum, weil er der einzige Zugang zu den im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Ventilatoren ist (vgl. BGH NJW 1991, 2909 f). Auch diese Wand trennt damit Sonder- von Gemeinschaftseigentum. Ohne Zweifel geht die Schaffung von neuem Gemeinschaftseigentum über die ordnung...

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