Leitsatz (amtlich)

1. Von der Überbürdung der Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO kann nur abgesehen werden, wenn ein auf die bisherige Beweisaufnahme gestützter erheblicher Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei einer neuen Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozeßordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen würden (vgl BGH NStZ 2000,330).

2. Eine solche Verdachtslage besteht, wenn der Angeklagte nach vollständig durchgeführter Beweisaufnahme verurteilt, seine Revision als offensichtlich unbegründet verworfen und das Urteil lediglich deshalb durch das BVerfG aufgehoben worden ist, weil über Ablehnungsgesuche das erkennende Gericht entschieden hat.

3. Tritt die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten nach Aufhebung des Urteils durch das BVerfG ein, und wird das Verfahren deswegen nicht weiterbetrieben, ist es bei der beschriebenen Verdachtslage unbillig, die Staatskasse mit den Auslagen des Angeklagten zu belasten.

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

 

Gründe

I.

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts L. vom 4.4.2003 (Az 114 - 18/01) wegen sexuellen Missbrauchs von Kranken in Einrichtungen in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten ist durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.2.2004 (Az 2 StR 462/03) als offensichtlich unbegründet verworfen worden. Auf die Verfassungsbeschwerde des Angeklagten hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 24.2.2006 (Az. 2 BvR836/04) die genannten Entscheidungen des Landgerichts L. und des Bundesgerichtshofs aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht C. zurückverwiesen. Dem lag zu Grunde, dass die Strafkammer während der Hauptverhandlung durch Beschlüsse vom 15.1.2003 und 28.3.2003 Ablehnungsanträge des Angeklagten nach § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO zurückgewiesen hatte. Eine Neuterminierung durch das nunmehr zuständige Landgericht C. konnte nicht mehr erfolgen, weil der Angeklagte infolge einer schweren Erkrankung verhandlungsunfähig wurde.

Das Landgericht C. hat daher durch Beschluss vom 13.1.2009 das Verfahren gemäß § 206 a StPO eingestellt und die Kosten der Landeskasse auferlegt. Hinsichtlich der Auslagen des Angeklagten hat es von der Auferlegung der Kosten auf die Landeskasse abgesehen und bestimmt, dass der Angeklagte diese selbst zu tragen habe.

Gegen diesen Teil der Kostenentscheidung hat der Angeklagte durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 26.1.2009 sofortige Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, die Verpflichtung zur Tragung der eigene Auslagen setze voraus, dass er ohne das Verfahrenshindernis mit Sicherheit verurteilt worden wäre. Das lasse sich nicht feststellen, zumal die Aussagetüchtigkeit der vermeintlich Geschädigten nicht festgestellt worden sei. Diese werde durch neue Gutachten widerlegt werden. Es lägen auch keine besonderen Gründe vor, die es unbillig erscheinen ließen, die Staatskasse mit den Auslagen zu belasten.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt werden

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 464 Abs. 3 S. 1, 1. Hs. StPO statthaft. Die Beschränkung des § 464 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 StPO gilt nicht, wenn gegen die Hauptsacheentscheidung zwar ein Rechtsmittel statthaft ist, es einem bestimmten Prozessbeteiligten aber lediglich mangels Beschwer nicht zusteht (Senat StraFo 2003, 105;  1997, 18; Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, § 464 Rdn. 19). So ist der Fall hier. Die Einstellung des Verfahrens nach § 206 a StPO ist gemäß Absatz 2 der Vorschrift mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Der Angeklagte ist durch die Einstellung jedoch nicht beschwert, so dass ihm in der Hauptsache kein Beschwerderecht zusteht. Auch begegnet die Beschränkung der sofortigen Beschwerde auf einen Teil der Kostenentscheidung keinen Bedenken. Erforderlich ist insoweit nur, dass der angefochtene Teil der Entscheidung gegenüber dem nicht angefochtenen derart selbständig ist, dass er eine gesonderte Prüfung und Beurteilung erlaubt (Meyer-Goßner, a.a.O. § 304 Rdn. 4). Diese Voraussetzung ist für die Auslagenentscheidung im Rahmen einer Kostenentscheidung gegeben (BGH NJW 1992, 1182 für die dem Angeklagten überbürdeten Auslagen des Nebenklägers).

Die sofortige Beschwerde ist auch fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat das Rechtsmittel aber keinen Erfolg.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht, wenn auch ohne Begründung, davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen. Nach § 467 Abs. 1 StPO fallen bei einer Einstellung des Verfahrens die notwendigen Auslagen des Angeklagten zwar grundsätzlich der Staatskasse zur Last. Das Gericht kann nach § 467 Abs. 3 S. 2 Ziff. 2 StPO aber von der Überbürdung der Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse absehen, wenn de...

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