Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes nach verbotener Eigenmacht; Besitzanspruch des Mieters bei Doppelvermietung

 

Orientierungssatz

1. Wer seinen Besitz durch verbotene Eigenmacht verloren hat, kann den Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes gemäß BGB § 861 grundsätzlich nur gegenüber dem jetzigen unmittelbaren Besitzer geltend machen. Der mittelbare Besitzer wird im Rahmen des BGB § 861 nur dann als passivlegitimiert angesehen, wenn er den unmittelbaren Besitz fehlerhaft erworben und dann nach BGB § 868 auf den jetzigen Besitzer übertragen hat.

2. Liegt eine Doppelvermietung vor, so sind beide Mietverträge voll wirksam; der Grundsatz der Priorität gilt nicht. Da der Vermieter nur einen der Verträge erfüllen kann, haftet er dem Mieter, dessen Anspruch auf Gebrauchsüberlassung im Hinblick auf das Recht des anderen Mieters nicht erfüllt wird, auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach der speziellen Norm des BGB § 541. Neben diesem umfassenden Schadensersatzanspruch steht dem Mieter ein Anspruch auf Einräumung des Besitzes gegenüber dem Vermieter nur dann zu, wenn er ein besonders schutzwürdiges Interesse daran besitzt, eine entsprechende Verurteilung des Vermieters zu erreichen, der selbst nicht im unmittelbaren Besitz der Mietsache ist.

 

Normenkette

BGB §§ 541, 861, 868

 

Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 20.12.1993; Aktenzeichen 2 O 67/97)

 

Fundstellen

Haufe-Index 541575

ZMR 1998, 696

OLGR Köln 1998, 211

WuM 1998, 602

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